Kommunalsteuerpr�fung durch Bundesfinanzorgane

 

Dr. Peter M�hlberger
Finanzrechts- und Steueramt der Landeshauptstadt Linz

Im Rahmen eines beim Bundesministerium f�r Finanzen eingerichteten Arbeitskreises �ber die gemeinsame Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben, an welchem auch Vertreter des St�dte- und Gemeindebundes teilnahmen, wurden �berlegungen angestellt, die Kommunalsteuer, Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag als lohnabh�ngige Abgaben einer gemeinsamen Pr�fung prim�r durch Bundesfinanzorgane zu unterwerfen. Im Rahmen eines Schlussprotokolls konnte Einigung dahingehend erzielt werden, dass die Ertrags- und Abgabenhoheit der Gemeinden �ber die Kommunalsteuer gesichert bleibt, jedoch die Kommunalsteuer als lohnabh�ngige Abgabe gemeinsam mit der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag von Bundesfinanzorganen gepr�ft werde.

Dieser Vorschlag scheint seitens des St�dtebundes durchaus vertretbar, weil die Finanzautonomie der St�dte und Gemeinden hinsichtlich der Kommunalsteuer als ausschlie�licher Gemeindeabgabe gewahrt bleibt. Einzelne Vorteile sind un�bersehbar, weil gerade den kleineren Kommunen anl�sslich notwendiger Steuerpr�fungen wesentliche Erleichterungen auf dem Personalsektor zuteil werden und andererseits den steuerpflichtigen Unternehmen die unverst�ndliche Doppelbelastung durch oftmals �berschneidende oder zumindest zeitnahe Steuerpr�fungen von Gemeindeorganen und Bundesorganen �ber gleiche Abgabenzeitr�ume in der Regel erspart bleibt.

1. Problematik
F�r die Kommunen brachte die Pr�fung der Kommunalsteuer vor allem in administrativer Hinsicht in der Vergangenheit gewisse Probleme mit sich. Dies vor allem deshalb, weil gerade die kleineren St�dte und die Gemeinden zumeist kein ausreichendes, entsprechend geschultes Pr�fungspersonal zur Verf�gung hatten, um Kommunalsteuerpr�fungen selbst vornehmen zu k�nnen. Sie waren daher mitunter auf nicht zweckm��ige und �berdies rechtlich bedenkliche Pr�fungen durch Steuerkanzleien angewiesen und auch die in der Regel in der Praxis gehandhabten Pr�fungen durch bestellte Pr�fungs�organe von Drittgemeinden oder von Pr�fungsverb�nden brachten gewisse Schwierigkeiten aufgrund mangelnder Personalkapazit�ten einerseits und anfallender Kosteners�tze andererseits mit sich.

F�r die Steuerpflichtigen selbst war die Pr�fung durch Pr�fungsorgane der Gemeinden an und f�r sich nicht opportun, weil sie neben Pr�fung der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages durch Finanzamtpr�fer zus�tzlich mit der Pr�fung der Kommunalsteuer durch Gemeindepr�fer belastet waren; daneben erfolgte noch eine Pr�fung der Sozialversicherungsbeitr�ge. Nachdem eine Koordination der Pr�fungspl�ne zwischen Bundesfinanzbeh�rden, Gemeindedienststellen und Sozialversicherungsanstalten praktisch verfahrenstechnisch unm�glich war, zumal jede der genannten Pr�fungsdienststellen verschiedene Pr�fungspl�ne, noch dazu mit verschiedenen Schwerpunkten gehandhabt hatte, ergaben sich in der Praxis zuweilen bei der Pr�fung lohnabh�ngiger Abgaben �berschneidungen, welche zu Lasten der Steuerpflichtigen ausfielen. So konnte in Einzelf�llen die skurrile Situation entstehen, dass ein steuerpflichtiger Unternehmer f�r ein und denselben Abgabenzeitraum kurzfristig hintereinander mit einer Lohnsteuerpr�fung des Finanzamtpr�fers, einer Sozialversicherungsbeitragspr�fung durch den Sozialversicherungspr�fer und einer Kommunalsteuerpr�fung durch den Gemeindepr�fer konfrontiert war, was letztendlich nicht nur zu einem belastenden Zeitaufwand, sondern auch zu �berm��igen Kosten durch die steuerrechtliche Vertretung f�hren musste.

