Dr. Peter M�hlberger
Magistrat Linz
Mit dem 2. Abgaben�nderungsgesetz 2002 hat der Ministerrat am 11. Juni
2002 die gesetzlichen �Weichen f�r die gemeinsame Pr�fung lohnabh�ngiger
Abgaben und damit auch der Kommunalsteuer gestellt. Der �sterreichische
St�dtebund hat es daher f�r notwendig erachtet, neben seinen bereits �erfolgten
Publikationen in den Ausgaben der �sterreichischen Gemeindezeitung Nr.
4/2002, �Kommunalsteuerpr�fung durch Bundesfinanzorgane� und Heft Nr.
6/2002, �Verwaltungsreform � Kommunalsteuerpr�fung �
Gemeindeaufgaben� zur Thematik der Neuregelung der Kommunalsteuerpr�fung
f�r seine Mitgliedsgemeinden eine Informationsveranstaltung am 24. Juni
2002 im Wiener �Rathaus durchzuf�hren, wobei Generalsekret�r Dkfm. Dr.
Erich Pramb�ck seitens des ��sterreichischen St�dte�bundes, Mag.
Heinrich Treer (Bundesministerium f�r Finanzen) sowie Dr. Karl Kamhuber
(Magistrat Wien) und Dr. Peter M�hlberger (Magistrat Linz) referierten;
die erste Informationsveranstaltung auf Landesebene wurde von der
Landesgruppe Ober�sterreich am 26. Juni 2002 in Linz durchgef�hrt
(Referent Dr. M�hlberger). Neben der gemeinsamen Pr�fung �lohnabh�ngiger
Abgaben standen bei diesen Informationsveranstaltungen auch allgemeine �Rechtsprobleme
zur Kommunalsteuer auf der Tagesordnung.
1. Eckpunkte der Neuregelung der Kommunalsteuerpr�fung
-
Die
Kommunalsteuer wird ab 1. 1. 2003 ausschlie�lich von den Pr�fungsorganen
der Bundesfinanzverwaltung oder der Krankenversicherungstr�ger
gemeinsam mit den anderen lohnabh�ngigen Abgaben gepr�ft; den
Gemeinden erwachsen daraus keine Kosten.
-
Die Abgaben-
und Ertragshoheit der Gemeinden hinsichtlich der Kommunalsteuer als
ausschlie�liche Gemeindeabgabe bleibt gewahrt; die Pr�fungsorgane
werden als Organe der Gemeinde t�tig.
-
Die
Gemeinden sind von der eingeleiteten Pr�fung zu verst�ndigen bzw.
vom Pr�fungsergebnis in Kenntnis zu setzen; die Gemein�den sind an
das Pr�fungsergebnis (Gutachten des Pr�fers) nicht gebunden.
-
Das gesamte
Abgabenverfahren (Selbstbemessung, Abgabenfestsetzung,
Berufungsvorentscheidung, Rechtsmittelverfahren, Haftungsverfahren �
ausgenommen Pr�fungsverfahren) verbleibt bei den Gemeinden; den
Gemeinden verbleibt auch das wesentliche rechtliche Instrumentarium
der Nachschau.
2.
Organisationsentwicklung
Zur Vorbereitung der
gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben wurde ein Lenkungsausschuss
eingerichtet, an dem Vertreter des Hauptverbandes der
Sozialversicherungstr�ger, des Bundesministeriums f�r Finanzen, des �sterreichischen
Gemeinde- und St�dtebundes teilnehmen; dieser Lenkungsausschuss wird im
Bereich mehrerer Arbeitsgruppen (EDV, Schulungen) t�tig.
Ab Oktober werden bei
den Finanzlandesdirektionen auf Landesebene ebenfalls Lenkungsaussch�sse
eingerichtet, denen ausschlie�lich
-
die
Erstellung der entsprechenden Pr�fungspl�ne im Einvernehmen zwischen
Sozialversicherung und Finanzverwaltung unter Ber�cksichtigung der
Interessen der Kommunen (Pr�fung bestimmter Unternehmen),
-
die
Kl�rung grunds�tzlicher Rechtsfragen unter Bedachtnahme auf die
jahrelange Praxis der Kommunen (Fachaufsicht der Gemeinden) obliegt
.Ein Pr�fungsbeirat
wird im J�nner 2003 im Finanzministerium installiert, dem vor allem
-
die
Kooperation zwischen den einzelnen Interessengruppierungen (Ge�bietskrankenkassen,
Bundesfinanzverwaltung, St�dte- und Gemeindebund)
-
die Vorgabe
von Grunds�tzen f�r die Erstellung der Pr�fungspl�ne zur
Aufgabe �bertragen wird.
