Verwaltungsreform � Kommunalsteuerpr�fung � Gemeindeaufgaben |
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Dr.
Peter M�hlberger Die Kommunalsteuerpr�fung soll ab 2003 durch Organe aus dem Bereich der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung erfolgen. Der �sterreichische St�dtebund hat bereits in der �sterreichischen Gemeindezeitung Nr. 4/2002 ausf�hrlich �ber die bevorstehende neue Rechts- und Verfahrenssituation berichtet. In der vorliegenden Abhandlung werden vor allem die weiterhin bestehendenadministrativen Aufgaben im Bereich der Kommunalverwaltung dargestellt, die unabh�ngig von einer Pr�fung der Kommunalsteuer durch Organe der Finanzverwaltung bzw. der Krankenversicherungstr�ger pro futuro von den Gemeindeorganen zu bew�ltigen sind. 1.
Gesetzliche Regelung Dieses Vorhaben des Gesetzgebers bewirkt eine Reihe von �nderungen im Rahmen der einzelnen Spezialgesetze, und zwar: 1.1
Kommunalsteuergesetz O dem f�r die Aufzeichnungspr�fung bei der Lohnsteuerpr�fung zust�ndigen Finanzamt der Betriebsst�tte im Sinne des � 81 EStG 1988 bzw. dem f�r die Sozialversicherungspr�fung zust�ndigen Krankenversicherungstr�ger gem�� � 41 a Abs. 2 ASVG obliegt die Pr�fung der Kommunalsteuer gemeinsam mit der Lohnsteuer und der Sozialversicherung; O das jeweilige Pr�fungsorgan hat die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden und wird als Organ der tangierten Gemeinde t�tig; O das Pr�fungsorgan hat die von einer Kommunalsteuerpr�fung betroffenen Gemeinden von der Pr�fung sowie nach Pr�fungsabschluss vom Inhalt des Pr�fungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verst�ndigen; O die Gemeinden haben den Finanz�mtern und den Krankenversicherungstr�gern alle f�r die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zu �bermitteln; O der Aufwand f�r die Aufzeichnungspr�fung ist bei Pr�fungen durch Organe des Finanzamtes vom Bund und bei Pr�fungen durch Organe des Krankenversicherungstr�gers vom Krankenversicherungstr�ger selbst zu tragen; O das Recht der Gemeinden auf Durchf�hrung einer Nachschau nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Landesabgabenordnungen (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unber�hrt und vollinhaltlich aufrecht. 1.2
Einkommensteuergesetz O der Arbeitgeber hat dem Finanzamt oder dem Krankenversicherungstr�ger ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr besch�ftigten Arbeitnehmer sowie die Summe aller ASVG-Beitragsgrundlagen einschlie�lich der Sonderzahlungen elektronisch bzw. mittels Vordruck zu �bermitteln; wird das Dienstverh�ltnis beendet oder tritt ein Wechsel des Arbeitgebers ein, hat die �bermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen: O das Finanzamt der Betriebsst�tte hat die Einhaltung aller f�r die ordnungsgem��e Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie f�r die Erhebung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ma�gebenden tats�chlichen und rechtlichen Verh�ltnisse zu pr�fen (Lohnsteuerpr�fung); gemeinsam mit der Lohnsteuerpr�fung ist auch die Sozialversicherungspr�fung durchzuf�hren; O das Pr�fungsorgan des Finanzamtes ist bei der Sozialversicherungspr�fung als Organ des Krankenversicherungstr�gers t�tig; O bei Schwierigkeiten bei der Lohnsteuerpr�fung hinsichtlich der genauen Ermittlung der in Folge einer Nachforderung auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuer kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen; O die Finanz�mter haben dem Krankenversicherungstr�ger den Pr�fbericht (Niederschrift) und alle f�r die Erhebung von lohnabh�ngigen Abgaben bedeutsamen Daten zu �bermitteln. 1.3
