Österreichischer Städtebund



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Eine neue Gemeindeabgabe auf alkoholische Getränke

Eine neue Gemeindeabgabe auf alkoholische Getränke

Bis zum EuGH-Urteil vom 9. März 2000 war die frühere Getränkesteuer eine Säule der Gemeindefinanzierung. Ab dem Jahr 2000 erhielten die Kommunen als teilweisen Ersatz Mittel aus einem letztlich befristeten Getränkesteuerausgleich. Nach dem EuGH-Urteil vom 10. März 2005 hat auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Erhebung von Getränkesteuern auf die Abgabe von alkoholischen Getränken im Rahmen von Restaurationsumsätzen EU-konform ist.

Da die Kommunen einerseits durch ständige Aufgabenübertragungen mit Kostenüberwälzungen, überdimensionale Transferzahlungen und dem stillen Finanzausgleich kaum noch zumutbar belastet werden und andererseits der Alkoholmissbrauch gerade bei Jugendlichen, Autofahrern, aber auch in Familien zu großen Problemen geführt hatte und deshalb seitens der Europäischen Union entsprechende (auch fiskalische) Maßnahmen angeregt wurden, hat der Österreichische Städtebund die Rechtsfrage einer neuen Gemeindeabgabe auf alkoholische Getränke durch seine Experten rechtlich geprüft.

Dabei bieten sich für eine neue Alkoholgemeindesteuer als rechtliche Möglichkeiten eine Getränkesteuer in Form einer Konsumationsabgabe im Rahmen der Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer), eine bundesgesetzliche Getränkesteuer auf die Abgabe alkoholischer Getränke in Restaurations- und Handelsbetrieben sowie eine ausschließliche Gemeindesteuer auf die Verabreichung alkoholischer Getränke in Restaurationsbetrieben an.

 

1.  Rechtsvoraussetzungen

Den Gemeinden steht grundsätzlich kein Abgabenerfindungsrecht (Steuerfindungsrecht) zur Einführung einer neuen Alkoholgemeindesteuer zu; ein derartiges Steuererfindungsrecht ist ausschließlich dem Bund und den einzelnen Ländern eingeräumt. Daher könnten ausschließlich der Bund im Rahmen des § 15 Abs. 3 FAG 2008 oder die Länder aufgrund der Rechtsnormen des § 14 Abs. 1 FAG 2008 eine neue Alkoholgemeindesteuer einführen. Als Rechtsgrundlage wäre rechtlich möglich, dass

  • der Bund den Gemeinden im Rahmen des § 15 Abs. 3 FAG 2008 das freie Beschlussrecht auf die Einhebung einer neuen Alkoholgemeindesteuer (ausschließliche Gemeindesteuer als Konsumationsabgabe im Rahmen der Lustbarkeitsabgabebesteuerung oder gemeindeeigene Getränkesteuer auf Alkoholika in Restaurationsbetrieben) einräumt, wobei es in der Folge zur Abgabenerhebung keines weiteren Landesabgabengesetzes bedarf,
  • der Bund eine eigene Alkoholgemeindesteuer als Abgabe bei den Produzenten oder als Zuschlag zu den Bundesabgaben (Umsatzsteuer) gesetzlich vorsieht, wobei es ebenfalls keiner Beschlussfassung durch die Länder bedarf,
  • die Länder von ihrem Steuererfindungsrecht nach § 14 Abs. 1 FAG 2008 Gebrauch machen und eine Alkoholgemeindesteuer im Wege einzelner Landesabgabengesetze gesetzlich regeln, wobei allerdings darauf geachtet werden muss, dass sämtliche Länder im Rahmen einer Vereinbarung sich zur Erlassung entsprechender adäquater Landesabgabegesetze verpflichten.

2.  Getränkesteuer als Konsumationsabgabe

Gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 erster Satz FAG 2008 sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer) nach § 14 Abs. 1 Z. 8 FAG 2008 zu erheben. Der Bund könnte nun diese Ermächtigung erweitern, indem auch die entgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken anlässlich von lustbarkeitsabgabepflichtigen Veranstaltungen in die Bemessungsgrundlage für die Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer) einbezogen würde.

Alternativ könnten die Länder von der Regelung im § 15 Abs. 3 FAG 2008 (vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgeber) Gebrauch machen und die in den Landesabgabengesetzen vorgesehene Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer) dahingehend erweitern, dass im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen neben dem Eintrittsentgelt auch die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von alkoholischen Getränken in die Bemessungsgrundlage für die Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer) miteinbezogen wird.

Der Vorteil einer derartigen Alkoholgemeindesteuer in Form einer Konsumationsabgabe ist darin zu sehen, dass lediglich die Lustbarkeitsabgabe- (Vergnügungssteuer-) Landesgesetze oder die § 15 Abs. 3 FAG-Ermächtigung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zu erweitern wären und diese Art von Alkoholgemeindesteuer anlässlich der Prüfung, Vorschreibung und Einhebung der Lustbarkeitsabgabe durch Gemeindeorgane erfolgen könnte.