3. Bedeutung der
Nachschau
3.1 Rechtliche �berlegungen
Das Abgabenrecht sieht
grunds�tzlich drei Kontrollmechanismen hinsichtlich der Abgaben vor, und
zwar die Be�triebs�pr�fung, die Aufzeichnungspr�fung und schlie�lich
die Nachschau; ihre Unterscheidung stellt sich so dar:
Betriebspr�fung
-
Pr�fung
-
� ob die gef�hrten B�cher
fortlaufend, vollst�ndig sowie formell und sachlich richtig gef�hrt
werden;
-
� aller Umst�nde, die f�r
die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind;
-
Ziel ist die
Kontrolle der Gesch�ftsaufzeichnungen und Abgabenerkl�rungen im
Hinblick auf ihre �ber�einstimmung mit den tats�chlichen und
rechtlichen Gegebenheiten, die Erfassung aller Abgaben�pflichtigen
und die Verhinderung der Verk�rzung der Abgabenschuldigkeiten;
-
Pr�fungsformen
-
� Buch- und Betriebspr�fung
im engeren Sinn;
-
� Zahlungsf�higkeitspr�fung
bei Zah�lungserleichterungsbegehren;
-
� Finanzstrafpr�fung zur
Sachverhaltsermittlung;
� Simultanpr�fung bei
multinationalen
Konzernen ;
-
strenges
Pr�fungsverfahren
-
� formeller Pr�fungsauftrag;
-
� Pr�fung in zumeist
dreij�hrigen Intervallen mit
Anschlusspr�fung;
-
� Schlussbesprechung und
Abschlussbericht;
-
� Wiederholungsverbot nach
� 148 Abs. 3 BAO;
-
Buch- und Betriebspr�fung aus�schlie�lich bei Bundesabgaben
vor allem zur Pr�fung der Gewinnermittlung.
-
Aufzeichnungspr�fung
Pr�fung
-
� der gef�hrten
Aufzeichnungen auf ihre Vollst�ndigkeit und Richtigkeit;
-
� aller Umst�nde, die f�r
die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind;
-
Aufzeichnungspr�fungen
-
� zur Kontrolle der
Umsatzsteuervoranmeldungen nach � 18 UStG;
-
� als Au�enpr�fung im
Bereich der Lohnsteuer gem�� � 86 EStG;
-
� bei Verbrauchsteuern,
wie etwa nach dem Bier-, Tabak- und Mineral�lsteuergesetz;
-
� bei Abgabepflichtigen,
die ihren Gewinn gem�� � 4 Abs. 3 EStG im Wege einer Einnahmen- und
Ausgabenrechnung ermitteln;
-
� bei Eink�nften aus
Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Eink�nften;
-
� bei der Kommunalsteuer
im Rahmen der Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben;
-
Verfahren
-
� Pr�fungsauftrag und
Niederschrift
-
� keine umfassende Buchpr�fung
-
� zumeist keine
Anschlusspr�fung
-
� Wiederholungsverbot nach
� 151 Abs. 2 BAO
Nachschau
-
Abgabenkontrollrechte
-
� bei Personen, die nach
abgabenrechtlichen Vorschriften B�cher oder Aufzeichnungen (nach
Kommunalsteuergesetz sind Aufzeichnungen verpflichtend) zu f�hren
haben;
-
� bei anderen Personen,
bei denen Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein
Abgaben�anspruch gegeben ist;
-
Nachschauumfang
-
� Vorlage- und
Einsichtrechte in B�cher und Aufzeichnungen;
-
� Pr�frechte, ob B�cher
und Aufzeichnungen fortlaufend, vollst�ndig sowie formell und
sachlich richtig gef�hrt werden;
-
� weitergehende Rechte,
wie etwa Betriebsbesichtigung, sowie Vorlage s�mtlicher
abgabenrelevanter Unterlagen, wie Dienstvertr�ge (VwGH-Erkenntnis vom
3. 12. 1970, Zl. 1486/69);
-
� Kontrollrechte bei blo�er
Annahme einer Abgabenverpflichtung (VwGH-Erkenntnis vom 3. 12. 1970,
Zl. 1486/69-5), ohne dass ein konkreter Abgabenanspruch gegeben ist;