Sozialversicherungsgesetz O nach Ablauf jedes Beitragszeitraumes hat der Dienstgeber mittels elektronischer Daten�bertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum geb�hrenden und dar�ber hinaus bezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung); O die �bermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres bzw. mangels entsprechender technischer Voraussetzungen auf dem amtlichen Vordruck bis Ende J�nner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen; wird das Dienstverh�ltnis beendet oder tritt ein Wechsel des Arbeitgebers ein, hat die �bermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen; O die Pr�fungsorgane des Krankenversicherungstr�gers haben die Einhaltung aller f�r das Versicherungsverh�ltnis ma�gebenden Tatsachen zu pr�fen (Sozialversicherungspr�fung), wie insbesondere die Pr�fung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen und von Leistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld etc.); O sind f�r einen Dienstgeber mehrere Krankenversicherungstr�ger zust�ndig, hat die Sozialversicherungspr�fung jener Krankenversicherungstr�ger durchzuf�hren, in dessen Bereich sich die Betriebsst�tte im Sinne des � 81 EStG 1988 befindet; O gemeinsam mit der Sozialversicherungspr�fung ist vom Pr�fungsorgan des Krankenversicherungstr�gers auch die Lohnsteuerpr�fung durchzuf�hren; O bei der Sozialversicherungspr�fung gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und es wird das Pr�fungsorgan bei der Lohnsteuerpr�fung als Organ des f�r die Lohnsteuerpr�fung zust�ndigen Finanzamtes t�tig; O die Krankenversicherungstr�ger haben den Finanz�mtern den Pr�fbericht (Niederschrift) und alle f�r das Versicherungsverh�ltnis und die Beitragsentrichtung bedeutenden Daten zu �bermitteln; O der zust�ndige Krankenversicherungstr�ger hat auf Anfrage der Beteiligten schriftlich Auskunft zu geben, ob und inwieweit im Einzelfall die Vorschriften �ber das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind; O die allgemeinen Beitr�ge sind am letzten Tag jenes Kalendermonats f�llig, in den das Ende des Beitragszeitraumes f�llt; O der Beitragsschuldner hat die Beitr�ge von der Gesamtsumme der im Beitragsraum geb�hrenden und dar�ber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zust�ndigen Tr�ger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. 2.
Kommunalsteuerpr�fung Ein Lenkungsausschuss wird f�r Zwecke der Organisation und der Durchf�hrung der gemeinsamen Pr�fung sowie f�r die Erstellung der gemeinsamen Pr�fungseinsatzpl�ne (Pr�fungspl�ne) institutionalisiert. Hauptaufgabe dieses Lenkungsausschusses auf Bundesebene wird es sein, die Grunds�tze f�r die Erstellung der Pr�fungspl�ne festzulegen; eine gesonderte gesetzliche Regelung dieses Lenkungsausschusses ist nicht vorgesehen. Diesem Lenkungsausschuss werden ebenfalls Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des Sozialministeriums, des Hauptverbandes der Sozialversicherungstr�ger sowie des �sterreichischen St�dte- und Gemeindebundes angeh�ren. Lenkungsaussch�sse werden in den einzelnen Bundesl�ndern voraussichtlich im Bereich der Finanz�mter bzw. Finanzlandesdirektionen eingerichtet. Diesen Lenkungsaussch�ssen werden ebenfalls Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, der Krankenversicherungstr�ger, aber auch der Kommunen angeh�ren. Den Lenkungsaussch�ssen in den L�ndern obliegt insbesondere O die konkrete Erstellung der Pr�fungspl�ne in Abstimmung zwischen den einzelnen Krankenversicherungstr�gern und den zust�ndigen Finanzlandesdirektionen unter Ber�cksichtigung der Interessen der betroffenen St�dte und Gemeinden, O die Kl�rung von grunds�tzlichen Rechtsfragen unter Ber�cksichtigung der bisherigen Rechtsprechung der H�chstgerichte und der Verwaltungspraxis der Gemeinden bei der Administration der Kommunalsteuer, zumal die Fachaufsicht und damit die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen bei den bescheiderstellenden Beh�rden bzw. deren Oberbeh�rden und damit �
bez�glich Einkommensteuer bei den Finanz�mtern, verbleibt. 2.2
Pr�fungsvorgang O die Pr�fungspl�ne auf Landesebene in den Lenkungsaussch�ssen der Bundesl�nder rechtzeitig am Jahresende f�r das folgende Abgabenjahr den St�dten und Gemeinden bekannt gegeben bzw. mit diesen sogar abgestimmt werden; O die Pr�fungsorgane der Krankenversicherungstr�ger und der Bundesfinanzverwaltung bei Einleitung einer Pr�fung entsprechend den Pr�fungspl�nen die jeweils tangierten Gemeinden davon zu verst�ndigen und auch das Ergebnis der Pr�fung bzw. den Pr�fbericht oder die Niederschrift den Gemeinden zu �bermitteln haben. Die Gemeinden sind an den Pr�fbericht bzw. die Niederschrift nicht gebunden und haben in der Folge im Rahmen ihrer Gemeindeabgabenhoheit die jeweils erstinstanzliche Abgabenentscheidung zu treffen; der Pr�fbericht und die Abgabenentscheidung m�ssen sich somit nicht decken. Soferne der betroffene Abgabenschuldner mit dem Pr�fungsergebnis oder mit der abgabenrechtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann er gegen den Gemeindeabgabenbescheid das Rechtsmittel der Berufung erheben. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ist das sogenannte Wiederholungsverbot bez�glich Abgabenpr�fungen aufgehoben und es kann eine Kommunalsteuerpr�fung durch die Gemeindeorgane durchgef�hrt werden. Gegen Rechtsmittelentscheidungen sind in den Bundesl�ndern wie bisher Vorstellungen an die Aufsichtsbeh�rde rechtlich m�glich, in der Bundeshauptstadt Wien gem�� Artikel 111 B-VG lediglich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtlich zul�ssig. Den Gemeinden obliegt weiters die Abgabeneinhebung und insbesondere die Abgabenvollstreckung von Abgabenschuldigkeiten und damit auch der Kommunalsteuer. 3.
Gemeindeaufgaben 3.1
Pr�fungst�tigkeit Soferne von den Gemeinden entsprechende Pr�fungspl�ne noch im Jahr 2002 erstellt werden, k�nnen die Pr�fungsorgane der Gemeinden diesen vergangenen 5-j�hrigen Abgabenzeitraum unter Ber�cksichtigung dieser Pr�fungspl�ne obsorgen; es w�re opportun, die zust�ndigen Finanz�mter bzw. Krankenversicherungstr�ger dar�ber in Kenntnis zu setzen. Soferne derartige Pr�fungspl�ne noch nicht vorhanden sind, ist es notwendig, dass die Pr�fungsorgane der Gemeinde auch f�r diesen vergangenen 5-j�hrigen Abgabenzeitraum Kontakt mit den zust�ndigen Pr�fungsorganen der Finanz�mter und der Krankenversicherungstr�ger bez�glich ihrer beabsichtigten Pr�fungen (Nachschau) herstellen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass gerade in diesem Abgabenzeitraum die Gemeinden einen gewissen Pr�fungsschwerpunkt noch zu setzen haben, um eine Verj�hrung von Abgabenschuldigkeiten zu vermeiden. 3.1.2
