Weitere Fragen zur Kommunalsteuerpr�fung � Informationsveranstaltungen des �sterreichischen St�dtebundes

 

Dr. Peter M�hlberger Magistrat Linz

Mit dem 2. Abgaben�nderungsgesetz 2002 hat der Ministerrat am 11. Juni 2002 die gesetzlichen �Weichen f�r die gemeinsame Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben und damit auch der Kommunalsteuer gestellt. Der �sterreichische St�dtebund hat es daher f�r notwendig erachtet, neben seinen bereits �erfolgten Publikationen in den Ausgaben der �sterreichischen Gemeindezeitung Nr. 4/2002, �Kommunalsteuerpr�fung durch Bundesfinanzorgane� und Heft Nr. 6/2002, �Verwaltungsreform � Kommunalsteuerpr�fung � Gemeindeaufgaben� zur Thematik der Neuregelung der Kommunalsteuerpr�fung f�r seine Mitgliedsgemeinden eine Informationsveranstaltung am 24. Juni 2002 im Wiener �Rathaus durchzuf�hren, wobei Generalsekret�r Dkfm. Dr. Erich Pramb�ck seitens des ��sterreichischen St�dte�bundes, Mag. Heinrich Treer (Bundesministerium f�r Finanzen) sowie Dr. Karl Kamhuber (Magistrat Wien) und Dr. Peter M�hlberger (Magistrat Linz) referierten; die erste Informationsveranstaltung auf Landesebene wurde von der Landesgruppe Ober�sterreich am 26. Juni 2002 in Linz durchgef�hrt (Referent Dr. M�hlberger). Neben der gemeinsamen Pr�fung �lohnabh�ngiger Abgaben standen bei diesen Informationsveranstaltungen auch allgemeine �Rechtsprobleme zur Kommunalsteuer auf der Tagesordnung.


1. Eckpunkte der Neuregelung der Kommunalsteuerpr�fung

  • Die Kommunalsteuer wird ab 1. 1. 2003 ausschlie�lich von den Pr�fungsorganen der Bundesfinanzverwaltung oder der Krankenversicherungstr�ger gemeinsam mit den anderen lohnabh�ngigen Abgaben gepr�ft; den Gemeinden erwachsen daraus keine Kosten.

  • Die Abgaben- und Ertragshoheit der Gemeinden hinsichtlich der Kommunalsteuer als ausschlie�liche Gemeindeabgabe bleibt gewahrt; die Pr�fungsorgane werden als Organe der Gemeinde t�tig.

  • Die Gemeinden sind von der eingeleiteten Pr�fung zu verst�ndigen bzw. vom Pr�fungsergebnis in Kenntnis zu setzen; die Gemein�den sind an das Pr�fungsergebnis (Gutachten des Pr�fers) nicht gebunden.

  • Das gesamte Abgabenverfahren (Selbstbemessung, Abgabenfestsetzung, Berufungsvorentscheidung, Rechtsmittelverfahren, Haftungsverfahren � ausgenommen Pr�fungsverfahren) verbleibt bei den Gemeinden; den Gemeinden verbleibt auch das wesentliche rechtliche Instrumentarium der Nachschau.

2. Organisationsentwicklung

Zur Vorbereitung der gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben wurde ein Lenkungsausschuss eingerichtet, an dem Vertreter des Hauptverbandes der Sozialversicherungstr�ger, des Bundesministeriums f�r Finanzen, des �sterreichischen Gemeinde- und St�dtebundes teilnehmen; dieser Lenkungsausschuss wird im Bereich mehrerer Arbeitsgruppen (EDV, Schulungen) t�tig.