-
Nachschaurechte
in allen Landesabgabenordnungen bzw. Abgabenverfahrensgesetzen
-
Nachschauverfahren
-
� weniger formell als bei
Aufzeichnungspr�fung:
-
� mit oder ohne Anmeldung
(Pr�f�auftrag) m�glich;
-
� kein Pr�fbericht, nur
Niederschrift;
-
� Wiederholungsverbot bei
einer bereits erfolgten Aufzeichnungspr�fung (Kommunalsteuerpr�fung)
im Rahmen einer gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben;
-
� kein Wiederholungsverbot
anl�sslich Wiederaufnahmeantr�gen
und Rechtsmittelantr�gen (trotz durchgef�hrter Aufzeichnungs�pr��fung
kann bei eingelegtem Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid im Rahmen
des Rechtsmittelverfahrens neuerlich derselbe Abgabenzeitraum einer
Nachschau unterzogen werden);
-
Ziel der Nachschau
� prim�r gelindeste Form der
Abgabenkontrolle;
� begleitende Abgabenkontrolle
zur Selbstberechnung;
� �berpr�fende Kontrollma�nahme
bei Abgabenverst��en (Nichtvorlage der Abgabenerkl�rungen,
Nichtentrichtungen der Abgabeschuldigkeiten);
� Erhebungen im Zusammenhang
mit Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren;
� Feststellung der Au�enst�nde
bei Insolvenzverfahren;
� �berpr�fungsma�nahme bei
Rechtsmittelantr�gen im Dienste der Rechtsmittelinstanz;
�
‑abgabenkontrollspezifische Ma�nahme bei �Pr�fungsl�cken�.
3.2 Pr�fungsumfang
-
Kommunalsteuerpr�fungen der Gemeinden sind im Jahre 2002 f�r
den vergangenen, zumeist f�nfj�hrigen Abgabenverj�hrungszeitraum
rechtlich zul�ssig;
-
gemeinsame Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben und der
Kommunalsteuer erfolgt ab 1. 1. 2003 vor allem im Bereich der Gro�betriebe,
von Sondereinsatzpl�nen (Insolvenzen) und im Bereich von
Pilotprojekten z. B. in Wien;
-
gemeinsame
Pr�fungen ab 2003 erfolgen durch Organe der Finanzverwaltung und der
Krankenversicherungstr�ger hinsichtlich der Kommunalsteuer f�r den
jeweiligen Verj�hrungszeitraum (in der Regel 5 Jahre lt. jeweiliger
Landesabgabenordnung);
-
Kommunalsteuernachschauen
sind, den erl�uternden Bemerkungen des Gesetzestextes zufolge, durch
die Gemeinden, insbesondere zur Vermeidung von �Pr�fungsl�cken�
im Jahr 2003, aufgrund der bisher unterschiedlichen Pr�fungspl�ne zu�l�ssig;
isolierte Kommunalsteuerpr�fungen sind jedoch im Zusammenhang mit der
Kommunalsteuer nach M�glichkeit zu vermeiden (aber daher nicht grunds�tzlich
ausgeschlossen);
-
Pr�fungsl�cken
im Jahr 2003 werden voraussichtlich resultieren aus
� Beschr�nkung auf die Pr�fungsobjekte
(Gro�betriebe, Sonderf�lle, Insolvenzen);
� Schwierigkeiten der
Kommunalsteuerpr�fung (Unternehmensbereich, Vereine etc.);
� 270.000 zu pr�fende
Steuerkonten in �sterreich;
� mangelhafter
EDV-Ausstattung;
-
� laufenden
Schulungsprojekten;Hauptziel der gemeinsamen Pr�fung ist es, s�mtliche
lohnabh�ngige Abgaben und damit Kommunalsteuer zuk�nftig mit den
jeweils voraussichtlich 250 Pr�fungsorganen aus dem Bereich der
Sozialversicherung und aus dem Bereich der Finanzverwaltung bez�glich
s�mtlicher 270.000 Steuerkonten in �sterreich in einem Intervall von
3�5 Jahren mit folgender Anschlusspr�fung zu pr�fen.
