Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
Die Stadt Innsbruck ist einerseits eine Gebietskörperschaft mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung anderseits eine Stadt mit eigenem Statut. Sie verfügt daher über ein eigenes Stadtrecht und hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung zu besorgen.
Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis des Innsbrucker Stadtrechtes:
1. Abschnitt "Die Landeshauptstadt und ihre Aufgaben"
- Rechtliche Stellung (§ 1)
- Eigener Wirkungsbereich (§ 7)
- Übertragener Wirkungsbereich (§ 8)
2. Abschnitt "Gemeindeorgane"
- Zusammensetzung des Gemeinderates (§ 10)
- Stadtsenat (§ 28)
- Ausschüsse des Gemeinderates (§ 30)
- Bürgermeister (§ 31)
- Stadtmagistrat (§ 36)
3. Abschnitt "Volksbefragung, Bürgerinitiativen und Petitionen"
- Volksbefragung (§ 43)
- Bürgerinitiative (§ 44)
- Petitionen (§ 49)
4. Abschnitt "Haushalts- und Finanzwirtschaft"
- Rechnungslegung (§ 71)
- Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss (§ 73)
- Kontrollabteilung (§ 74)
- Kontrollausschuß (§ 74f)
5. Abschnitt "Aufsichtsrecht"
6. Abschnitt "Übergangs- und Schlussbestimmungen"
Per Mausklick auf den nebenstehenden Link gelangen Sie zur aktuellen Fassung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975. => Innsbrucker Stadtrecht