Ab Oktober werden bei den Finanzlandesdirektionen auf Landesebene ebenfalls Lenkungsaussch�sse eingerichtet, denen ausschlie�lich

  •  die Erstellung der entsprechenden Pr�fungspl�ne im Einvernehmen zwischen Sozialversicherung und Finanzverwaltung unter Ber�cksichtigung der Interessen der Kommunen (Pr�fung bestimmter Unternehmen),

  •  die Kl�rung grunds�tzlicher Rechtsfragen unter Bedachtnahme auf die jahrelange Praxis der Kommunen (Fachaufsicht der Gemeinden) obliegt

.Ein Pr�fungsbeirat wird im J�nner 2003 im Finanzministerium installiert, dem vor allem

  • die Kooperation zwischen den einzelnen Interessengruppierungen (Ge�bietskrankenkassen, Bundesfinanzverwaltung, St�dte- und Gemeindebund)

  • die Vorgabe von Grunds�tzen f�r die Erstellung der Pr�fungspl�ne zur Aufgabe �bertragen wird.

3. Bedeutung der Nachschau

3.1 Rechtliche �berlegungen

Das Abgabenrecht sieht grunds�tzlich drei Kontrollmechanismen hinsichtlich der Abgaben vor, und zwar die Be�triebs�pr�fung, die Aufzeichnungspr�fung und schlie�lich die Nachschau; ihre Unterscheidung stellt sich so dar:

Betriebspr�fung

  • Pr�fung

  •       � ob die gef�hrten B�cher fortlaufend, vollst�ndig sowie formell und sachlich richtig gef�hrt werden;

  •       � aller Umst�nde, die f�r die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind;

  • Ziel ist die Kontrolle der Gesch�ftsaufzeichnungen und Abgabenerkl�rungen im Hinblick auf ihre �ber�einstimmung mit den tats�chlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die Erfassung aller Abgaben�pflichtigen und die Verhinderung der Verk�rzung der Abgabenschuldigkeiten;

  • Pr�fungsformen

  •       � Buch- und Betriebspr�fung im engeren Sinn;

  •       � Zahlungsf�higkeitspr�fung bei Zah�lungserleichterungsbegehren;

  •       � Finanzstrafpr�fung zur Sachverhaltsermittlung;

      � Simultanpr�fung bei multinationalen
        Konzernen ;

  • strenges Pr�fungsverfahren

  •       � formeller Pr�fungsauftrag;

  •       � Pr�fung in zumeist dreij�hrigen Intervallen mit
             Anschlusspr�fung;

  •       � Schlussbesprechung und Abschlussbericht;

  •       � Wiederholungsverbot nach � 148 Abs. 3 BAO;

  •  Buch- und Betriebspr�fung aus�schlie�lich bei Bundesabgaben vor allem zur Pr�fung der Gewinnermittlung.

  • Aufzeichnungspr�fung
     Pr�fung

  •       � der gef�hrten Aufzeichnungen auf ihre Vollst�ndigkeit und Richtigkeit;

  •       � aller Umst�nde, die f�r die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind;

  • Aufzeichnungspr�fungen

  •       � zur Kontrolle der Umsatzsteuervoranmeldungen nach � 18 UStG;

  •       � als Au�enpr�fung im Bereich der Lohnsteuer gem�� � 86 EStG;

  •       � bei Verbrauchsteuern, wie etwa nach dem Bier-, Tabak- und Mineral�lsteuergesetz;

  •       � bei Abgabepflichtigen, die ihren Gewinn gem�� � 4 Abs. 3 EStG im Wege einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung ermitteln;

  •       � bei Eink�nften aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Eink�nften;

  •       � bei der Kommunalsteuer im Rahmen der Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben;

  • Verfahren

  •       � Pr�fungsauftrag und Niederschrift

  •       � keine umfassende Buchpr�fung

  •       � zumeist keine Anschlusspr�fung

  •       � Wiederholungsverbot nach � 151 Abs. 2 BAO

Nachschau

  • Abgabenkontrollrechte

  •       � bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften B�cher oder Aufzeichnungen (nach Kommunalsteuergesetz sind Aufzeichnungen verpflichtend) zu f�hren haben;

  •       � bei anderen Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgaben�anspruch gegeben ist;

  • Nachschauumfang

  •       � Vorlage- und Einsichtrechte in B�cher und Aufzeichnungen;

  •       � Pr�frechte, ob B�cher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollst�ndig sowie formell und sachlich richtig gef�hrt werden;