Der Nachteil einer derartigen Gemeindeabgabe würde darin liegen, dass eine solche Alkoholgemeindesteuer in Form einer Konsumationsabgabe nur eingehoben werden kann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Veranstaltung (Vergnügung) und der Konsumation von alkoholischen Getränken gegeben wäre, weshalb diese Alkoholgemeindesteuer nicht im Zusammenhang mit Handelsbetrieben und in Restaurationsbetrieben nur dann eingehoben werden könnte, wenn der Getränkeausschank von Alkoholika mit einer Unterhaltung, wie beispielsweise Tanz- oder Ballveranstaltung, einer sonstigen Showveranstaltung, Musikunterhaltung, Hintergrundmusik, Jahrmärkten, Spielcasinos oder bei Spielhallen, verbunden wäre.

3.  Alkoholgemeindesteuer in Restaurations- und Handelsbetrieben

Bei seiner Entscheidung vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil erkannt, dass

  • die Getränkesteuer grundsätzlich nicht alle Umsätze erfasst und daher mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar wäre; im Übrigen wurde bei der Getränkesteuer auch kein Mehrwert besteuert,
  • die Getränkesteuer jedoch nicht mit der Verbrauchssteuerrichtlinie konform gehe, weil sie

–  keine besonderen Zielsetzungen verfolge,

–  nicht die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchssteuer oder Mehrwertsteuer beachte.

Eine Alkoholgemeindesteuer könnte nur dann flächendeckend für Gastronomie- und Handelsbetriebe eingeführt werden, wenn

  • eine besondere Zielsetzung über die üblichen Haushaltserfordernisse hinaus verfolgt wird, wie etwa Verwendung der Mittel für Sozialhilfe, Jugendschutz etc.,
  • diese Steuer strukturell entweder der Verbrauchssteuer (Vorschreibung beim Produzenten) oder der Mehrwertsteuer (Zuschlagsabgabe zur Umsatzsteuer) entspricht.

Der Vorteil einer solchen Alkoholgemeindesteuer würde in beachtlichen Mehreinnahmen liegen.

Der Nachteil wäre darin zu sehen, dass dafür ein umfassendes Gesetzeswerk und eine umfangreiche Administration ausschließlich durch Bundesorgane erforderlich wäre.

4.  Alkoholgemeindesteuer in Restaurationsbetrieben

Im Rahmen des EuGH-Urteils vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-491/03 gelangte der Europäische Gerichtshof nunmehr allerdings zur Rechtsauffassung, dass eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, als eine Steuer auf Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzusehen ist; der Verwaltungsgerichtshof hat selbst in seinem Erkenntnis am 27. April 2006, Zl. 2005/16/0217, für das nationale Recht festgestellt, dass die Verabreichung alkoholischer Getränke in Restaurationsbetrieben als Dienstleistung zu beurteilen und daher die Vorschreibung der Getränkesteuer gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.

Der Vorteil einer neuen Alkoholgemeindesteuer in „Restaurationsbetrieben“ würde darin liegen, dass

  • kurzfristig eine legistisch und administrativ einfache Einführung einer Alkoholbesteuerung Platz greifen könnte,
  • die Einhebung dieser Gemeindeabgabe wie bisher von Gemeindeorganen erfolgen bzw. allenfalls sogar im Rahmen der Kommunalsteuer mitgeprüft werden könnte,
  • mit dieser Gemeindeabgabe die entgeltliche Alkoholabgabe in sämtlichen Dienstleistungsbetrieben, wie Imbissstuben, Buffets, Bars, Gasthäuser, Restaurants, Hotels, Nachtclubs, Selbstbedienungsrestaurants der Supermärkte sowie bei Theater-, Show- oder Konzertveranstaltungen, steuerrechtlich erfasst werden könnte,
  • diese Gemeindeabgabe weder von Zielsetzungen abhängig sein und auch nicht strukturell den Kriterien einer Verbrauchssteuer oder Mehrwertsteuer entsprechen müsste,
  • nach Schätzungen das ursprüngliche kommunale Getränkesteueraufkommen aus dem Jahr 2000 von rund ATS 5,6 Milliarden selbst bei einem lediglich 10 %igen Steuersatz bei weitem überboten werden könnte.

Der Nachteil dieser Alkoholgemeindesteuer würde jedoch darin liegen, dass lediglich bei der Alkoholabgabe in obgenannten Restaurationsbetrieben und Selbstbedienungsrestaurants, nicht jedoch in Handelsbetrieben eine derartige Alkoholgemeindesteuer eingehoben werden könnte.

  • download Gutachten - Neue Gemeindeabgabe Endfassung(Kamhuber) (111 kB)


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