Umfang der gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben O erstens ist damit zu rechnen, dass die Anzahl der Pr�fer nicht in voller St�rke erhalten bleibt, sondern dass hier, jedenfalls langfristig gesehen, mit einer Verringerung des derzeitigen Pr�ferbestandes aus dem Bereich der Bundesfinanzverwaltung und der Krankenversicherungstr�ger zu rechnen sein wird; O zweitens ist zu erwarten, dass die erstellten Pr�fungspl�ne f�r ganz �sterreich m�glicherweise im Hinblick auf den Arbeitsaufwand auch nicht eingehalten werden k�nnen, zumal die Anzahl der Pr�fungen im Zusammenhang mit Pr�fung s�mt�licher lohnabh�ngiger Abgaben (quan�titative Gr�nde) und die geringe Zeit der Einschulung und Erzielung von Erfahrungswerten (qualitative Gr�nde) eine Umsetzung dieser Pr�fungspl�ne erschwert; O drittens wird gerade das Faktum, wonach die Kommunalsteuer im Zusammenhang mit den lohnabh�ngigen Abgaben �mitgepr�ft� werden soll, zu nicht unbeachtlichen Schwierigkeiten f�hren, weil � die Rechtsfrage des Unternehmensbereiches beispielsweise gerade im Zusammenhang mit Vereinen (Sozial-, Kulturvereinen etc.) einen gr��eren Pr�fungsaufwand von den Pr�fern fordert; � die Befreiungsbestimmungen des � 8 Ziff. 2 KommStG 1993 aufwendig zu handhaben sind und gerade die Tatbestandsmerkmale der Gemeinn�tzigkeit und des F�rsorgebereiches nicht immer von Vornherein klar feststehen; � Rechtsprobleme im Zusammenhang mit entbehrlichen und unentbehrlichen Hilfsbetrieben vor allem bei Vereinen schwierig zu beurteilen sind; � �ber Zerlegungs- und Zuteilungsfragen h�ufig auch ohne entsprechende finanzbeh�rdliche Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren im Rahmen der Abgabenpr�fung abzusprechen ist; � die im � 9 KommStG 1993 festgelegte Steuerfreigrenze � durch die Freigabe des Freibetrages f�r s�mtliche Unternehmen mit einer monatlichen Lohnsumme unter E 1.460,� � gerade bei Unternehmen mit mehreren Betriebsst�tten au�erhalb der Gemeinde �u�erst aufwendig zu pr�fen sein wird. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass die Pr�fungsorgane der Finanz�mter und der Krankenversicherungstr�ger keinesfalls auch in Zukunft eine derart hohe Anzahl von Pr�fungen, wie bisher etwa ausschlie�lich bei Pr�fung der Sozialversicherungsbeitr�ge durch die Krankenversicherungstr�ger oder Pr�fung der Lohnsteuer durch die Bundesfinanzverwaltung, erreichen und m�glicherweise die Pr�fungspl�ne schon aus diesem Grund allein nicht eingehalten werden k�nnen. 3.1.3
Pr�fung der Pr�fungsleerr�ume Doch selbst bei Erreichen einer gro�en Anzahl von Pr�fungen und Einhaltung der Pr�fungspl�ne werden jedenfalls im Kalenderjahr 2003 im Hinblick auf die gro�e Anzahl von steuerpflichtigen Unternehmen in �sterreich gro�e �Pr�fungsleerr�ume� verbleiben, bei welchen mangels ausreichender Personalkapazit�ten eine Gesamtpr�fung der lohnabh�ngigen Abgaben nicht m�glich sein wird. Zur Vermeidung von solchen �Pr�fungsl�cken� soll, den Intentionen der Bundesfinanzverwaltung und des Hauptverbandes der Sozialversicherungstr�ger nach, jedenfalls im Abgabenjahr 2003 (zur Diskussion stand auch das Abgabenjahr 2004) die M�glichkeit bestehen, nicht alle lohnabh�ngigen Abgaben gemeinsam zu pr�fen � in diesem Abgabenzeitraum wird der Gesetzgeber die Verpflichtung zur gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben �aussetzen�, d. h. den Gemeinden wird indirekt das Recht zuteil, �Kommunalsteuer zu pr�fen�. Zur Vermeidung von �berschneidungen w�re es aber auch in diesen Steuerf�llen opportun, im Rahmen der Lenkungsaussch�sse auf L�nderebene Kontakt mit der Bundesfinanzverwaltung und den Krankenversicherungstr�gern herzustellen, um die diesbez�glichen Pr�fungspl�ne zu koordinieren. 3.1.4
