VerwaltungsreformKommunalsteuerpr�fung Gemeindeaufgaben

 

Dr. Peter M�hlberger
Finanzrechts- und Steueramt der Landeshauptstadt Linz

Die Kommunalsteuerpr�fung soll ab 2003 durch Organe aus dem Bereich der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung erfolgen. Der �sterreichische St�dtebund hat bereits in der �sterreichischen Gemeindezeitung Nr. 4/2002 ausf�hrlich �ber die bevorstehende neue Rechts- und Verfahrenssituation berichtet. In der vorliegenden Abhandlung werden vor allem die weiterhin bestehendenadministrativen Aufgaben im Bereich der Kommunalverwaltung dargestellt, die unabh�ngig von einer Pr�fung der Kommunalsteuer durch Organe der Finanzverwaltung bzw. der Krankenversicherungstr�ger pro futuro von den Gemeindeorganen zu bew�ltigen sind.

1. Gesetzliche Regelung
Die voraussichtlich im Sommer im Parlament zu beschlie�ende und mit 1. J�nner 2003 in Kraft zu setzende Novelle zum Kommunalsteuergesetz, zum Einkommenssteuergesetz und zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, kurz Gesetz �ber die gemeinsame Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben, sieht eine Pr�fung s�mtlicher lohnabh�ngiger Abgaben, wie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Sozialversicherungsbeitrag und Kommunalsteuer durch Organe aus dem Kompetenzbereich der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung vor. Danach soll grunds�tzlich jedes Pr�fungsorgan des jeweils zust�ndigen Finanzamtes bzw. Krankenversicherungstr�gers im Rahmen einer einzigen Pr�fung s�mtliche lohnabh�ngige Abgaben pr�fen. Es gibt somit im Regelfall nur mehr einen Pr�fungsvorgang f�r alle lohnabh�ngigen Abgaben und damit auch nur eine Pr�fungsanmeldung, einen Au�endienstvorgang und eine Schlussbesprechung.

Dieses Vorhaben des Gesetzgebers bewirkt eine Reihe von �nderungen im Rahmen der einzelnen Spezialgesetze, und zwar:

1.1 Kommunalsteuergesetz
O
der Unternehmer hat Aufzeichnungen zur Erfassung der abgabenrechtlichen Tatbest�nde zu f�hren (Kommunalsteuerpr�fung ist eine Aufzeichnungspr�fung);

O dem f�r die Aufzeichnungspr�fung bei der Lohnsteuerpr�fung zust�ndigen Finanzamt der Betriebsst�tte im Sinne des � 81 EStG 1988 bzw. dem f�r die Sozialversicherungspr�fung zust�ndigen Krankenversicherungstr�ger gem�� � 41 a Abs. 2 ASVG obliegt die Pr�fung der Kommunalsteuer gemeinsam mit der Lohnsteuer und der Sozialversicherung;

O das jeweilige Pr�fungsorgan hat die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden und wird als Organ der tangierten Gemeinde t�tig;

O das Pr�fungsorgan hat die von einer Kommunalsteuerpr�fung betroffenen Gemeinden von der Pr�fung sowie nach Pr�fungsabschluss vom Inhalt des Pr�fungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verst�ndigen;

O die Gemeinden haben den Finanz�mtern und den Krankenversicherungstr�gern alle f�r die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zu �bermitteln;

O der Aufwand f�r die Aufzeichnungspr�fung ist bei Pr�fungen durch Organe des Finanzamtes vom Bund und bei Pr�fungen durch Organe des Krankenversicherungstr�gers vom Krankenversicherungstr�ger selbst zu tragen;

O das Recht der Gemeinden auf Durchf�hrung einer Nachschau nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Landesabgabenordnungen (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unber�hrt und vollinhaltlich aufrecht.

1.2 Einkommensteuergesetz
O
Betriebsst�tte f�r Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ist jene Betriebsst�tte, in welcher die Lohnbuchhaltung gef�hrt wird;

O der Arbeitgeber hat dem Finanzamt oder dem Krankenversicherungstr�ger ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr besch�ftigten Arbeitnehmer sowie die Summe aller ASVG-Beitragsgrundlagen einschlie�lich der Sonderzahlungen elektronisch bzw. mittels Vordruck zu �bermitteln; wird das Dienstverh�ltnis beendet oder tritt ein Wechsel des Arbeitgebers ein, hat die �bermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen:

O das Finanzamt der Betriebsst�tte hat die Einhaltung aller f�r die ordnungsgem��e Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie f�r die Erhebung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ma�gebenden tats�chlichen und rechtlichen Verh�ltnisse zu pr�fen (Lohnsteuerpr�fung); gemeinsam mit der Lohnsteuerpr�fung ist auch die Sozialversicherungspr�fung durchzuf�hren;

O das Pr�fungsorgan des Finanzamtes ist bei der Sozialversicherungspr�fung als Organ des Krankenversicherungstr�gers t�tig;

O bei Schwierigkeiten bei der Lohnsteuerpr�fung hinsichtlich der genauen Ermittlung der in Folge einer Nachforderung auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuer kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen;

O die Finanz�mter haben dem Krankenversicherungstr�ger den Pr�fbericht (Niederschrift) und alle f�r die Erhebung von lohnabh�ngigen Abgaben bedeutsamen Daten zu �bermitteln.