  •       � weitergehende Rechte, wie etwa Betriebsbesichtigung, sowie Vorlage s�mtlicher abgabenrelevanter Unterlagen, wie Dienstvertr�ge (VwGH-Erkenntnis vom 3. 12. 1970, Zl. 1486/69);

  •       � Kontrollrechte bei blo�er Annahme einer Abgabenverpflichtung (VwGH-Erkenntnis vom 3. 12. 1970, Zl. 1486/69-5), ohne dass ein konkreter Abgabenanspruch gegeben ist;

  • Nachschaurechte in allen Landesabgabenordnungen bzw. Abgabenverfahrensgesetzen

  • Nachschauverfahren

  •       � weniger formell als bei Aufzeichnungspr�fung:

  •       � mit oder ohne Anmeldung (Pr�f�auftrag) m�glich;

  •       � kein Pr�fbericht, nur Niederschrift;

  •       � Wiederholungsverbot bei einer bereits erfolgten Aufzeichnungspr�fung (Kommunalsteuerpr�fung) im Rahmen einer gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben;

  •       � kein Wiederholungsverbot anl�sslich Wiederaufnahmeantr�gen und Rechtsmittelantr�gen (trotz durchgef�hrter Aufzeichnungs�pr��fung kann bei eingelegtem Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens neuerlich derselbe Abgabenzeitraum einer Nachschau unterzogen werden);

  •  Ziel der Nachschau

      � prim�r gelindeste Form der Abgabenkontrolle;

      � begleitende Abgabenkontrolle zur Selbstberechnung;

      � �berpr�fende Kontrollma�nahme bei Abgabenverst��en (Nichtvorlage der Abgabenerkl�rungen, Nichtentrichtungen der Abgabeschuldigkeiten);

      � Erhebungen im Zusammenhang mit Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren;

      � Feststellung der Au�enst�nde bei Insolvenzverfahren;

      � �berpr�fungsma�nahme bei Rechtsmittelantr�gen im Dienste der Rechtsmittelinstanz;

      � ‑abgabenkontrollspezifische Ma�nahme bei �Pr�fungsl�cken�.

3.2 Pr�fungsumfang

  •  Kommunalsteuerpr�fungen der Gemeinden sind im Jahre 2002 f�r den vergangenen, zumeist f�nfj�hrigen Abgabenverj�hrungszeitraum rechtlich zul�ssig;

  •  gemeinsame Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben und der Kommunalsteuer erfolgt ab 1. 1. 2003 vor allem im Bereich der Gro�betriebe, von Sondereinsatzpl�nen (Insolvenzen) und im Bereich von Pilotprojekten z. B. in Wien;

  • gemeinsame Pr�fungen ab 2003 erfolgen durch Organe der Finanzverwaltung und der Krankenversicherungstr�ger hinsichtlich der Kommunalsteuer f�r den jeweiligen Verj�hrungszeitraum (in der Regel 5 Jahre lt. jeweiliger Landesabgabenordnung);

  • Kommunalsteuernachschauen sind, den erl�uternden Bemerkungen des Gesetzestextes zufolge, durch die Gemeinden, insbesondere zur Vermeidung von �Pr�fungsl�cken� im Jahr 2003, aufgrund der bisher unterschiedlichen Pr�fungspl�ne zu�l�ssig; isolierte Kommunalsteuerpr�fungen sind jedoch im Zusammenhang mit der Kommunalsteuer nach M�glichkeit zu vermeiden (aber daher nicht grunds�tzlich ausgeschlossen);

  • Pr�fungsl�cken im Jahr 2003 werden voraussichtlich resultieren aus

      � Beschr�nkung auf die Pr�fungsobjekte (Gro�betriebe, Sonderf�lle, Insolvenzen);

      � Schwierigkeiten der Kommunalsteuerpr�fung (Unternehmensbereich, Vereine etc.);

      � 270.000 zu pr�fende Steuerkonten in �sterreich;

      � mangelhafter EDV-Ausstattung;

  •       � laufenden Schulungsprojekten;Hauptziel der gemeinsamen Pr�fung ist es, s�mtliche lohnabh�ngige Abgaben und damit Kommunalsteuer zuk�nftig mit den jeweils voraussichtlich 250 Pr�fungsorganen aus dem Bereich der Sozialversicherung und aus dem Bereich der Finanzverwaltung bez�glich s�mtlicher 270.000 Steuerkonten in �sterreich in einem Intervall von 3�5 Jahren mit folgender Anschlusspr�fung zu pr�fen.

