Tempolimits & Tempokontrollen
Lebensqualität soll Vorrang haben - Städte fordern Recht auf kommunale Radarüberwachung und mehr Handhabe bei Tempo 30 und Verkehrsberuhigung
Der Österreichische Städtebund begrüßt den Entwurf für die 35. StVO-Novelle und sieht langjährige Forderungen für Erleichterungen beim Verordnen von Tempo 30 und Möglichkeiten bei punktueller Geschwindigkeitsmessung in Ortsgebieten erfüllt. Das Geschwindigkeitslevel im Ortsgebiet kann mit der vorliegenden 35. Novelle der STVO merklich gesenkt werden. Weitere Klarstellungen verlangt der Österreichische Städtebund aber dahingehend, dass auch Städte, die im Einzugsgebiet einer Landespolizeidirektion liegen, punktuelle Geschwindigkeitsmessungen praktizieren können.
Stellungnahme des Österreichischen Städtebunds zur 35. Novelle der STVO
Städte wollen Geschwindigkeiten im Ortsgebiet wieder überwachen dürfen
Der Österreichische Städtebund hat gemeinsam mit dem Österreichischen Gemeindebund und dem Kuratorium für Verkehrssicherheit im Sommer 2023 ein Dossier „Überwachung durch Gemeinden“ erstellt, welches einen sehr guten Überblick zur Thematik gibt.
Der Städtebund setzt sich dafür ein, dass auch Städte im Einzugsbereich einer Landespolizeidirektion (LPD) auch künftig im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden die Handhabung der punktuellen Geschwindigkeitsmessung betreiben können, sofern es ein entsprechendes Landesgesetz dafür gibt (analog zur Regelung betreffend die Überwachung des ruhenden Verkehrs).
Dazu müsste der §95 zu einem § 95 Abs 1a (ist legistisch einfacher als ein neuer Abs. 1b) ergänzt werden:
(1a) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen
- die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und
- die Handhabung der punktuellen Geschwindigkeitsmessung (§ 98b) auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind.
Damit wäre die LPD weiterhin auf den Hauptverkehrsstraßen für Radarkontrollen zuständig, im untergeordneten Straßennetz/T30-Zonen hingegen die Bezirksverwaltungsbehörde/Bgm. (§ 94b), wobei der Zuständigkeitsübergang erst mit der Erlassung eines korrespondierenden Landesgesetzes wirksam würde. Bis dahin bleibt die LPD in vollem Umfang zuständig. Es kann somit jedes Land für sich entscheiden, ob und wann die Zuständigkeit auf die jeweilige Stadt mit LPD übergehen soll oder nicht.
Presseaussendungen:
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