1.3 Sozialversicherungsgesetz
O
die Versicherungstr�ger d�rfen bei ihren Datenanwendungen andere Versicherungstr�ger, den Hauptverband der Versicherungstr�ger und die Abgabenbeh�rden des Bundes in Anspruch nehmen;

O nach Ablauf jedes Beitragszeitraumes hat der Dienstgeber mittels elektronischer Daten�bertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum geb�hrenden und dar�ber hinaus bezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung);

O die �bermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres bzw. mangels entsprechender technischer Voraussetzungen auf dem amtlichen Vordruck bis Ende J�nner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen; wird das Dienstverh�ltnis beendet oder tritt ein Wechsel des Arbeitgebers ein, hat die �bermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen;

O die Pr�fungsorgane des Krankenversicherungstr�gers haben die Einhaltung aller f�r das Versicherungsverh�ltnis ma�gebenden Tatsachen zu pr�fen (Sozialversicherungspr�fung), wie insbesondere die Pr�fung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen und von Leistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld etc.);

O sind f�r einen Dienstgeber mehrere Krankenversicherungstr�ger zust�ndig, hat die Sozialversicherungspr�fung jener Krankenversicherungstr�ger durchzuf�hren, in dessen Bereich sich die Betriebsst�tte im Sinne des � 81 EStG 1988 befindet;

O gemeinsam mit der Sozialversicherungspr�fung ist vom Pr�fungsorgan des Krankenversicherungstr�gers auch die Lohnsteuerpr�fung durchzuf�hren;

O bei der Sozialversicherungspr�fung gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und es wird das Pr�fungsorgan bei der Lohnsteuerpr�fung als Organ des f�r die Lohnsteuerpr�fung zust�ndigen Finanzamtes t�tig;

O die Krankenversicherungstr�ger haben den Finanz�mtern den Pr�fbericht (Niederschrift) und alle f�r das Versicherungsverh�ltnis und die Beitragsentrichtung bedeutenden Daten zu �bermitteln;

O der zust�ndige Krankenversicherungstr�ger hat auf Anfrage der Beteiligten schriftlich Auskunft zu geben, ob und inwieweit im Einzelfall die Vorschriften �ber das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind;

O die allgemeinen Beitr�ge sind am letzten Tag jenes Kalendermonats f�llig, in den das Ende des Beitragszeitraumes f�llt;

O der Beitragsschuldner hat die Beitr�ge von der Gesamtsumme der im Beitragsraum geb�hrenden und dar�ber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zust�ndigen Tr�ger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.

2. Kommunalsteuerpr�fung
2.1 Pr�fungsorganisation
Ein Pr�fungsbeirat wird beim Bundesministerium f�r Finanzen f�r Zwecke der Kooperation und des Informationsaustausches in allen Angelegenheiten der gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben eingerichtet. Dieser Pr�fungsbeirat soll sicherstellen, dass die Interessen der von der gemeinsamen Pr�fung betroffenen Institutionen und damit die Interessen der Finanzverwaltung, der Krankenversicherungstr�ger und der Kommunen gewahrt werden. Diesem Pr�fungsbeirat werden Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesministerium f�r soziale Sicherheit und Generationen, des Hauptverbandes der �sterreichischen Sozialversicherungstr�ger, des �sterreichischen St�dte- und Gemeindebundes angeh�ren.

Ein Lenkungsausschuss wird f�r Zwecke der Organisation und der Durchf�hrung der gemeinsamen Pr�fung sowie f�r die Erstellung der gemeinsamen Pr�fungseinsatzpl�ne (Pr�fungspl�ne) institutionalisiert. Hauptaufgabe dieses Lenkungsausschusses auf Bundesebene wird es sein, die Grunds�tze f�r die Erstellung der Pr�fungspl�ne festzulegen; eine gesonderte gesetzliche Regelung dieses Lenkungsausschusses ist nicht vorgesehen. Diesem Lenkungsausschuss werden ebenfalls Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des Sozialministeriums, des Hauptverbandes der Sozialversicherungstr�ger sowie des �sterreichischen St�dte- und Gemeindebundes angeh�ren.

Lenkungsaussch�sse werden in den einzelnen Bundesl�ndern voraussichtlich im Bereich der Finanz�mter bzw. Finanzlandesdirektionen eingerichtet. Diesen Lenkungsaussch�ssen werden ebenfalls Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, der Krankenversicherungstr�ger, aber auch der Kommunen angeh�ren. Den Lenkungsaussch�ssen in den L�ndern obliegt insbesondere

O die konkrete Erstellung der Pr�fungspl�ne in Abstimmung zwischen den einzelnen Krankenversicherungstr�gern und den zust�ndigen Finanzlandesdirektionen unter Ber�cksichtigung der Interessen der betroffenen St�dte und Gemeinden,

O die Kl�rung von grunds�tzlichen Rechtsfragen unter Ber�cksichtigung der bisherigen Rechtsprechung der H�chstgerichte und der Verwaltungspraxis der Gemeinden bei der Administration der Kommunalsteuer, zumal die Fachaufsicht und damit die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen bei den bescheiderstellenden Beh�rden bzw. deren Oberbeh�rden und damit

 � bez�glich Einkommensteuer bei den Finanz�mtern,
 
� bez�glich Sozialversicherungsbeitr�ge bei den
    Krankenversicherungstr�gern,

 
� bez�glich Kommunalsteuer bei den St�dten und Gemeinden,

verbleibt.