 

4. Problembereiche der gemeinsamen Pr�fung

Die aus der gemeinsamen Pr�fung vorerst absehbaren Probleme wie

  • Pr�fungsgutachten geben lediglich Bemessungsgrundlagen bekannt;

  • Bemessungsgrundlagen werden nicht nach Betriebsst�tten aufgeschl�sselt;

  • Bemessungsgrundlage bei Personalleasing wird nicht nach Kommunalsteuerpflicht des Leasingunternehmens einerseits und des Auftraggebers bzw. Besch�ftigerunternehmens andererseits aufgegliedert (Problem vor allem im Pr�fungsjahr 2001);

  • Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer werden mitunter nicht als kommunalsteuerpflichtig beurteilt;

  •  Pr�fungsgutachten sind in Gemeinden mit Zentralbetriebsst�tten mit vielen Au�enstellen in ganz �sterreich nicht nachvollziehbar,

kann jedoch bei entsprechender Kooperationsbereitschaft der Pr�fungsorgane und Mitwirkung der Gemeinden begegnet werden.

  • Im Rahmen dieser Kooperation (Mitwirkung) sollten die Gemeinden
    allf�llige Problemf�lle den Lenkungsaussch�ssen bekannt geben (Bundesfinanzverwaltung und Sozialversicherung sind auch hinsichtlich Einkommensteuer- (Lohnsteuer-) und Sozialversicherungsbeitragspr�fung interessiert);

  • bei Bekanntgabe einer Pr�fung durch das Pr�fungsorgan

      � Kontakt mit dem Pr�fer aufnehmen und ihn �ber Besonderheiten des Falles oder Problembereiche im Allgemeinen informieren;

      � eine Checkliste erarbeiten, welche Pr�fungsfelder, vor allem im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerpr�fung, besonders ber�cksichtigt werden sollten (Urlaubs�entsch�digungen, Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer, Personalleihverh�ltnisse etc.);

      � nach erfolgtem Pr�fbericht allf�llige vom Pr�fungsorgan nicht be�r�cksichtigte Bereiche noch�mals ansprechen;

      � Abgabenfestsetzungen (in spezifisch krassen F�llen bei Differenzen zwischen Gemeindeorganen und Pr�fungsorganen in rechtlicher oder faktischer Hinsicht) ohne Bindung an den Pr�fbericht unter Ber�cksichtigung aktenkundiger Tatsachen und Rechtsverh�ltnisse vornehmen.

5. Gemeindeaufgaben

Den Gemeinden verbleiben in ihrer Abgabenverwaltung � abgesehen von der Kommunalsteuerpr�fung selbst � im Rahmen ihrer Abgabenhoheit zahlreiche weitere Aufgaben, wie

  • Einbringung und Pr�fung der Abgabenerkl�rungen;

  •  Buchung der Abgabenertr�ge und Pr�fung der Soll- und Ist-Betr�ge;

  • Verh�ngung von S�umniszuschl�gen bei Nichtentrichtung von Abgabenbetr�gen und Verh�ngung von Versp�tungszuschl�gen bei Nichtvorlage von Abgabenerkl�rungen;

  • s�mtlicher Kontakt und Manuduktionspflicht bez�glich der Steuerpflichtigen;

  • Kooperation mit den Pr�fungsorganen der Bundesfinanzverwaltung und der Krankenversicherungstr�ger (wie oben dargestellt bez�glich der Pr�fberichte);

  • Nachschauen zur Abgabensicherung, wenn keine gemeinsame Pr�fung vorgesehen;

  • Abgabenfestsetzung aufgrund der Pr�fberichte (Pr�fgutachten) bzw. der Abgabenerkl�rungen der Steuerpflichtigen selbst;

  • Durchf�hrung des Rechtsmittelverfahrens und dabei erforderlichenfalls Nachschau;