Diese Problematik f�r die Gebietsk�rperschaften einerseits und die steuerpflichtigen Unternehmer andererseits zu beseitigen war Aufgabe der eingerichteten Arbeitsgruppe, welche in ihrem Schlussprotokoll vom 14. Dezember 2001 nachstehendes Ergebnis erzielen konnte, das eine administrative Erleichterung sowohl f�r die Gemeinden als auch f�r die Steuerpflichtigen mit sich bringt, gleichzeitig jedoch die Finanzhoheit der Gemeinden sicherstellt.

Diese Regelung soll voraussichtlich mit 1. 1. 2003 in Rechtswirksamkeit treten.

2. Ertrags- und Abgabenhoheit
Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine ausschlie�liche Gemeindeabgabe im Sinne des � 6 Ziff. 5 F-VG 1948; damit obliegt den Gemeinden sowohl die Ertragshoheit als auch die Abgabenhoheit.

2.1 Ertragshoheit
Unter Ertragshoheit versteht man das Recht zur endg�ltigen Verf�gung �ber einen vorgeschriebenen Abgabenertrag im eigenen Haushalt (Fr�hler-Oberndorfer �Das �sterreichische Gemeinderecht� sowie Pfaundler �Finanzausgleichgesetzgebung 1948�).

Hinsichtlich der Kommunalsteuer als ausschlie�liche Gemeindeabgabe bedeutet dies, dass ihr Ertrag den Gemeinden zur G�nze zuflie�t. Den vorhandenen Intentionen des Bundes, aufgrund einer Pr�fung der Kommunalsteuer durch die Bundesfinanzbeh�rden die St�dte und Gemeinden zu einer finanziellen Abgeltung zu verhalten, konnte vor allem seitens des St�dtebundes, aber auch des Gemeindebundes entschieden entgegengetreten werden. Dies vor allem mit der Begr�ndung, dass der finanzielle Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit der Abgabeneinhebung der Kommunalsteuer durch die Kommunen bei weitem nicht jenen Betrag von 4% des Abgabenertrages ausgemacht h�tte, den der Bund etwa f�r die Einhebung von Gemeindeabgaben verlangen w�rde.

Es konnte vor allem seitens des St�dtebundes schlie�lich erreicht werden, dass seitens der Arbeitsgruppe vorgeschlagen wurde, expressis verbis in die Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes einen Hinweis aufzunehmen, dass der Aufwand f�r die Pr�fung der Kommunalsteuer alleine vom Bund zu tragen ist.

2.2 Abgabenhoheit
Unter Abgabenhoheit versteht man im weitesten Sinne das Recht der Gemeinden, f�r die gesetzliche Regelung einer Abgabe, d. h. f�r die materielle Gestaltung des Besteuerungsrechtes, kompetent zu sein. So ist nach Artikel 116 Abs. 2 B-VG den Gemeinden das verfassungsgesetzlich gew�hrleistete Recht einger�umt, im Rahmen der �Finanzverfassung Abgaben auszuschreiben.

Im engeren Sinn interpretiert man die Abgabenhoheit als Rechtsanspruch einer Gebietsk�rperschaft,

O  f�r die Erhebung, also f�r die Einf�hrung einer bestimmten Abgabenart und auch

O  f�r die Verwaltung (Einhebung), d. h. Bemessung, Vorschreibung und Einbringung einer bereits eingef�hrten Abgabenart kompetent zu sein (Pernthaler �Die �sterreichische Finanzverfassung; Theorie-Praxis-Reform�, Universit�tsverlagsbuchhandlung GesmbH, Wien 1984 sowie VfGH-Erkenntnis vom 10. 10. 1966, G 14/66).

Die Abgaben der Gemeinden werden nach � 11 Abs. 3 F-VG 1948 grunds�tzlich durch Organe jener Gebietsk�rperschaften bemessen, vorgeschrieben und eingehoben, f�r deren Zwecke sie ausgeschrieben werden; dies bedeutet, dass s�mtliche ausschlie�liche Gemeindeabgaben durch Gemeindeorgane administriert, also bemessen, vorgeschrieben und eingehoben werden. Die Administration kann durch gemeindeeigene Organe, aber auch durch Organe dritter Gemeinden, durch Organe von Pr�fungsverb�nden oder durch Organe der Interessenvertretungen der St�dte und Gemeinden (St�dte- und Gemeindebund) erfolgen.

Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Gemeindeabgaben von Organen der Gemeinden zu administrieren sind (Landesabgabenordnung). Verg�tungen f�r die Mitwirkung fremder Organe werden gesetzlich geregelt; in diesem Sinne kommt auch der oben angef�hrten vorgeschlagenen Regelung im Kommunalsteuergesetz, wonach der Bund den Aufwand der Pr�fung der Kommunalsteuer alleine zu tragen hat, wesentliche Bedeutung zu, weil diesbez�glich seitens des Bundes keine finanzielle Abgeltung f�r die Pr�fung der Kommunalsteuer gefordert werden kann.

2.3 Res�mee
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe auch bei der Pr�fung der Kommunalsteuer durch Organe der Bundesfinanzbeh�rden

O  die Ertragshoheit zur G�nze den St�dten und Gemeinden zusteht, d. h. dass sie die Kommunalsteuer ungeschm�lert in voller H�he einheben k�nnen,

O  die Abgabenhoheit ebenfalls bei den Kommunen verbleibt, weshalb der Bund f�r die Pr�fung keine finanzielle Abgeltung verlangen kann.

3. Kommunalsteuerpr�fung
3.1 Pr�fungsformen

An Pr�fungsformen sind grunds�tzlich vorgesehen:

O Betriebspr�fung,
O
Aufzeichnungspr�fung,
O
Nachschau.

W�hrend nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung s�mtliche angef�hrte Pr�fungsformen, also sowohl die Betriebspr�fung und die Aufzeichnungspr�fung als auch die Nachschau vorgesehen sind, sehen die Rechtsnormen der Landesabgabenordnungen grunds�tzlich lediglich die Nachschau als Pr�fungsform f�r die Gemeindeorgane vor.

3.1.1 Buch- und Betriebspr�fung
Die Abgabenbeh�rde kann gem�� � 147 Abs. 1 BAO bei Abgabepflichtigen, die zur F�hrung von B�chern verpflichtet sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung B�cher f�hren, jederzeit pr�fen, ob die B�cher fortlaufend, vollst�ndig sowie formell und sachlich richtig gef�hrt werden.

3.1.2 Aufzeichnungspr�fung
Die Abgabenbeh�rde kann weiters gem�� � 151 Abs. 1 BAO bei jedem, der zur F�hrung von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbeh�rde verpflichtet ist, jederzeit die Vollst�ndigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen oder der Zahlungen pr�fen sowie hiebei alle Umst�nde feststellen, die f�r die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind.

3.1.3 Nachschau
Die Abgabenbeh�rde kann weiters gem�� � 144 Abs. 1 BAO f�r Zwecke der Abgabenerhebung bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften B�cher oder Aufzeichnungen zu f�hren haben, Nachschau halten; Nachschau kann auch bei anderen Personen gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Personen ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

3.2 Pr�fungszust�ndigkeit
Soweit Bundesfinanzbeh�rden die Kommunalsteuer pr�fen, wird prim�r eine Aufzeichnungspr�fung zum Tragen kommen. F�r Zwecke der Pr�fung der Kommunalsteuer soll eine Aufzeichnungspr�fung durch das �rtlich zust�ndige Finanzamt erfolgen. Die �rtliche Zust�ndigkeit des Finanzamtes ergibt sich aus � 57 Abs. 1 BAO, wonach in bestimmten Angelegenheiten, den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden Amtshandlungen, und in Angelegenheiten der Dienstgeberbeitr�ge das Finanzamt der Betriebsst�tte im Sinne des � 81 EStG 1988 �rtlich zust�ndig ist. Nach � 86 (1) EStG 1988 hat das Finanzamt die ordnungsgem��e Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch eine Pr�fung (Au�enpr�fung) aller Arbeitgeber, die im Amtsbereich des Finanzamtes eine Betriebsst�tte im Sinne des � 81 EStG 1988 unterhalten, festzustellen. Betriebsst�tte gem�� � 81 EStG 1988 ist f�r Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird.