2.2 Pr�fungsvorgang
Eine �berschneidung der Aktivit�ten der bisher alleine kommunalsteuerpr�fungsberechtigten, pro futuro lediglich unter gewissen Voraussetzungen (�bergangsphase, Einhebungszwecke) pr�fungs- bzw. nachschauberechtigten Gemeindeorgane und der Organe der Bundesfinanzverwaltung und der Krankenversicherungstr�ger wird grunds�tzlich dadurch ausgeschlossen, dass

O die Pr�fungspl�ne auf Landesebene in den Lenkungsaussch�ssen der Bundesl�nder rechtzeitig am Jahresende f�r das folgende Abgabenjahr den St�dten und Gemeinden bekannt gegeben bzw. mit diesen sogar abgestimmt werden;

O die Pr�fungsorgane der Krankenversicherungstr�ger und der Bundesfinanzverwaltung bei Einleitung einer Pr�fung entsprechend den Pr�fungspl�nen die jeweils tangierten Gemeinden davon zu verst�ndigen und auch das Ergebnis der Pr�fung bzw. den Pr�fbericht oder die Niederschrift den Gemeinden zu �bermitteln haben.

Die Gemeinden sind an den Pr�fbericht bzw. die Niederschrift nicht gebunden und haben in der Folge im Rahmen ihrer Gemeindeabgabenhoheit die jeweils erstinstanzliche Abgabenentscheidung zu treffen; der Pr�fbericht und die Abgabenentscheidung m�ssen sich somit nicht decken.

Soferne der betroffene Abgabenschuldner mit dem Pr�fungsergebnis oder mit der abgabenrechtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann er gegen den Gemeindeabgabenbescheid das Rechtsmittel der Berufung erheben. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ist das sogenannte Wiederholungsverbot bez�glich Abgabenpr�fungen aufgehoben und es kann eine Kommunalsteuerpr�fung durch die Gemeindeorgane durchgef�hrt werden. Gegen Rechtsmittelentscheidungen sind in den Bundesl�ndern wie bisher Vorstellungen an die Aufsichtsbeh�rde rechtlich m�glich, in der Bundeshauptstadt Wien gem�� Artikel 111 B-VG lediglich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtlich zul�ssig.

Den Gemeinden obliegt weiters die Abgabeneinhebung und insbesondere die Abgabenvollstreckung von Abgabenschuldigkeiten und damit auch der Kommunalsteuer.

3. Gemeindeaufgaben
Obwohl die Pr�fung der Kommunalsteuer pro futuro durch Organe der Bundesfinanzverwaltung oder der Krankenversicherungstr�ger erfolgt, muss jedoch ausdr�cklich hervorgehoben werden, dass bei den Kommunen im Bereich der Abgabenadministration und auch der Abgabenpr�fung zahlreiche Aufgaben verbleiben, die in Entsprechung einer optimalen Steuereinhebung und im Sinne einer Steuergerechtigkeit auch nach dem 1. J�nner 2003 von Gemeindeorganen bzw. den dazu bestellten Organen wahrgenommen werden m�ssen; es betrifft dies im Einzelnen:

3.1 Pr�fungst�tigkeit
3.1.1 Pr�fung vergangener Abgabenzeitr�ume
Bereits in den erl�uternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf wird darauf hingewiesen, dass besondere �bergangsregelungen im Hinblick auf die weiterhin bestehende Nachschaum�glichkeit der Gemeinden nicht erforderlich sind; Nachschauen und damit pr�fungs�hnliche abgabenrelevante Ermittlungen von Gemeinden sind daher zur Vermeidung von �Pr�fungsl�cken� im Kalenderjahr 2003 aufgrund der unterschiedlichen Pr�fungspl�ne der Finanz�mter und der Krankenversicherungstr�ger zul�ssig bzw. notwendig. Wenn der Gesetzgeber sich hier offensichtlich demonstrativ auf das Kalenderjahr 2003 bezieht, so vermeint er damit sicherlich auch die vergangenen Abgabenzeitr�ume, hinsichtlich welcher Abgabenverj�hrung noch nicht eingetreten ist. Dies bedeutet, dass bez�glich vergangener Abgabenzeitr�ume, jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1997 bis einschlie�lich dem Kalenderjahr 2002, eine verst�rkte Pr�fungst�tigkeit der Gemeinden in Form von Nachschau  verbleibt.