  • Mitwirkung in Vorstellungsverfahren vor der Aufsichtsbeh�rde;

  • Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen negative Entscheidungen der Aufsichtsbeh�rde;

  • Erstellen von Antr�gen auf Zerlegung und Zuteilungen bei den Bundesfinanzbeh�rden;

  • Erstellen von Strafantr�gen bzw. Durchf�hrung der Strafverfahren bei den Statutarst�dten

6. Sonstige Rechtsfragen

Im Rahmen der Informationsveranstaltungen wurden auch sonstige allgemeine Rechtsfragen zur Kommunalsteuer, wie etwa insbesondere betreffend Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer, Pensionsabfindungen, Personalleasing, miter�rtert.

6.1 Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer

Die Frage der Kommunalsteuerpflicht von Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer war eine der h�ufigst diskutierten Rechtsfragen seit dem Inkrafttreten der Kommunalsteuer und f�hrte zu einer Vielzahl von h�chstgerichtlichen Entscheidungen, aus welcher sich eine klare Linie der Abgabenfestsetzung herauskristallisierte; schlie�lich hat auch der Verfassungsgerichtshof selbst mit seiner Entscheidung vom 1. 3. 2001, G 109/0, die Verfassungskonformit�t der Bestimmung des Kommunalsteuergesetzes �ber die Kommunalsteuerpflicht von an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen klargestellt.

 

6.1.1 Kriterien f�r Kommunalsteuerpflicht

Dienstnehmer�hnliche Eigenschaft

Aus einer Vielzahl von Entscheidungen der H�chstgerichte � unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer und Kapitalgesellschaft fehlende Weisungsgebundenheit � liegt ein Dienstverh�ltnis grunds�tzlich vor bei

  • laufender Entgeltleistung zu erbrachter Arbeitsleistung,

  • Eingliederung in die Unternehmensorganisation,

  • Fehlen eines Unternehmerrisikos. 

Im Detail

  • O  Laufende Gehaltszahlungen

      � ‑nicht nur 14-mal j�hrlich, sondern auch 12-mal j�hrlich, quartalm��ige oder gar Jahresauszahlungen sind �laufenden� Gehaltszahlungen gleichzusetzen;

      � ‑Auszahlungen �ber das Verrechnungskonto sind einer Besteuerung nicht hinderlich.

      Die Arbeitsleistung ist entscheidend, weshalb auch

      � ‑Vorstandsmitglieder bei Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und Erhalt entsprechender Bez�ge und Aufwanders�tze,

      � ‑atypische stille Gesellschafter bei arbeitsad�quater Entlohnung, unabh�ngig von den Ertr�gnissen aus der H�he der Einlage, kommunalsteuerpflichtig sein k�nnen.

  • Unternehmenseingliederung liegt vor

      � ‑unabh�ngig vom Fehlen arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Entgeltfortzahlung im Urlaub oder Krankenfall, K�ndigungsregelung etc.;

      � ‑auch bei nicht st�ndiger Eingliederung, wie etwa bei Universit�ts�professoren, Beteiligungen bei weiteren Gesellschaften, Abwesenheit bei zahlreichen Veranstaltungen und Kongressen; das Faktum einer Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften oder die F�hrung einer Einzelfirma selbst ist einer Kommunalsteuerpflicht nicht abtr�glich.

  • Unternehmerrisikoist lediglich zu pr�fen hinsichtlich jenes Unternehmerwagnis, was er als Gesch�ftsf�hrer, nicht aber als Gesellschafter zu tragen hat (abgeleitet von der Entscheidung vom 24. 1. 1990, Zl. 86/13/0162, wonach Kosten f�r einen von der Kapitalgesellschaft aufgenommenen Kredit als Betriebsausgabe und abzugsf�hige Gesellschaftereinlage, wie andere Geldeinlagen oder Sacheinlagen, zu werten sind � daraus wur�de die Rechtsposition des Ge�sch�fts�f�hrers von jener des Gesellschafters abgegrenzt).

Das Unternehmerwagnis ist sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig zu pr�fen.