Pr�fung zur Abgabeneinbringung Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll die Abgabeneinhebung der Kommunalsteuer zur G�nze den Gemeinden verbleiben; unter Einhebung einer Abgabe ist ein Teil der Abgabenverwaltung zu verstehen, wobei unter den Begriff Verwaltung die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe zu subsumieren ist (VfGH-Erkenntnis vom 3. 10. 1978, G 49-53/76). Dies bedeutet, dass die Gemeinden berechtigt sind, die Kommunalsteuer zu bemessen, festzusetzen, im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden und schlie�lich im Rahmen der Abgabenvollstreckung zwangsweise einzubringen. Der Gesetzgeber konnte daher in den erl�uternden Bemerkungen mit dem Begriff Abgabeneinbringung nicht nur den Terminus technicus im Sinne Abgabenexekution, sondern auch die Abgabeneinhebung im Sinne von Abgabenverwaltung verstanden haben. Daf�r spricht auch, dass nach den Bestimmungen der einzelnen Landesabgabenordnungen die Abgabenbeh�rden f�r Zwecke der Abgabenverwaltung bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften B�cher oder Aufzeichnungen zu f�hren haben, wie dies eben nach den Bestimmungen der vorliegenden Kommunalsteuergesetznovelle der Fall ist, Nachschau halten und dabei alle f�r die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umst�nde feststellen k�nnen; Nachschau kann dar��ber hinaus auch bei anderen Personen gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Personen ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann. Dies bedeutet, dass auch noch ab dem Abgabenzeitraum 2004 die Gemeinden sehr wohl abgabenrelevante und abgabensichernde Ma�nahmen zu setzen haben, wenn O eine Aufzeichnungspr�fung der Kommunalsteuer hinsichtlich eines bestimmten Unternehmers im konkreten Pr�fungsplan der Bundesfinanzverwaltung bzw. des Krankenversicherungstr�gers nicht vorgesehen ist; O die Gemeinde aus bestimmten Gr�nden der Abgabenverwaltung, etwa bei �
Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten, eine Nachschau zur Feststellung des Abgabentatbestandes oder Ermittlung der Bemessungsgrundlagen rechtlich f�r notwendig erachtet. In diesen beispielshaft dargestellten Steuerszenarien wird es jedoch den Gemeindeorganen trotz des Postulates einer gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben sehr wohl rechtlich freistehen, Steuerma�nahmen in Form von Nachschauen vorzunehmen und die f�r die Abgabenverwaltung und in weiterer Folge f�r die Abgabeneinbringung ma�gebenden Tatbest�nde und Bemessungsgrundlagen festzustellen. Diese Verwaltungsma�nahmen sind jedenfalls, trotz des Postulats der gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben, rechtlich zul�ssig und aus der Sicht der Steuerverwaltung geradezu verpflichtend notwendig, weil O der steuerpflichtige Unternehmer ohnedies in absehbaren Abgabenzeitr�umen keiner Pr�fung durch Organe der Bundesfinanzverwaltung oder Krankenversicherungstr�ger und damit keiner besonderen Erschwernis ausgesetzt ist; O im Falle einer sp�teren Pr�fung durch Organe der Bundesfinanzver�waltung oder Krankenversicherungstr�ger die Kommunalsteuer nicht nochmals gepr�ft wird; O aus Gr�nden der Steuerverwaltung und der Einbringung der Kommunalsteuer in Anbetracht der besonderen Umst�nde (Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten, Nichtvorlage von Abgabenerkl�rungen, Insolvenzverfahren) eine Feststellung der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenschuld geboten ist. 3.1.5
Pr�fung im Rechtsmittelverfahren O zur Pr�fung von Abgaben, die in einem fr�heren Pr�fungsauftrag nicht enthalten waren; O zur Pr�fung, ob die Voraussetzungen f�r eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind; O in Rechtsmittelverfahren durch die Rechtsmittelbeh�rde, wie etwa zur Pr�fung des Rechtsmittels. Soferne daher eine gemeinsame Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben und damit auch der Kommunalsteuer durch Organe der Bundesfinanzverwaltung oder der Krankenversicherungstr�ger erfolgt ist, kann die Gemeindeabgabenbeh�rde jedenfalls auf Grund eines eingebrachten Rechtsmittels im folgenden Rechtsmittelverfahren sehr wohl eine neuerliche Pr�fung (Nachschau) der Kommunalsteuer durchf�hren. 3.2