Soferne von den Gemeinden entsprechende Pr�fungspl�ne noch im Jahr 2002 erstellt werden, k�nnen die Pr�fungsorgane der Gemeinden diesen vergangenen 5-j�hrigen Abgabenzeitraum unter Ber�cksichtigung dieser Pr�fungspl�ne obsorgen; es w�re opportun, die zust�ndigen Finanz�mter bzw. Krankenversicherungstr�ger dar�ber in Kenntnis zu setzen. Soferne derartige Pr�fungspl�ne noch nicht vorhanden sind, ist es notwendig, dass die Pr�fungsorgane der Gemeinde auch f�r diesen vergangenen 5-j�hrigen Abgabenzeitraum Kontakt mit den zust�ndigen Pr�fungsorganen der Finanz�mter und der Krankenversicherungstr�ger bez�glich ihrer beabsichtigten Pr�fungen (Nachschau) herstellen.

Es ist jedoch damit zu rechnen, dass gerade in diesem Abgabenzeitraum die Gemeinden einen gewissen Pr�fungsschwerpunkt noch zu setzen haben, um eine Verj�hrung von Abgabenschuldigkeiten zu vermeiden.

3.1.2 Umfang der gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben
Obwohl der Bundesgesetzgeber mit der vorgesehenen Verwaltungsreform und der Konzentration der Pr�fungsorgane von Bundesfinanzverwaltung und Krankenversicherungstr�gern eine starke Pr�fungsdichte erwartet, m�ssen erst die Erfahrungen der Praxis zeigen, ob mit einer derartigen Pr�fungsintensit�t tats�chlich zu rechnen sein wird. Diesbez�glich bestehen vor allem aus dreierlei Gr�nden Bedenken, und zwar:

O erstens ist damit zu rechnen, dass die Anzahl der Pr�fer nicht in voller St�rke erhalten bleibt, sondern dass hier, jedenfalls langfristig gesehen, mit einer Verringerung des derzeitigen Pr�ferbestandes aus dem Bereich der Bundesfinanzverwaltung und der Krankenversicherungstr�ger zu rechnen sein wird;

O zweitens ist zu erwarten, dass die erstellten Pr�fungspl�ne f�r ganz �sterreich m�glicherweise im Hinblick auf den Arbeitsaufwand auch nicht eingehalten werden k�nnen, zumal die Anzahl der Pr�fungen im Zusammenhang mit Pr�fung s�mt�licher lohnabh�ngiger Abgaben (quan�titative Gr�nde) und die geringe Zeit der Einschulung und Erzielung von Erfahrungswerten (qualitative Gr�nde) eine Umsetzung dieser Pr�fungspl�ne erschwert;

O drittens wird gerade das Faktum, wonach die Kommunalsteuer im Zusammenhang mit den lohnabh�ngigen Abgaben �mitgepr�ft� werden soll, zu nicht unbeachtlichen Schwierigkeiten f�hren, weil

 � die Rechtsfrage des Unternehmensbereiches beispielsweise gerade im Zusammenhang mit Vereinen (Sozial-, Kulturvereinen etc.) einen gr��eren Pr�fungsaufwand von den Pr�fern fordert;

 � die Befreiungsbestimmungen des � 8 Ziff. 2 KommStG 1993 aufwendig zu handhaben sind und gerade die Tatbestandsmerkmale der Gemeinn�tzigkeit und des F�rsorgebereiches nicht immer von Vornherein klar feststehen;

 � Rechtsprobleme im Zusammenhang mit entbehrlichen und unentbehrlichen Hilfsbetrieben vor allem bei Vereinen schwierig zu beurteilen sind;

 � �ber Zerlegungs- und Zuteilungsfragen h�ufig auch ohne entsprechende finanzbeh�rdliche Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren im Rahmen der Abgabenpr�fung abzusprechen ist;

 � die im � 9 KommStG 1993 festgelegte Steuerfreigrenze � durch die Freigabe des Freibetrages f�r s�mtliche Unternehmen mit einer monatlichen Lohnsumme unter E 1.460,� � gerade bei Unternehmen mit mehreren Betriebsst�tten au�erhalb der Gemeinde �u�erst aufwendig zu pr�fen sein wird.

Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass die Pr�fungsorgane der Finanz�mter und der Krankenversicherungstr�ger keinesfalls auch in Zukunft eine derart hohe Anzahl von Pr�fungen, wie bisher etwa ausschlie�lich bei Pr�fung der Sozialversicherungsbeitr�ge durch die Krankenversicherungstr�ger oder Pr�fung der Lohnsteuer durch die Bundesfinanzverwaltung, erreichen und m�glicherweise die Pr�fungspl�ne schon aus diesem Grund allein nicht eingehalten werden k�nnen.

3.1.3 Pr�fung der Pr�fungsleerr�ume
Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll die gemeinsame Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben bereits mit 1.1.2003 in Rechtswirksamkeit treten.

Doch selbst bei Erreichen einer gro�en Anzahl von Pr�fungen und Einhaltung der Pr�fungspl�ne werden jedenfalls im Kalenderjahr 2003 im Hinblick auf die gro�e Anzahl von steuerpflichtigen Unternehmen in �sterreich gro�e �Pr�fungsleerr�ume� verbleiben, bei welchen mangels ausreichender Personalkapazit�ten eine Gesamtpr�fung der lohnabh�ngigen Abgaben nicht m�glich sein wird.