Kein Unternehmerrisiko einnahmenseitig, wenn

  • O  Bez�ge von allf�lligen zuk�nftigen Entwicklungen abh�ngig sind;

  • O  trotz einer Verlustsituation eine ausreichende arbeitsad�quate Entlohnung erfolgt;

  • O  Bezugsrisiko bei einer allgemeinen negativen Wirtschaftsentwicklung (bei F�hrungskr�ften nicht un�bliche Leistungskomponente) gegeben ist;

  • O  kontinuierliche Gutschrift auf dem Verrechnungskonto erfolgt;

  • O  eine der Arbeitsleistung nicht ad�quate Bezugsleistung vorliegt.

Kein Unternehmerrisiko ausgabenseitig bei

  • O  Selbsttragen der Sozialversicherungsbeitr�ge;

  • O  Eigenkosten der Ben�tzung h�uslicher
         B�ror�umlichkeiten;

  • O  Repr�sentationsaufwendungen;

  • O  ‑Selbsttragen geringf�giger Reise�kosten;

  • O  Leistung einer Einkommensteuer (auch Lohnsteuer bei typischen Dienstnehmern);

  • O  Abfuhr der Umsatzsteuer an die Bundesfinanzbeh�rde.

Das Unternehmerrisiko bei Schwankungen bzw. unregelm��igen Auszahlung der Gesch�ftsf�hrerbez�ge ist zu pr�fen:

  • O  der Zusammenhang zwischen Schwan�kungen der Gesch�ftsf�h�rerbez�ge und den wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft;

  • O  eine allf�llige freiwillige vom Gesch�ftsf�hrer selbst veranlasste Bezugs�nderung;

Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der T�tigkeit von Zuf�lligkeiten des Wirtschaftslebens abh�ngig ist und der Steuerpflichtige f�r die mit seiner T�tigkeit verbundenen nennenswerten Aufgaben selbst aufkommen muss (VwGH-Erkenntnis vom 30. 10. 2001, Zl. 2001/14/0071).

6.1.2 ‑Aufhebung von Kommunalsteuerbescheiden

in der Regel nicht aufgrund vorliegender Werkvertr�ge, sondern weil sich die Abgabenbeh�rde mit den Argumenten der Steuerpflichtigen nicht auseinander gesetzt hat (siehe VwGH-Erkenntnis vom 24. 2. 1999, Zl. 97/13/0234, und vom 29. 1. 2002, Zl. 2001/14/0074).

6.1.3 ‑Zur Problematik des Selbstkontrahierens

(Alleingesellschafter schlie�t mit sich selbst als Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer einen Leistungsvertrag ab) wird bemerkt, dass

  • O  nach dem Zivilrecht Insichgesch�fte grunds�tzlich nur unter gewissen strengen Voraussetzungen rechtlich zul�ssig sind;

  • O  � 18 Abs. 5 GesmbH-Gesetz f�r Insichgesch�fte generell gewisse Formvorschriften erfordert (jedenfalls schriftlicher Vertrag);

  • O          ‑Insichgesch�fte

      � ‑die �u�erung eines klaren Abschlusswillens verlangen;

      � ‑die Vorlage einer formellen Urkunde fordern;

      � ‑einem Fremdvergleich (also dieses Rechtsgesch�ft w�re auch unter Fremden abgeschlossen worden) standhalten m�ssen;

  • O Insichgesch�fte der freien Beweisw�rdigung der Abgabenbeh�rde unterliegen.

6.2 Pensionsabfindungen

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2001, Zl. 2000/13/0058, kann bei der Auslegung des Begriffs der Ruhe- und Versorgungsbez�ge im Sinne des � 5 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz immer nur dann von kommunalsteuerfreien Betr�gen gesprochen werden, wenn f�r aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gew�hrt werden, wenn das diesbez�gliche Dienstverh�ltnis nicht mehr besteht, also Bez�ge aus einem fr�heren Dienstverh�ltnis vorliegen (Versorgungscharakter) � Voraussetzung f�r die Subsumierbarkeit von Bez�gen unter die Befreiungsbestimmung ist daher die Beendigung des zugrunde liegenden Dienstverh�ltnisses.

