Tempolimits & Tempokontrollen
Lebensqualität soll Vorrang haben - Städte wollen das Geschwindigkeitslevel im Ortsgebiet senken und dieses auch kontrollieren dürfen

Mit der 35. StVO-Novelle können Städte im eignen Wirkungsbereich eine gezielte Geschwindigkeitsreduzierung in Schutzbereichen wie Schulen, Kindergärten oder Seniorenheimen, ohne aufwendige Gutachten durchführen.
KfV-Leitfaden „Geschwindigkeitsreduktion in schutzbedürftigen Bereichen“
Gemeinsam mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) wurde als Hilfestellung für die Umsetzung für Städte und Gemeinden ein Leitfaden „Geschwindigkeitsreduktion in schutzbedürftigen Bereichen - Ein Leitfaden für Gemeinden zur neuen Verordnungsmöglichkeit nach der 35. StVO-Novelle“ erstellt. Dieser enthält neben einem Verordnungsmuster für Gemeinden auch Textvorschläge, wie die „Eignung“ der Geschwindigkeitsreduktion im Zuge des Ermittlungsverfahrens nachgewiesen und dokumentiert werden kann.
Auch wurde im Zuge der 35. StVO-Novelle ein Rechtsrahmen geschaffen, um – nach Vorliegen entsprechender Übertragungsverordnungen der Länder – auch Radarüberwachungen auf Gemeindestraßen zu ermöglichen. Leider sind von dieser Ermächtigung im Bereich der Radarüberwachung Städte im Einzugsbereich einer Landespolizeidirektion nicht umfasst. Der Österreichische Städtebund fordert hier eine Nachbesserung des Rechtsrahmens. Stellungnahme des Österreichischen Städtebunds zur 35. Novelle der STVO
Auch Städte im Einzugsbereich einer LPD wollen Geschwindigkeiten im Ortsgebiet wieder überwachen dürfen
Der Städtebund setzt sich dafür ein, dass auch Städte im Einzugsbereich einer Landespolizeidirektion (LPD) künftig im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden die Handhabung der punktuellen Geschwindigkeitsmessung betreiben können, sofern es ein entsprechendes Landesgesetz dafür gibt (analog zur Regelung betreffend die Überwachung des ruhenden Verkehrs).
Dazu müsste der §95 zu einem § 95 Abs 1a (ist legistisch einfacher als ein neuer Abs. 1b) ergänzt werden:
(1a) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen
- die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und
- die Handhabung der punktuellen Geschwindigkeitsmessung (§ 98b) auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind.
Damit wäre die LPD weiterhin auf den Hauptverkehrsstraßen für Radarkontrollen zuständig, im untergeordneten Straßennetz/T30-Zonen hingegen die Bezirksverwaltungsbehörde/Bgm. (§ 94b), wobei der Zuständigkeitsübergang erst mit der Erlassung eines korrespondierenden Landesgesetzes wirksam würde. Bis dahin bleibt die LPD in vollem Umfang zuständig. Es kann somit jedes Land für sich entscheiden, ob und wann die Zuständigkeit auf die jeweilige Stadt mit LPD übergehen soll oder nicht.
Dossier „Überwachung durch Gemeinden“ des KfVs
Der Österreichische Städtebund hat gemeinsam mit dem Österreichischen Gemeindebund und dem Kuratorium für Verkehrssicherheit im Sommer 2023 ein Dossier „Überwachung durch Gemeinden“ erstellt, welches einen sehr guten Überblick zur Thematik gibt.
Presseaussendungen:
Städtebund/Gemeindebund fordern Radarüberwachung und Kontrollen durch Gemeinden
Städtebund begrüßt Tempo 30 - Vorstoß von BMin Gewessler
Städtebund fordert erneut Tempolimits und Tempokontrollen durch Gemeinden
Städtebund fordert automatisiertes Zonenzufahrtsmanagement in 35. StVO-Novelle aufzunehmen