Zur Vermeidung von solchen �Pr�fungsl�cken� soll, den Intentionen der Bundesfinanzverwaltung und des Hauptverbandes der Sozialversicherungstr�ger nach, jedenfalls im Abgabenjahr 2003 (zur Diskussion stand auch das Abgabenjahr 2004) die M�glichkeit bestehen, nicht alle lohnabh�ngigen Abgaben gemeinsam zu pr�fen � in diesem Abgabenzeitraum wird der Gesetzgeber die Verpflichtung zur gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben �aussetzen�, d. h. den Gemeinden wird indirekt das Recht zuteil, �Kommunalsteuer zu pr�fen�. Zur Vermeidung von �berschneidungen w�re es aber auch in diesen Steuerf�llen opportun, im Rahmen der Lenkungsaussch�sse auf L�nderebene Kontakt mit der Bundesfinanzverwaltung und den Krankenversicherungstr�gern herzustellen, um die diesbez�glichen Pr�fungspl�ne zu koordinieren.

3.1.4 Pr�fung zur Abgabeneinbringung
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Gesetzesnovelle zum Kommunalsteuergesetz ausdr�cklich darauf hingewiesen, dass das Recht der Gemeinden auf Durchf�hrung einer Nachschau nach der jeweils f�r sie geltenden Landesabgabenordnung unber�hrt bleibt. In den erl�uternden Bemerkungen wurde dabei beispielsweise auf die M�glichkeit von Nachschauen durch die bescheiderstellende Beh�rde f�r Einbringungszwecke sowie expressis verbis im Rechtsmittelverfahren hingewiesen.

Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll die Abgabeneinhebung der Kommunalsteuer zur G�nze den Gemeinden verbleiben; unter Einhebung einer Abgabe ist ein Teil der Abgabenverwaltung zu verstehen, wobei unter den Begriff Verwaltung die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe zu subsumieren ist (VfGH-Erkenntnis vom 3. 10. 1978, G 49-53/76). Dies bedeutet, dass die Gemeinden berechtigt sind, die Kommunalsteuer zu bemessen, festzusetzen, im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden und schlie�lich im Rahmen der Abgabenvollstreckung zwangsweise einzubringen. Der Gesetzgeber konnte daher in den erl�uternden Bemerkungen mit dem Begriff Abgabeneinbringung nicht nur den Terminus technicus im Sinne Abgabenexekution, sondern auch die Abgabeneinhebung im Sinne von Abgabenverwaltung verstanden haben. Daf�r spricht auch, dass nach den Bestimmungen der einzelnen Landesabgabenordnungen die Abgabenbeh�rden f�r Zwecke der Abgabenverwaltung bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften B�cher oder Aufzeichnungen zu f�hren haben, wie dies eben nach den Bestimmungen der vorliegenden Kommunalsteuergesetznovelle der Fall ist, Nachschau halten und dabei alle f�r die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umst�nde feststellen k�nnen; Nachschau kann dar��ber hinaus auch bei anderen Personen gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Personen ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

Dies bedeutet, dass auch noch ab dem Abgabenzeitraum 2004 die Gemeinden sehr wohl abgabenrelevante und abgabensichernde Ma�nahmen zu setzen haben, wenn

O eine Aufzeichnungspr�fung der Kommunalsteuer hinsichtlich eines bestimmten Unternehmers im konkreten Pr�fungsplan der Bundesfinanzverwaltung bzw. des Krankenversicherungstr�gers nicht vorgesehen ist;

O die Gemeinde aus bestimmten Gr�nden der Abgabenverwaltung, etwa bei

 � Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten,
 
� Nichtvorlage von Abgabenerkl�rungen,
 
� Gefahr von Abgabenverk�rzung und Verj�hrung der
    Abgabenschuld,

 
� Einleitung des Insolvenzverfahrens �ber das
    Unternehmensverm�gen,

eine Nachschau zur Feststellung des Abgabentatbestandes oder Ermittlung der Bemessungsgrundlagen rechtlich f�r notwendig erachtet.

In diesen beispielshaft dargestellten Steuerszenarien wird es jedoch den Gemeindeorganen trotz des Postulates einer gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben sehr wohl rechtlich freistehen, Steuerma�nahmen in Form von Nachschauen vorzunehmen und die f�r die Abgabenverwaltung und in weiterer Folge f�r die Abgabeneinbringung ma�gebenden Tatbest�nde und Bemessungsgrundlagen festzustellen.