6.3 Personalleasing

  • O  Rechtslage bis zum 31. 12. 2000

      � ‑Personalleasingbetriebe waren kommunalsteuerpflichtige Unternehmen;

      � ‑zur Bemessungsgrundlage z�hlten Arbeitsl�hne;

      � ‑Hebeberechtigung der Gemeinde mit Sitz des Leasingunternehmens;

      � ‑Leasingpersonal aus dem Ausland kommunalsteuerfrei.

  • O  Rechtslage im Kalenderjahr 2001

      � ‑besch�ftigende Unternehmen kom�munalsteuerpflichtig

        * f�r eigene Diensgnehmer;

        * ‑f�r die von K�rperschaften zugewiesenen Personen;

      � ‑Leasingunternehmen kommunalsteuerpflichtig, wenn

        * ‑eigenes B�ropersonal vorhanden,

        * ‑Leasingpersonal bei befreiten oder nicht unternehmerisch t�tigen Besch�ftiger bzw. bei Privatpersonen t�tig war (Leasingpersonal dem Leasingunternehmen zuzurechnen);

      � ‑besch�ftigende Unternehmen kommunalsteuerpflichtig (Regelfall)

        * ‑f�r eigene Dienstnehmer,

        * ‑f�r eingestelltes Leasingpersonal von Leasingunternehmen;

      � ‑Bemessungsgrundlage

        * ‑Arbeitsl�hne bez�glich Dienstnehmer von Unternehmen (auch bez�glich �Eigenpersonal� des Leasingunternehmens),

        * ‑70% des vom besch�ftigenden Unternehmen zu leistenden Gestellungsentgeltes bei gestellten Arbeitskr�ften,

        * ‑Ersatz der Aktivbez�ge bei besch�ftigenden Unternehmen mit zugewiesenen Personen von Gebietsk�rperschaften;

      � ‑Hebeberechtigung der Gemeinde mit dem Sitz des besch�ftigenden Unternehmens (bei eigenen Dienstnehmern bzw. bereitgestellten oder zugewiesenen Arbeitskr�ften) bzw. mit dem Sitz des Leasingunternehmens hinsichtlich ihres �Eigenpersonals�,

      � ‑Arbeits�berlassung aus dem Ausland kommunalsteuerpflichtig;

  • O  Rechtslage ab 1. 1. 2002

      � ‑Steuerpflichtiger

        * ‑grunds�tzlich Leasingunternehmen analog zur Rechtslage bis 31. 12. 2000 (unabh�ngig, ob Leasingpersonal im In- oder Ausland, bei K�rperschaften des �ffentlichen Rechts, im Unternehmens- oder Nichtunternehmensbereich eingesetzt)

        * ‑besch�ftigende Unternehmen bez�glich der von K�rperschaften des �ffentlichen Rechts zugewiesenen Arbeitskr�fte

        * ‑besch�ftigende Unternehmen bez�glich der von einer nicht inl�ndischen Betriebsst�tte aus gestellten Arbeitskr�fte

      � ‑Bemessungsgrundlage

        * ‑grunds�tzlich Arbeitsl�hne,

        * ‑Ersatz der Aktivbez�ge bei Arbeitskr�ften, die von K�rperschaften des �ffentlichen Rechts zugewiesen wurden,

        * ‑70% des Gestellungsentgeltes bei Gestellung von Arbeitskr�ften aus dem Ausland (nicht inl�ndischer Betriebsst�tte)

      � ‑Hebeberechtigung f�r die ersten vollen 6 Kalendermonate die Gemeinde mit dem Sitz des Leasing�unternehmens, danach Gemeinde mit dem Sitz des besch�ftigenden Unternehmens (unabh�ngig, wo der Einsatz der Arbeitskr�fte erfolgt). Ausgenommen davon ist auch nach dem 6. vollen Kalendermonat die Gemeinde mit dem Sitz des Leasingunternehmens wieder hebeberechtigt, wenn

        * ‑Besch�ftigungswechsel (auch innerhalb einer Gemeinde)

        * ‑Arbeitsunterbrechung (l�nger als ein volles Kalendermonat).

 

 


09. August 2002