36. StVO-Novelle im Detail

Die gegenständliche 36. StVO-Novelle ist jene gesetzliche Grundlage, die aufgrund Art. 10 der DSGVO erforderlich war, um eine Verarbeitung von „Daten über Strafen“ durch die jeweilige Behörde zu ermöglichen. Der Gesetzgeber erkennt darin wie folgt: eine automationsunterstütze Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, ist gleichzeitig auch ein Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten.

Daher muss die zuständige Behörde gem. StVO im Verfahren zum Erlass der Verordnung zur Einführung der Zufahrtskontrolle gem. §98h Abs. 1 StVO eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchführen, welche auf die Grundsätze der Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit referenziert. Auch muss die zuständige Behörde muss über technisch-organisatorische Maßnahmen das Schutzniveau sicherstellen.

Behördliche Zuständigkeiten:

  • Die zuständige Behörde folgt der Logik der StVO und ist daher immer die Bezirksverwaltungsbehörde (bzw. Magistrat) §94b StVO, auch bei Städten mit eigenem Wachkörper, siehe §94ff.
  • Wenn es sich um eine Gemeinde handelt, für welche die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (SPG §8: Eisenstadt und Rust; Graz und Leoben; Innsbruck; Klagenfurt am Wörthersee und Villach; Linz, Steyr und Wels; Salzburg; Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat; Wien) müssen die Handhabung der Verkehrspolizei und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts aufgrund von gemäß § 98h festgestellten Verstößen zuvor auf diese Gemeinde rückübertragen werden. Diese Rückübertragung muss im Zuge entsprechender landesgesetzliche Bestimmungen erfolgen. Mitwirkung der Organe der Bundespolizei muss dabei ausgeschlossen werden. Dies wurde in §95 Abs. 1b, 1c, und §97 Abs.1 lit. b StVO festgelegt.

Einsatzmöglichkeiten:

Der Einsatzzweck ist in §98h StVO sehr eng und genau definiert.

  • Nur jene in §98 h Abs. 1 taxativ aufgelistete straßenpolizeilichen Vorschriften dürfen hinsichtlich mehrspuriget Fahrzeuge mittels bildverarbeitender techn. Einrichtungen überwacht werden. Fahrverbote, Fahrverbote für alle KFZ außer einspurige Motorräder, Fahrverbote für Lkws (inkl. spezieller Längen- oder Tonnagebeschränkungen), Fahrverbote für Omnibusse, sowie Schulstraßen dürfen in ihrer aktuellen räumlichen Ausprägung überwacht werden. Gemischte Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Straßen oder Fahrstreifen für Omnibusse dürfen nicht per se überwacht werden, sondern nur im Rahmen eines „örtlich darüberhinausgehenden definierten Bereichs“. 

    Anmerkung ÖStB: dieser „darüberhinausgehende Bereich“ könnte mit einem Fahrverbot inkl. spezieller Ausnahmen, für die das Befahren weiterhin möglich sein soll, verordnet werden. Bestehende Fußgängerzonen z.B. innerhalb dieses Bereichs könnten bestehen bleiben.

  • Die Überwachung darf nur zur Begegnung besonderer Gefahrensituationen und
  • nur, wenn dies zur Erhöhung/Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der körperlichen Unversehrtheit dringend erforderlich erscheint erfolgen. Geprüft werden müssen die Eignung und eine Erforderlichkeitsprüfung muss durchgeführt werden.
  • Die Überwachung darf sich nur auf mehrspurige Fahrzeuge beziehen.

    Anm. ÖStB: Das Fahrverbot könnte sich allerdings auch auf alle Fahrzeuge beziehen, lediglich die automationsunterstützte Kontrolle wäre nur für mehrspurige Fahrzeuge möglich. Aktuell bereits bestehende Kontrollmöglichkeiten werden dadurch nicht verändert.

  • Eine Ankündigung der Überwachung mittels Hinweiszeichen & Bodenmarkierung

Bereiche:

  • Straßenabschnitte, innerstädtische Bereiche, Bereiche in touristischen Gemeinden, Vorstadtgebiete, bzw. wo Erfassung unberechtigter Einfahrten erforderlich ist. Hoher Nutzungsdruck, Unterschied zum üblichen städtischen Aufkommen an Verkehr und Nutzungen, Einsatz in Durchzugsstraßen nicht vorgesehen oder denkbar
  • Die Zufahrt zu Garagen und eine zu definierte maximale erlaubte Verweildauer darf grundsätzlich gestattet werden.

Ablauf:

  1. Klärung der Zuständigkeiten (s. oben) – ggf. landesgesetzliche Regelung zur Rückübertragung (die Handhabung der Verkehrspolizei und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts aufgrund von gemäß § 98h festgestellten Verstößen) im Rahmen der paktierten Gesetzgebung
  • Ggf. rechtliche Rahmenbedingungen für Datenbanken/Berechtigtenlisten schaffen
  1. Verfahren zum Erlass einer Verordnung gem. §98h:
  • Erforderlichkeitsprüfung
  • Datenschutz- Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 mit Risikobewertung und Risikominimierungsmaßnahmen
  • Abgrenzung des örtlichen Bereichs

Welche Daten dürfen erhoben werden:

  • Kennzeichen, Ort, Zeit (ggf. zur Bestimmung einer maximal zulässigen Verweildauer)
  • Bei Verdacht auf Verstoß: Zeitpunkt, Identifizierung des Fahrzeuges nötig aufgrund des Verwaltungsstrafverfahrens (Behaltedauer: max. 1 Jahr, außer Straf-bzw. Vollstreckungsverfahren läuft!)
  • Automatisierter Datenabgleich von Kennzeichen nur mit einer Datenbank, wo Ausnahmen gespeichert sind, möglich; oder über Buchstabenkombinationen von Kennzeichen (z.B. TX = Taxi)
  • Registrierung für personenbezogene Ausnahmen (z.B. Berufsgruppen: Hebammen, Ärzte, Inhaber eines Parkausweises f. Menschen mit Behinderung,..) vorab ermöglichen.
  • Die Gebietskörperschaften müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Datenbanken gesondert schaffen.
  • Daten-Übermittlung an Behörde, die für das Strafverfahren zuständig ist (falls nicht dieselbe Behörde)
  • Verwendung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes ist ausgeschlossen
  • Kameras dürfen nur den bodennahen Bereich erfassen
  • Bildgebende Erfassung von Personen (Lenker, Beifahrer, Passanten) soll ausgeschlossen werden, falls sie dennoch erfasst werden, oder andere Kennzeichen, Fahrzeuge sind diese unverzüglich unkenntlich zu machen.

Kontrollvorgang (bei Einfahrt):

  1. Einfahrt: Beweisfoto wird gespeichert
  2. Abgleich: mit Berechtigtenliste (autom. oder manuell), wenn berechtigt > Löschung
  3. Wenn nicht Berechtigte: automatisierte Übermittlung „Übertretungsfile“ an Strafbehörde (nur Ort, Zeit, Kennzeichen)
  4. Strafbehörde ermittelt Zulassungsbesitzer
  5. Lenkererhebung: Zulassungsbesitzer hat zu erteilen („Lenkerauskunft“).
  6. Strafbescheid wird ausgestellt.
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