Diese Verwaltungsma�nahmen sind jedenfalls, trotz des Postulats der gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben, rechtlich zul�ssig und aus der Sicht der Steuerverwaltung geradezu verpflichtend notwendig, weil

O der steuerpflichtige Unternehmer ohnedies in absehbaren Abgabenzeitr�umen keiner Pr�fung durch Organe der Bundesfinanzverwaltung oder Krankenversicherungstr�ger und damit keiner besonderen Erschwernis ausgesetzt ist;

O im Falle einer sp�teren Pr�fung durch Organe der Bundesfinanzver�waltung oder Krankenversicherungstr�ger die Kommunalsteuer nicht nochmals gepr�ft wird;

O aus Gr�nden der Steuerverwaltung und der Einbringung der Kommunalsteuer in Anbetracht der besonderen Umst�nde (Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten, Nichtvorlage von Abgabenerkl�rungen, Insolvenzverfahren) eine Feststellung der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenschuld geboten ist.

3.1.5 Pr�fung im Rechtsmittelverfahren
Der Gesetzgeber verweist im Zusammenhang mit der Aufzeichnungspr�fung von Kommunalsteuer auf das sogenannte Wiederholungsverbot nach � 148 Abs. 3 BAO, wonach f�r einen Abgabenzeitraum, f�r den eine Aufzeichnungspr�fung bereits vorgenommen worden war, eine neuerliche Pr�fung ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erfolgen darf

O zur Pr�fung von Abgaben, die in einem fr�heren Pr�fungsauftrag nicht enthalten waren;

O zur Pr�fung, ob die Voraussetzungen f�r eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind;

O in Rechtsmittelverfahren durch die Rechtsmittelbeh�rde, wie etwa zur Pr�fung des Rechtsmittels.

Soferne daher eine gemeinsame Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben und damit auch der Kommunalsteuer durch Organe der Bundesfinanzverwaltung oder der Krankenversicherungstr�ger erfolgt ist, kann die Gemeindeabgabenbeh�rde jedenfalls auf Grund eines eingebrachten Rechtsmittels im folgenden Rechtsmittelverfahren sehr wohl eine neuerliche Pr�fung (Nachschau) der Kommunalsteuer durchf�hren.

3.2 Begleitende Abgabenadministration
Diesbez�glich erw�chst den Gemeindebeh�rden im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Pr�fung bzw. Begutachtung des Pr�fungsberichtes ein Verwaltungsaufwand.

3.2.1 Pr�fungsvorbereitung
Sofern Pr�fungsorgane der Bundesfinanzverwaltung oder der Krankenversicherungstr�ger eine Kommunalsteuerpr�fung beginnen, ist es sowohl zum wesentlichen Vorteil des jeweiligen Pr�fungsorganes, aber auch im Interesse der Gemeinde selbst, dass sie das Pr�fungsorgan kurz �ber den entsprechenden abgabenrechtlichen Verfahrensakt informiert, wie etwa �ber die allf�llige Einbeziehung der Bez�ge f�r Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrert�tigkeit, Urlaubsentsch�digungen und Urlaubsabfindungen, Zuteilungen bestimmter Dienstnehmer oder Pauschalierungsvereinbarungen. Gerade im Zusammenhang etwa mit Pauschalierungsvereinbarungen ist es f�r die Abgabenpr�fung unbedingt erforderlich, dass hier die diesbez�glichen Ergebnisse zwischen der Abgabenbeh�rde und dem jeweiligen Steuerpflichtigen dem Pr�fungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Solange nicht eine entsprechende Datenbank (voraussichtlich sp�testens im Jahr 2005) vorhanden ist, werden die Gemeindeorgane auch die im Pr�fungszeitraum relevanten Abgabenerkl�rungen bzw. Kommunalsteuerfestsetzungen im Sinne einer effizienten Pr�fung bekannt zu geben bzw. zu �bermitteln haben.

3.2.2 Pr�fungsbericht
Die Gemeindeorgane sind auch jedenfalls dazu verhalten, die Pr�fungsberichte des Pr�fungsorganes zumindest auf ihre Plausibilit�t im Hinblick auf bisherige beh�rdliche bzw. im Rahmen der Selbstberechnung erfolgte Abgabenfestsetzungen sowie allf�llige verfahrens- oder inhaltsspezifische Eigenheiten zu pr�fen; eine �Nachpr�fung� selbst ist im Hinblick auf das sog. Wiederholungsverbot unzul�ssig.

Die Gemeindeorgane sind jedoch vorerst nicht an die Pr�fungsberichte gebunden, sondern k�nnen jederzeit, und sind geradezu verpflichtet, bei allf�lligen Unklarheiten oder Unkorrektheiten mit dem Pr�fungsorgan Kontakt zur Kl�rung von Sach- und Rechtsfragen aufnehmen. Nachdem das jeweilige Pr�fungsorgan als Organ der Gemeinde t�tig wird, steht es den Gemeindeorganen auch zu, erg�nzende Ermittlungs- oder Pr�fungsw�nsche zu �u�ern; im Gegensatz zu Pr�fungsersuchen, welche Finanz�mter und Krankenversicherungstr�ger unbegr�ndet ablehnen k�nnen, haben die Pr�fungsorgane diesbez�glichen Antr�gen sehr wohl zu entsprechen. Sollte dies in der Praxis auf Schwierigkeiten sto�en, wie dies im Bereich der Gemeinden bef�rchtet wird, k�nnten bzw. h�tten die Gemeindeorgane die Abgabenfestsetzung ohne Bindung an den Pr�fungsbericht (etwa auf der Bemessungsgrundlage der vorangegangenen Abgabenzeitr�ume) vorzunehmen.