Aus den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass �rtlich zust�ndig jenes Finanzamt ist, in dessen Wirkungsbereich der kommunalsteuerpflichtige Unternehmer im Rahmen einer seiner Betriebsst�tten die Berechnung des Arbeitslohnes vornimmt. Die Kommunalsteuerpr�fung ist demnach auch tunlichst gemeinsam mit der Lohnsteuerau�enpr�fung im Sinne der obzitierten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes durchzuf�hren. F�r die Aufzeichnungspr�fung der Kommunalsteuer gelten ebenso wie f�r die Aufzeichnungspr�fung der Lohnsteuer die f�r Pr�fungen gem�� � 151 BAO ma�geblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.

3.3 Pr�fungsvorgang
Der Pr�fungsauftrag wird grunds�tzlich vom �rtlich zust�ndigen Pr�fungsorgan ausgestellt; das Finanzamt geht dabei grunds�tzlich nach einem eigenen Pr�fungsplan vor.

Die Gemeinden sind jedoch berechtigt, in begr�ndeten Einzelf�llen eine Aufzeichnungspr�fung bei dem �rtlich zust�ndigen Finanzamt anzuregen; das Finanzamt ist nicht verpflichtet, diesem Antrag zu entsprechen und kann dieses Pr�fungsersuchen ohne Erlassung eines negativen Bescheides ablehnen.

Die von der Pr�fung tangierten Gemeinden sind von der Pr�fung an und f�r sich sowie vom Inhalt des Pr�fungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verst�ndigen. Dies betrifft vor allem jene Gemeinden, in welchen der Unternehmer Betriebsst�tten unterh�lt; soferne sich Zerlegungs- oder Zuteilungsprobleme ergeben, sind auch die damit tangierten Gemeinden von der Pr�fung zu verst�ndigen.

Bei der Durchf�hrung der Aufzeichnungspr�fung ist das Pr�fungsorgan des Finanzamtes als Organ der jeweils ber�hrten Gemeinde t�tig. Dies hat zur Folge, dass

O  die Gemeinden einerseits berechtigt sind, bei Verst�ndigung von der Pr�fung vom zust�ndigen Pr�fungsorgan bestimmte konkrete Ermittlungen zu verlangen oder bestimmte Schwerpunkte (Urlaubsentsch�digungen, Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer, Zuteilungen etc.) zu setzen,

O  die Gemeinden andererseits verpflichtet sind, im Falle eines eventuellen Amtsmissbrauches des Pr�fungsorganes f�r dieses zu haften.

4. Rechte der Gemeinden
4.1 Abgabeneinhebung

Die Abgabeneinhebung soll zur G�nze den Gemeinden verbleiben. Unter Einhebung einer Abgabe ist ein Teil der Abgabenverwaltung zu verstehen, wobei unter den Begriff Verwaltung die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe zu subsumieren ist (VfGH-Erkenntnis vom 3. 10. 1978, G 49-53/76). Dies bedeutet, dass die Gemeinden aufgrund der ihnen weiterhin zustehenden Abgabenhoheit nicht an das Pr�fungsergebnis einer Aufzeichnungspr�fung der Kommunalsteuer durch das Bundesfinanzamt gebunden sind und damit letztendlich �ber ihr Kommunalsteuerrecht bzw. �ber die Kommunalsteuerpflicht rechtlich selbst entscheiden k�nnen.

Den Gemeinden verbleibt insbesondere

O  die Bescheiderstellung,
O
  das Rechtsmittelverfahren,
O
  die Abgabenexekution.

4.2 Abgabenrechtsmittel
Im Rahmen der Arbeitsgruppe wurde auch die Frage diskutiert, inwieweit eine Rechtsmittelzust�ndigkeit in Kommunalsteuerverfahren bei den geplanten Bundesfinanzgerichten angeordnet werden k�nnte; diese Bundesfinanzgerichte k�nnten dann in einem etwa gleichzeitig laufenden Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerverfahren in einer Rechtsmittelinstanz inhaltsgleich entscheiden. Diese �berlegungen wurden vor allem seitens des St�dtebundes aus formellen und materiellrechtlichen Gr�nden entschieden abgelehnt.

