§ 11 Abs. 3 F-VG: Festsetzung der Kommunalsteuer erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, Aufsichtsbehörde ist in Angelegenheiten des Bundes der Landeshauptmann

Inland

no news in this list.

Ausland

no news in this list.

Elektronische Medien und Nachrichtendienste

no news in this list.

OEGZ

ÖGZ Download