3.2.3 Verwaltungsadministration
Den Gemeindeorganen obliegt dar�ber hinaus im Zusammenhang mit der Administration bzw. Einhebung der Kommunalsteuer eine Reihe von weiteren Aufgaben wie

O Einbringung der Abgabenerkl�rungen bei versp�teter Vorlage;

O Pr�fung der Abgabenerkl�rung bei Differenzen zwischen Erkl�rung und Leistung;

O Buchung der Abgabenertr�ge;

O Verh�ngung von S�umniszuschl�gen und Versp�tungszuschl�gen;

O Manuduktionspflicht gegen�ber den Steuerpflichtigen.

3.3 Sicherung der Abgabenanspr�che
Die Bestimmungen des Kommunalsteuerrechtes �ber Vorlage von Abgabenerkl�rungen und Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten sind weiterhin in vollem Umfang aufrecht. Dies bedeutet, dass die Administration der Kommunalsteuererkl�rungen sowie der Kommunalsteuerzahlungen weiterhin im Gemeindebereich wahrzunehmen ist; dies bedeutet aber in weiterer Folge, dass die Vorschreibung von Versp�tungszuschl�gen im Zusammenhang mit der Nichtvorlage von Abga�ben�erkl�rungen und die Festsetzung von S�umniszuschl�gen im Zusammenhang mit der nicht fristgerechten Abgabenleistung weiterhin den Gemeinden in vollem Umfang verbleibt.

So haben die Gemeinden aber auch in weiterer Folge zur Sicherung der Abgabenanspr�che, etwa bei Nichterkl�rung oder Nichtleistung der Abgabenschuldigkeit, entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Landesabgabenordnung eine Nachschau durchzuf�hren; dies w�re etwa dann der Fall, wenn beispielsweise eine Abgabenpr�fung durch Pr�fungsorgane (Finanzamt, Krankenversicherungstr�ger) f�r einen bestimmten Abgabenzeitraum abgeschlossen wur�de und im Folgezeitraum der Steuerpflichtige pl�tzlich keine Abgabenerkl�rung abgibt bzw. die Zahlungen entscheidend vermindert oder gar einstellt. �hnlich verh�lt es sich im Zusammenhang mit pl�tzlich eingeleiteten Insolvenzverfahren, wobei auch hier zum Zwecke der Abgabenanmeldung im Insolvenzverfahren eine Nachschau durch Gemeindeorgane und eine Feststellung der offenen Abgabenverbindlichkeiten unbedingt erforderlich ist, sollten nicht die Organe der Bundesfinanzverwaltung oder der Krankenversicherungstr�ger entsprechende Pr�fungsma�nahmen (Abschlusspr�fungen) in die Wege leiten � auch hier empfiehlt sich ein Kontakt zwischen den Gemeindeorganen und den Pr�fern der Bundesfinanzverwaltung oder der Krankenversicherungstr�ger.

In diesen genannten F�llen der Nichtvorlage der Abgabenerkl�rungen oder Nichtentrichtung von Abgabenleistungen oder eintretenden Insolvenzverfahren wird der Unternehmer gegen eine allf�llige Nachschau durch Gemeindeorgane kaum Einw�nde erheben k�nnen, weil hier nicht eine willk�rliche, sondern eine im Interesse der Abgabenverwaltung geradezu notwendige Pr�fung durchgef�hrt wird.

3.4 Rechtsmittelverfahren
Die Zweckm��igkeit des Verbleibs der Rechtsmittelverfahren bei den Gemeindebeh�rden wurde schon umfassend dargestellt und aus

O formalrechtlichen Kriterien (Novellierung des Artikels 111 B-VG sowie der Zust�ndigkeitsbestimmungen aller Landesabgabenordnungen und s�mtlicher Stadtstatute w�re erforderlich) sowie

O materiellrechtlichen Kriterien (Verletzung der Abgabenhoheit der Gemeinden, Erfahrungswerte der gemeindeeigenen Rechtsmittelinstanzen, zus�tzlicher Aufwand f�r die Gemeinden f�r Sachverhaltsermittlung und Rechtsbeurteilung)

die Zuordnung der Rechtsmittelinstanz zu den Bundesfinanzgerichten entschieden abgelehnt. Die im Interesse der Abgabenhoheit durchzuf�hrenden Rechtsmittelverfahren (Pr�fung rechtlich m�glich, kein Wiederholungsverbot) vor den Gemeindebeh�rden bewirken zwar einen Verwaltungsaufwand, doch w�rde auch bei Zust�ndigkeit der Bundesfinanzgerichte ein gleicher Verwaltungsaufwand bei den Gemeindebeh�rden veranlasst, ohne dass ihre Abgabenhoheit gewahrt w�re.