Begleitende Abgabenadministration 3.2.1
Pr�fungsvorbereitung 3.2.2
Pr�fungsbericht Die Gemeindeorgane sind jedoch vorerst nicht an die Pr�fungsberichte gebunden, sondern k�nnen jederzeit, und sind geradezu verpflichtet, bei allf�lligen Unklarheiten oder Unkorrektheiten mit dem Pr�fungsorgan Kontakt zur Kl�rung von Sach- und Rechtsfragen aufnehmen. Nachdem das jeweilige Pr�fungsorgan als Organ der Gemeinde t�tig wird, steht es den Gemeindeorganen auch zu, erg�nzende Ermittlungs- oder Pr�fungsw�nsche zu �u�ern; im Gegensatz zu Pr�fungsersuchen, welche Finanz�mter und Krankenversicherungstr�ger unbegr�ndet ablehnen k�nnen, haben die Pr�fungsorgane diesbez�glichen Antr�gen sehr wohl zu entsprechen. Sollte dies in der Praxis auf Schwierigkeiten sto�en, wie dies im Bereich der Gemeinden bef�rchtet wird, k�nnten bzw. h�tten die Gemeindeorgane die Abgabenfestsetzung ohne Bindung an den Pr�fungsbericht (etwa auf der Bemessungsgrundlage der vorangegangenen Abgabenzeitr�ume) vorzunehmen. 3.2.3
Verwaltungsadministration O Einbringung der Abgabenerkl�rungen bei versp�teter Vorlage; O Pr�fung der Abgabenerkl�rung bei Differenzen zwischen Erkl�rung und Leistung; O Buchung der Abgabenertr�ge; O Verh�ngung von S�umniszuschl�gen und Versp�tungszuschl�gen; O Manuduktionspflicht gegen�ber den Steuerpflichtigen. 3.3
Sicherung der Abgabenanspr�che So haben die Gemeinden aber auch in weiterer Folge zur Sicherung der Abgabenanspr�che, etwa bei Nichterkl�rung oder Nichtleistung der Abgabenschuldigkeit, entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Landesabgabenordnung eine Nachschau durchzuf�hren; dies w�re etwa dann der Fall, wenn beispielsweise eine Abgabenpr�fung durch Pr�fungsorgane (Finanzamt, Krankenversicherungstr�ger) f�r einen bestimmten Abgabenzeitraum abgeschlossen wur�de und im Folgezeitraum der Steuerpflichtige pl�tzlich keine Abgabenerkl�rung abgibt bzw. die Zahlungen entscheidend vermindert oder gar einstellt. �hnlich verh�lt es sich im Zusammenhang mit pl�tzlich eingeleiteten Insolvenzverfahren, wobei auch hier zum Zwecke der Abgabenanmeldung im Insolvenzverfahren eine Nachschau durch Gemeindeorgane und eine Feststellung der offenen Abgabenverbindlichkeiten unbedingt erforderlich ist, sollten nicht die Organe der Bundesfinanzverwaltung oder der Krankenversicherungstr�ger entsprechende Pr�fungsma�nahmen (Abschlusspr�fungen) in die Wege leiten � auch hier empfiehlt sich ein Kontakt zwischen den Gemeindeorganen und den Pr�fern der Bundesfinanzverwaltung oder der Krankenversicherungstr�ger. In diesen genannten F�llen der Nichtvorlage der Abgabenerkl�rungen oder Nichtentrichtung von Abgabenleistungen oder eintretenden Insolvenzverfahren wird der Unternehmer gegen eine allf�llige Nachschau durch Gemeindeorgane kaum Einw�nde erheben k�nnen, weil hier nicht eine willk�rliche, sondern eine im Interesse der Abgabenverwaltung geradezu notwendige Pr�fung durchgef�hrt wird. 3.4