4. Problembereiche
der gemeinsamen Pr�fung
Die aus der
gemeinsamen Pr�fung vorerst absehbaren Probleme wie
-
Pr�fungsgutachten
geben lediglich Bemessungsgrundlagen bekannt;
-
Bemessungsgrundlagen
werden nicht nach Betriebsst�tten aufgeschl�sselt;
-
Bemessungsgrundlage
bei Personalleasing wird nicht nach Kommunalsteuerpflicht des
Leasingunternehmens einerseits und des Auftraggebers bzw. Besch�ftigerunternehmens
andererseits aufgegliedert (Problem vor allem im Pr�fungsjahr 2001);
-
Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer
werden mitunter nicht als kommunalsteuerpflichtig beurteilt;
-
Pr�fungsgutachten sind in Gemeinden mit Zentralbetriebsst�tten
mit vielen Au�enstellen in ganz �sterreich nicht nachvollziehbar,
kann jedoch bei
entsprechender Kooperationsbereitschaft der Pr�fungsorgane und Mitwirkung
der Gemeinden begegnet werden.
-
Im Rahmen dieser
Kooperation (Mitwirkung) sollten die Gemeinden
allf�llige Problemf�lle den Lenkungsaussch�ssen bekannt geben
(Bundesfinanzverwaltung und Sozialversicherung sind auch hinsichtlich
Einkommensteuer- (Lohnsteuer-) und Sozialversicherungsbeitragspr�fung
interessiert);
-
bei
Bekanntgabe einer Pr�fung durch das Pr�fungsorgan
� Kontakt mit dem Pr�fer
aufnehmen und ihn �ber Besonderheiten des Falles oder Problembereiche im
Allgemeinen informieren;
� eine Checkliste erarbeiten,
welche Pr�fungsfelder, vor allem im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerpr�fung,
besonders ber�cksichtigt werden sollten (Urlaubs�entsch�digungen,
Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer, Personalleihverh�ltnisse etc.);
� nach erfolgtem Pr�fbericht
allf�llige vom Pr�fungsorgan nicht be�r�cksichtigte Bereiche noch�mals
ansprechen;
� Abgabenfestsetzungen (in
spezifisch krassen F�llen bei Differenzen zwischen Gemeindeorganen und Pr�fungsorganen
in rechtlicher oder faktischer Hinsicht) ohne Bindung an den Pr�fbericht
unter Ber�cksichtigung aktenkundiger Tatsachen und Rechtsverh�ltnisse
vornehmen.
5. Gemeindeaufgaben
Den Gemeinden
verbleiben in ihrer Abgabenverwaltung � abgesehen von der
Kommunalsteuerpr�fung selbst � im Rahmen ihrer Abgabenhoheit zahlreiche
weitere Aufgaben, wie
-
Einbringung
und Pr�fung der Abgabenerkl�rungen;
-
Buchung der Abgabenertr�ge und Pr�fung der Soll- und Ist-Betr�ge;
-
Verh�ngung
von S�umniszuschl�gen bei Nichtentrichtung von Abgabenbetr�gen und
Verh�ngung von Versp�tungszuschl�gen bei Nichtvorlage von
Abgabenerkl�rungen;
-
s�mtlicher
Kontakt und Manuduktionspflicht bez�glich der Steuerpflichtigen;
-
Kooperation
mit den Pr�fungsorganen der Bundesfinanzverwaltung und der
Krankenversicherungstr�ger (wie oben dargestellt bez�glich der Pr�fberichte);
-
Nachschauen
zur Abgabensicherung, wenn keine gemeinsame Pr�fung vorgesehen;
-
Abgabenfestsetzung
aufgrund der Pr�fberichte (Pr�fgutachten) bzw. der Abgabenerkl�rungen
der Steuerpflichtigen selbst;
-
Durchf�hrung
des Rechtsmittelverfahrens und dabei erforderlichenfalls Nachschau;
-
Mitwirkung
in Vorstellungsverfahren vor der Aufsichtsbeh�rde;
-
Einbringung
von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen negative
Entscheidungen der Aufsichtsbeh�rde;
-
Erstellen
von Antr�gen auf Zerlegung und Zuteilungen bei den Bundesfinanzbeh�rden;
-
Erstellen
von Strafantr�gen bzw. Durchf�hrung der Strafverfahren bei den
Statutarst�dten
6. Sonstige
Rechtsfragen
Im Rahmen der
Informationsveranstaltungen wurden auch sonstige allgemeine Rechtsfragen
zur Kommunalsteuer, wie etwa insbesondere betreffend Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer,
Pensionsabfindungen, Personalleasing, miter�rtert.