3.5 Zerlegung und Zuteilung
Das bisher im Kommunalsteuergesetz enthaltene Zerlegungsverfahren (z. B. Wandergewerbe, gemeinschaftliche Be�triebsst�tten) oder Zuteilungsverfahren (bei Streitigkeiten zwischen den Gemeinden bzw. zwischen Gemeinden und Steuerpflichtigen hinsichtlich der Zuteilung von Dienstnehmern zu bestimmten Betriebsst�tten) wird auch in Zukunft in vollem Umfang aufrecht erhalten bleiben. Dies bedeutet, dass diesbez�glich den Gemeinden nach � 10 Abs. 4 KommStG 1993 der Antrag auf Zerlegung und nach � 10 Abs. 5 KommStG 1993 der Antrag auf Zuteilung weiterhin verbleibt, wenn dies bei der Administration der Kommunalsteuer bei Zerlegungs- oder Zuteilungsproblemen notwendig ist.

Die Gemeindeorgane haben bei diesen Zerlegungs- oder Zuteilungsverfahren

O die entsprechenden Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen;

O den Antrag im Hinblick auf ihr Interesse auf Zuteilung (Zerlegung) und Beurteilung ihrer Rechtsauffassung entsprechend zu begr�nden;

O gegen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheide der Bundesfinanz�mter entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen und allenfalls auch gegen diesbez�gliche Entscheidungen der Finanzlandesdirektion Beschwerde an die H�chstgerichte zu erheben.

3.6 Strafverfahren

Auch nach der neuen Rechtslage obliegt es den Gemeinden,

O  im Falle der Verk�rzung der Kommunalsteuer;

O  im Falle der Nichtvorlage der Steu�er�erkl�rung oder Nichtleistung der Abgabenschuldigkeit zum F�lligkeitszeitpunkt

Antr�ge an die zust�ndige Bezirksverwaltungsbeh�rde zur Durchf�hrung eines Strafverfahrens einzuleiten bzw. im Falle der Statutarst�dte (Bezirksverwaltung) selbst diese entsprechenden Strafverfahren durchzuf�hren.

4. Bedeutung der Verwaltungsreform
4.1 Vorteile der Gesetzesnovelle
Die Gesetzesnovelle zum Kommunalsteuer-, Einkommensteuer- und Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bringt sicherlich Vorteile

O f�r jene Kleingemeinden, welche bisher nicht eigene Pr�fer und auch nicht Pr�fungsorgane dritter Gemeinden oder von Pr�fungsverb�nden besch�ftigen konnten;

O bei Gro�- und Statutarst�dten, welche � allerdings mittelfristig gesehen � gewisse Ver�nderungen im Bereich des Personaleinsatzes vornehmen k�nnen;

O f�r steuerpflichtige Wirtschaftsunternehmen, welche im Falle einer korrekten Abgabenselbstberechnung f�r konkrete Abgabenzeit�r�ume im Zusammenhang mit der Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben nicht st�ndig von mehreren Pr�fungsorganen verschiedener K�rperschaften kontaktiert werden.

4.2 Gemeindeaufgaben
Die oben dargestellten Aufgaben der Gemeinde, vor allem im Zusammenhang mit der Administration der Kommunalsteuer, aber auch in gewissen F�llen mit der Durchf�hrung von Pr�fungen (Nachschauen), soll keine Konkurrenz zur Pr�fungst�tigkeit durch Organe der Bundesfinanzverwaltung oder der Krankenversicherungstr�ger herstellen � vielmehr handelt es sich um Aufgaben, die der Gesetzgeber auch anl�sslich dieser Verwaltungsreform weiterhin den Gemeinden �berl�sst bzw. �bertr�gt.

Die Gemeinden werden aufgrund der gemeinsamen Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben durch die Bundesfinanzverwaltung bzw. die Krankenversicherungstr�ger im Bereich der Kommunalsteuerpr�fung zwar entlastet, Verwaltungs- und auch Pr�fungsaufgaben sind jedoch im Interesse der Erzielung optimaler Steuereinnahmen und auch im Sinne der Steuergerechtigkeit sehr wohl weiterhin von Gemeindeorganen wahrzunehmen.

Die Pr�senz von Pr�fungsorganen (sofern Gemeinden solche direkt bzw. mittels Abgabenpr�fungsverb�nden zur Verf�gung haben) und vor allem die entsprechende notwendige gesetzliche Administration der Kommunalsteuer ist weiterhin dringend geboten, um Steuereinnahmen zumindest in bisheriger H�he zu erzielen oder auch zus�tzliche Steuereinnahmen zu lukrieren.

Das Vorhandensein eines entsprechenden Verwaltungsapparates ist aber auch im Sinne der Steuergerechtigkeit erforderlich und notwendig; gerade die H�chstgerichte haben in ihrer st�ndigen Spruchpraxis den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und Gleichm��igkeit der Besteuerung (siehe VwGH-Erkenntnis vom 28. 5. 1997, Zl. 96/13/  0110) permanent betont. Es ist daher nicht zu vertreten, dass hier durch eine mangelhafte Administration der Kommunalsteuer Steuerungerechtigkeiten bei der Einhebung der Kommunalsteuer eintreten k�nnten.

 


14. Juni 2002