Rechtsmittelverfahren O formalrechtlichen Kriterien (Novellierung des Artikels 111 B-VG sowie der Zust�ndigkeitsbestimmungen aller Landesabgabenordnungen und s�mtlicher Stadtstatute w�re erforderlich) sowie O materiellrechtlichen Kriterien (Verletzung der Abgabenhoheit der Gemeinden, Erfahrungswerte der gemeindeeigenen Rechtsmittelinstanzen, zus�tzlicher Aufwand f�r die Gemeinden f�r Sachverhaltsermittlung und Rechtsbeurteilung) die Zuordnung der Rechtsmittelinstanz zu den Bundesfinanzgerichten entschieden abgelehnt. Die im Interesse der Abgabenhoheit durchzuf�hrenden Rechtsmittelverfahren (Pr�fung rechtlich m�glich, kein Wiederholungsverbot) vor den Gemeindebeh�rden bewirken zwar einen Verwaltungsaufwand, doch w�rde auch bei Zust�ndigkeit der Bundesfinanzgerichte ein gleicher Verwaltungsaufwand bei den Gemeindebeh�rden veranlasst, ohne dass ihre Abgabenhoheit gewahrt w�re. 3.5
Zerlegung und Zuteilung Die Gemeindeorgane haben bei diesen Zerlegungs- oder Zuteilungsverfahren O die entsprechenden Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen; O den Antrag im Hinblick auf ihr Interesse auf Zuteilung (Zerlegung) und Beurteilung ihrer Rechtsauffassung entsprechend zu begr�nden; O gegen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheide der Bundesfinanz�mter entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen und allenfalls auch gegen diesbez�gliche Entscheidungen der Finanzlandesdirektion Beschwerde an die H�chstgerichte zu erheben. 3.6 Strafverfahren Auch nach der neuen Rechtslage obliegt es den Gemeinden, O im Falle der Verk�rzung der Kommunalsteuer; O im Falle der Nichtvorlage der Steu�er�erkl�rung oder Nichtleistung der Abgabenschuldigkeit zum F�lligkeitszeitpunkt Antr�ge an die zust�ndige Bezirksverwaltungsbeh�rde zur Durchf�hrung eines Strafverfahrens einzuleiten bzw. im Falle der Statutarst�dte (Bezirksverwaltung) selbst diese entsprechenden Strafverfahren durchzuf�hren. 4.
Bedeutung der Verwaltungsreform O f�r jene Kleingemeinden, welche bisher nicht eigene Pr�fer und auch nicht Pr�fungsorgane dritter Gemeinden oder von Pr�fungsverb�nden besch�ftigen konnten; O bei Gro�- und Statutarst�dten, welche � allerdings mittelfristig gesehen � gewisse Ver�nderungen im Bereich des Personaleinsatzes vornehmen k�nnen; O f�r steuerpflichtige Wirtschaftsunternehmen, welche im Falle einer korrekten Abgabenselbstberechnung f�r konkrete Abgabenzeit�r�ume im Zusammenhang mit der Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben nicht st�ndig von mehreren Pr�fungsorganen verschiedener K�rperschaften kontaktiert werden. 4.2
Gemeindeaufgaben Die Gemeinden werden aufgrund der gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben durch die Bundesfinanzverwaltung bzw. die Krankenversicherungstr�ger im Bereich der Kommunalsteuerpr�fung zwar entlastet, Verwaltungs- und auch Pr�fungsaufgaben sind jedoch im Interesse der Erzielung optimaler Steuereinnahmen und auch im Sinne der Steuergerechtigkeit sehr wohl weiterhin von Gemeindeorganen wahrzunehmen. Die Pr�senz von Pr�fungsorganen (sofern Gemeinden solche direkt bzw. mittels Abgabenpr�fungsverb�nden zur Verf�gung haben) und vor allem die entsprechende notwendige gesetzliche Administration der Kommunalsteuer ist weiterhin dringend geboten, um Steuereinnahmen zumindest in bisheriger H�he zu erzielen oder auch zus�tzliche Steuereinnahmen zu lukrieren. Das Vorhandensein eines entsprechenden Verwaltungsapparates ist aber auch im Sinne der Steuergerechtigkeit erforderlich und notwendig; gerade die H�chstgerichte haben in ihrer st�ndigen Spruchpraxis den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und Gleichm��igkeit der Besteuerung (siehe VwGH-Erkenntnis vom 28. 5. 1997, Zl. 96/13/ 0110) permanent betont. Es ist daher nicht zu vertreten, dass hier durch eine mangelhafte Administration der Kommunalsteuer Steuerungerechtigkeiten bei der Einhebung der Kommunalsteuer eintreten k�nnten. |
14. Juni 2002