6.1
Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer
Die Frage der
Kommunalsteuerpflicht von Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer war eine der h�ufigst
diskutierten Rechtsfragen seit dem Inkrafttreten der Kommunalsteuer und f�hrte
zu einer Vielzahl von h�chstgerichtlichen Entscheidungen, aus welcher
sich eine klare Linie der Abgabenfestsetzung herauskristallisierte; schlie�lich
hat auch der Verfassungsgerichtshof selbst mit seiner Entscheidung vom 1.
3. 2001, G 109/0, die Verfassungskonformit�t der Bestimmung des
Kommunalsteuergesetzes �ber die Kommunalsteuerpflicht von an
Kapitalgesellschaften beteiligten Personen klargestellt.
6.1.1
Kriterien f�r Kommunalsteuerpflicht
Dienstnehmer�hnliche
Eigenschaft
Aus einer Vielzahl von
Entscheidungen der H�chstgerichte � unterstellt man die aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer
und Kapitalgesellschaft fehlende Weisungsgebundenheit � liegt ein
Dienstverh�ltnis grunds�tzlich vor bei
-
laufender
Entgeltleistung zu erbrachter Arbeitsleistung,
-
Eingliederung
in die Unternehmensorganisation,
-
Fehlen
eines Unternehmerrisikos.
Im
Detail
� ‑nicht nur 14-mal j�hrlich,
sondern auch 12-mal j�hrlich, quartalm��ige oder gar Jahresauszahlungen
sind �laufenden� Gehaltszahlungen gleichzusetzen;
� ‑Auszahlungen �ber
das Verrechnungskonto sind einer Besteuerung nicht hinderlich.
Die Arbeitsleistung ist
entscheidend, weshalb auch
� ‑Vorstandsmitglieder
bei Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und Erhalt entsprechender Bez�ge
und Aufwanders�tze,
� ‑atypische stille
Gesellschafter bei arbeitsad�quater Entlohnung, unabh�ngig von den Ertr�gnissen
aus der H�he der Einlage, kommunalsteuerpflichtig
sein k�nnen.
� ‑unabh�ngig vom
Fehlen arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Entgeltfortzahlung im Urlaub
oder Krankenfall, K�ndigungsregelung etc.;
� ‑auch bei nicht st�ndiger
Eingliederung, wie etwa bei Universit�ts�professoren, Beteiligungen bei
weiteren Gesellschaften, Abwesenheit bei zahlreichen Veranstaltungen und
Kongressen; das Faktum einer Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften
oder die F�hrung einer Einzelfirma selbst ist einer Kommunalsteuerpflicht
nicht abtr�glich.
-
Unternehmerrisikoist
lediglich zu pr�fen hinsichtlich jenes Unternehmerwagnis, was er als
Gesch�ftsf�hrer, nicht aber als Gesellschafter zu tragen hat
(abgeleitet von der Entscheidung vom 24. 1. 1990, Zl. 86/13/0162,
wonach Kosten f�r einen von der Kapitalgesellschaft aufgenommenen
Kredit als Betriebsausgabe und abzugsf�hige Gesellschaftereinlage,
wie andere Geldeinlagen oder Sacheinlagen, zu werten sind � daraus
wur�de die Rechtsposition des Ge�sch�fts�f�hrers von jener des
Gesellschafters abgegrenzt).
