Renaturierung
Verordnung über die Wiederherstellung der Natur EU 2024/1991
(engl. Nature Restoration Law)
Die Verordnung verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, degradierte Ökosysteme schrittweise wieder in einen guten ökologischen Zustand zu bringen, um so zum Schutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zum Klimaschutz beizutragen sowie die Resilienz der Ökosysteme zu stärken. Bis zum Jahr 2050 sollen geschädigte Lebensräume in einen guten Zustand versetzt werden. Den Fahrplan dafür sollen die Mitgliedstaaten in nationalen Wiederherstellungsplänen (National Restoration Plan - NRP) erstellen.
- Der Rat der EU hat am 17.6.2024 die EU-Verordnung zur Wiederherstellung degradierter Ökosysteme beschlossen. Die Verordnung ist am 18. August 2024 in Kraft getreten.
- Bis zum 1. September 2026 muss Österreich einen Entwurf für einen nationalen Wiederherstellungsplan an die EK übermitteln.
Wiederherstellung Städtischer Ökosysteme (Artikel 8)
Als „Städtische Ökosysteme“ werden ganze Städte und Gemeinden (LAU) oder Teile von diesen (Stadtzentren urban center oder städtische Räume urban cluster) definiert.
Innerhalb eines städtischen Ökosystems gilt:
Art. 8., Abs. 1 – bis 31.12.2030
- kein Nettoverlust an Grünflächen und Baumüberschirmung – nationale Ebene (Gesamtzahl)
- Ausgenommen: städt. Ökosysteme mit mehr als 45% Grünflächenanteil und mehr als 10 % Baumüberschirmung
Art. 8, Abs. 2 & 3 - ab 2031 steigender Trend für
- städtische Grünflächen auf nationaler Ebene
- Baumüberschirmung auf lokaler Ebene (in jedem städtischen Ökosystem)
- Bericht alle 6 Jahre (NRP)
- Ziel: „zufriedenstellendes Niveau“ (wird erst noch auf nationaler Ebene definiert)
Die Vorgaben von Artikel 8 haben direkte Auswirkungen auf Stadtentwicklung und Stadtgestaltung und damit stärker auf die Raumordnung als auf Naturschutzagenden. Es geht der EK hier in erster Linie um quantitative Ergebnisse als Differenz von Flächenverbrauch (durch Bebauung oder Versiegelung) vs. Begrünung (neue Parks, Entsiegelung).
Als städtische Grünfläche definiert die Verordnung lt. Abs. 20 die Gesamtfläche an „Bäumen, Sträuchern, Büschen, dauerhaft krautiger Vegetation, Flechten, Mosse, Teichen und Wasserläufen“. Explizit ausgenommen sind Ackerflächen. Neue Dachflächenbegrünung oder Fassadenbegrünung würde als Grünfläche zählen – allerdings wird aktuell noch eine Möglichkeit diskutiert, diese regelmäßig und auf nationaler Ebene zu erheben. Unschärfen können sich durch die satellitengestützten Erhebungsmethoden ergeben. Brachflächen können bei krautigem Bewuchs als Grünflächen aufgenommen werden.
Als Baumüberschirmung (Abs. 21) zählt die Gesamtfläche der Baumbedeckung im öffentlichen ebenso wie im privaten Raum.
Daten
Verpflichtend anzuwenden sind laut Verordnung die COPERNICUS-Landcover-Daten (CLC).
Österreich spricht sich aber aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit städtischer Maßnahmen für einen nationalen Datensatz (BEV Land Cover) aus, der von den Mitgliedern des Städtebundes begutachtet und als sinnvoll erachtet wurde (auch die Baumüberschirmung). In Diskussion stehen auch noch andere nationale bzw. lokal verfügbare Daten.
Vergleich Copernicus Landcover vs. BEV Land Cover
Nationaler Prozess
In Österreich ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft … (BMLUK), Abteilung V/10, für die Umsetzung zuständig. Der Österreichische Städtebund ist im Bundesprozess nur Stakeholder. Wien und Oberösterreich sind dort als Mitglieder vertreten, haben den Vorsitz in der Arbeitsgruppe zu Artikel 8 inne und nehmen an den Sitzungen der Steuerungsgruppe teil, in der alle Artikel-AGs sich austauschen.
Bisherige Ergebnisse der ÖROK-AG
- Beauftragung des Umweltbundesamts, Gebhard Banko, mit der Auswertung von Artikel 8 hinsichtlich Datengrundlagen (EU- und nationale Daten), Betroffenheit und Abgrenzungen der österreichischen Städte und Gemeinden.
- Laufender Austausch zu Auslegung & Abwicklung in Österreich
- Beginn der Diskussion über Maßnahmen und Wiederherstellungsplan
- Unterarbeitsgruppe zum Verschlechterungsverbot
- Beauftragung zur Auswertung der erforderlichen Kompensationsflächen und Vorschläge für Maßnahmen
Interne Informationen im Städtebund bisher
- Rundschreiben Nr. 15 vom Juli 2024
- Zwischeninformationen via Landesgruppen, Fachausschüsse und ÖGZ
- 3 Webinare (Februar, April, Mai 2025) zu Erstinformation & Updates, detaillierten Ergebnissen der Berechnungen des Umweltbundesamtes, div. städtischen Maßnahmen wie Grünflächenzahl Salzburg sowie zum gegenseitigen Austausch. Download der Unterlagen per Anfrage an melanie.dobernigg-lutz@staedtebund.gv.at (nur für Mitglieder)
Aktueller Wissenstand
Abgesehen von den Rahmenbedingungen besteht derzeit noch viel Diskussionsbedarf. Zahlreiche offene Fragen sind noch mit der Europäischen Kommission bzw. national zu klären. Daher wurden auch noch keine Abgrenzungen final vorgenommen.
Der Kommunikationsprozess wird ab Sommer 2025 auch über die Bundesländer direkt mit den Städten und Gemeinden verlaufen.
Artikel 3 "Begriffsbestimmungen"
20. „städtische Grünfläche“ die Gesamtfläche von Bäumen, Büschen, Sträuchern, dauerhafter krautiger Vegetation, Flechten und Moosen sowie Teichen und Wasserläufen in Städten oder in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage von Daten, die der Copernicus-Landüberwachungsdienst im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union bereitstellt, und – sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar – anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;
21. „städtische Baumüberschirmung“ die Gesamtfläche der Baumbedeckung in Städten sowie in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der Daten zur Baumbestandsdichte, die der Copernicus-Landüberwachungsdienst im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union bereitstellt, und – sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar – anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;