Das Unternehmerwagnis
ist sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig zu pr�fen.
Kein Unternehmerrisiko
einnahmenseitig, wenn
-
O Bez�ge von allf�lligen zuk�nftigen Entwicklungen abh�ngig
sind;
-
O trotz einer Verlustsituation eine ausreichende arbeitsad�quate
Entlohnung erfolgt;
-
O Bezugsrisiko bei einer allgemeinen negativen
Wirtschaftsentwicklung (bei F�hrungskr�ften nicht un�bliche
Leistungskomponente) gegeben ist;
-
O kontinuierliche Gutschrift auf dem Verrechnungskonto erfolgt;
-
O eine der Arbeitsleistung nicht ad�quate Bezugsleistung
vorliegt.
Kein Unternehmerrisiko
ausgabenseitig bei
-
O Selbsttragen der Sozialversicherungsbeitr�ge;
-
O Eigenkosten der Ben�tzung h�uslicher
B�ror�umlichkeiten;
-
O Repr�sentationsaufwendungen;
-
O ‑Selbsttragen geringf�giger Reise�kosten;
-
O Leistung einer Einkommensteuer (auch Lohnsteuer bei typischen
Dienstnehmern);
-
O Abfuhr der Umsatzsteuer an die Bundesfinanzbeh�rde.
Das Unternehmerrisiko
bei Schwankungen bzw. unregelm��igen Auszahlung der Gesch�ftsf�hrerbez�ge
ist zu pr�fen:
-
O der Zusammenhang zwischen Schwan�kungen der Gesch�ftsf�h�rerbez�ge
und den wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft;
-
O eine allf�llige freiwillige vom Gesch�ftsf�hrer selbst
veranlasste Bezugs�nderung;
Unternehmerwagnis
liegt vor, wenn der Erfolg der T�tigkeit von Zuf�lligkeiten des
Wirtschaftslebens abh�ngig ist und der Steuerpflichtige f�r die mit
seiner T�tigkeit verbundenen nennenswerten Aufgaben selbst aufkommen muss
(VwGH-Erkenntnis vom 30. 10. 2001, Zl. 2001/14/0071).
6.1.2
‑Aufhebung von Kommunalsteuerbescheiden
in der Regel nicht
aufgrund vorliegender Werkvertr�ge, sondern weil sich die Abgabenbeh�rde
mit den Argumenten der Steuerpflichtigen nicht auseinander gesetzt hat
(siehe VwGH-Erkenntnis vom 24. 2. 1999, Zl. 97/13/0234, und vom 29. 1.
2002, Zl. 2001/14/0074).
6.1.3
‑Zur Problematik des Selbstkontrahierens
(Alleingesellschafter
schlie�t mit sich selbst als Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer einen
Leistungsvertrag ab) wird bemerkt, dass
-
O nach dem Zivilrecht Insichgesch�fte grunds�tzlich nur unter
gewissen strengen Voraussetzungen rechtlich zul�ssig sind;
-
O � 18 Abs. 5 GesmbH-Gesetz f�r Insichgesch�fte generell
gewisse Formvorschriften erfordert (jedenfalls schriftlicher Vertrag);
-
O ‑Insichgesch�fte
� ‑die �u�erung eines
klaren Abschlusswillens verlangen;
� ‑die Vorlage einer
formellen Urkunde fordern;
� ‑einem Fremdvergleich
(also dieses Rechtsgesch�ft w�re auch unter Fremden abgeschlossen
worden) standhalten m�ssen;
6.2 Pensionsabfindungen
Nach einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2001, Zl.
2000/13/0058, kann bei der Auslegung des Begriffs der Ruhe- und
Versorgungsbez�ge im Sinne des � 5 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz immer nur
dann von kommunalsteuerfreien Betr�gen gesprochen werden, wenn f�r aktiv
erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gew�hrt werden, wenn das
diesbez�gliche Dienstverh�ltnis nicht mehr besteht, also Bez�ge aus
einem fr�heren Dienstverh�ltnis vorliegen (Versorgungscharakter) �
Voraussetzung f�r die Subsumierbarkeit von Bez�gen unter die
Befreiungsbestimmung ist daher die Beendigung des zugrunde liegenden
Dienstverh�ltnisses.
6.3 Personalleasing
�
‑Personalleasingbetriebe waren kommunalsteuerpflichtige Unternehmen;
� ‑zur
Bemessungsgrundlage z�hlten Arbeitsl�hne;
� ‑Hebeberechtigung der
Gemeinde mit Sitz des Leasingunternehmens;
� ‑Leasingpersonal aus
dem Ausland kommunalsteuerfrei.
� ‑besch�ftigende
Unternehmen kom�munalsteuerpflichtig
* f�r eigene Diensgnehmer;
* ‑f�r die von K�rperschaften zugewiesenen Personen;
� ‑Leasingunternehmen
kommunalsteuerpflichtig, wenn
* ‑eigenes B�ropersonal vorhanden,
* ‑Leasingpersonal bei befreiten oder nicht unternehmerisch t�tigen
Besch�ftiger bzw. bei Privatpersonen t�tig war (Leasingpersonal dem
Leasingunternehmen zuzurechnen);
� ‑besch�ftigende
Unternehmen kommunalsteuerpflichtig (Regelfall)
* ‑f�r eigene Dienstnehmer,
* ‑f�r eingestelltes Leasingpersonal von Leasingunternehmen;
� ‑Bemessungsgrundlage
* ‑Arbeitsl�hne bez�glich Dienstnehmer von Unternehmen (auch bez�glich
�Eigenpersonal� des Leasingunternehmens),
* ‑70% des vom besch�ftigenden Unternehmen zu leistenden
Gestellungsentgeltes bei gestellten Arbeitskr�ften,
* ‑Ersatz der Aktivbez�ge bei besch�ftigenden Unternehmen mit
zugewiesenen Personen von Gebietsk�rperschaften;
� ‑Hebeberechtigung der
Gemeinde mit dem Sitz des besch�ftigenden Unternehmens (bei eigenen
Dienstnehmern bzw. bereitgestellten oder zugewiesenen Arbeitskr�ften)
bzw. mit dem Sitz des Leasingunternehmens hinsichtlich ihres
�Eigenpersonals�,
� ‑Arbeits�berlassung
aus dem Ausland kommunalsteuerpflichtig;
� ‑Steuerpflichtiger
* ‑grunds�tzlich Leasingunternehmen analog zur Rechtslage bis 31.
12. 2000 (unabh�ngig, ob Leasingpersonal im In- oder Ausland, bei K�rperschaften
des �ffentlichen Rechts, im Unternehmens- oder Nichtunternehmensbereich
eingesetzt)
* ‑besch�ftigende Unternehmen bez�glich der von K�rperschaften
des �ffentlichen Rechts zugewiesenen Arbeitskr�fte
* ‑besch�ftigende Unternehmen bez�glich der von einer nicht inl�ndischen
Betriebsst�tte aus gestellten Arbeitskr�fte
� ‑Bemessungsgrundlage
* ‑grunds�tzlich Arbeitsl�hne,
* ‑Ersatz der Aktivbez�ge bei Arbeitskr�ften, die von K�rperschaften
des �ffentlichen Rechts zugewiesen wurden,
* ‑70% des Gestellungsentgeltes bei Gestellung von Arbeitskr�ften
aus dem Ausland (nicht inl�ndischer Betriebsst�tte)
� ‑Hebeberechtigung f�r
die ersten vollen 6 Kalendermonate die Gemeinde mit dem Sitz des Leasing�unternehmens,
danach Gemeinde mit dem Sitz des besch�ftigenden Unternehmens (unabh�ngig,
wo der Einsatz der Arbeitskr�fte erfolgt). Ausgenommen davon ist auch
nach dem 6. vollen Kalendermonat die Gemeinde mit dem Sitz des
Leasingunternehmens wieder hebeberechtigt, wenn
* ‑Besch�ftigungswechsel (auch innerhalb einer Gemeinde)
* ‑Arbeitsunterbrechung (l�nger als ein volles Kalendermonat).
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