Aus formellrechtlichen Gr�nden deshalb, weil hier eine Vielzahl von Rechtsnormen zu �ndern w�re; im Einzelnen betrifft dies

O  Artikel 111 B-VG, wonach in der Bundeshauptstadt Wien in den Angelegenheiten des Abgabenwesens die Entscheidung in oberster Instanz besonderen Kollegialbeh�rden zusteht,

O  Landesabgabenordnungen wie z. B. � 48 Abs. 1 Z 2) O.�. LAO, wonach in den von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben in St�dten mit eigenen Statuten die nach dem jeweiligen Statut zust�ndigen Organe, in anderen Gemeinden die nach der O.�. Gemeindeordnung zust�ndigen Organe sachlich zust�ndige Abgabenbeh�rden sind,

O  z. B. � 64 Statut der Stadt Linz, wonach in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat �ber Berufungen gegen Bescheide des Magistrates und damit auch �ber Abgabenbescheide entscheidet.

In materiellrechtlicher Hinsicht spricht gegen eine Rechtsmittelentscheidung in Kommunalsteuerangelegenheiten durch Bundesfinanzgerichte, weil

O  die volle Abgabenhoheit der Gemeinden nicht gewahrt bliebe,

O  zwei v�llig verschiedene Abgabenformen, n�mlich Kommunalsteuer einerseits und Dienstgeberbeitrag andererseits, mit noch dazu unterschiedlichen ertragsberechtigten K�rperschaften verschiedene Verfahrensabl�ufe rechtfertigen,

O  auch in den Erstinstanzen bez�glich Dienstgeberbeitrag einerseits und Kommunalsteuer andererseits un�terschiedliche beh�rdliche Rechtsansichten und damit unterschiedliche Entscheidungen ergehen k�nnten,

O  auch unterschiedliche Befreiungstatbest�nde zwischen Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer zu unterschiedlichen Abgabenergebnissen f�hren k�nnen,

O  die zweitinstanzlichen Gemeindeabgabenbeh�rden ohnedies ihre Abgabenverfahren etwa bei Bekanntwerden eines Verfahrens, betreffend Dienstgeberbeitrag, welches bei einem Bundesfinanzgericht anh�ngig ist, aussetzen k�nnen,

O  die Bundesfinanzgerichte in Kommunalsteuerangelegenheiten zu wenig involviert sind und sich bereits eine Spruchpraxis der gemeindebeh�rdlichen Rechtsmittelinstanzen entwickelt und diese sich auch bew�hrt hatte,

O  sich beispielsweise bei den Messbescheidverfahren im Zusammenhang mit der ehemaligen Lohnsummensteuer kaum eine Einflussm�glichkeit der Gemeinden auf die Entscheidungsbildung durch die Bundesfinanzbeh�rden gezeigt hatte,

O  auch ein allf�llig einger�umtes Beschwerderecht gegen Entscheidungen durch die Bundesfinanzgerichte zu keiner Verwaltungsvereinfachung, sondern zu einem zus�tzlichen Verwaltungsaufwand bei den Gemeinden f�hren w�rde,

O  die h�ufig von den Rechtsmittelinstanzen der Gemeindeabgabenbeh�rden durchgef�hrten Recherchen und Ermittlungen voraussichtlich unterbleiben bzw. bei Vornahme der�artiger Verfahrensschritte der Verwaltungsaufwand dennoch bei den St�dten und Gemeinden verbleiben w�rde.

4.3 Datenaustausch
Unabh�ngig von der Pr�fung durch Organe der Bundesfinanzbeh�rden sind die in einer Gemeinde zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfassten Dienstgeber sowie die Summe der ihnen f�r dieses Jahr gebarungsgem�� vorgeschriebenen Dienstgeberbeitr�ge von der Bundesfinanzverwaltung der jeweiligen Gemeinde bis zum 15. Februar des Folgejahres bekannt zu geben.

4.4 Nachschau
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Recht der Gemeinden auf Durchf�hrung einer Nachschau gem�� der jeweils f�r sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) unber�hrt bleibt.

4.4.1 Rechtsgrundlagen
Nach den Bestimmungen der einzelnen Landesabgabenordnungen kann analog zu � 144 BAO die Abgabenbeh�rde f�r Zwecke der Abgabenerhebung bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Pflichten B�cher oder Aufzeichnungen zu f�hren haben, Nachschau halten; Nachschau kann auch bei anderen Personen gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

4.4.2 Bedeutung
W�hrend die in den Bestimmungen der Bundesabgabenordnungen vorgesehenen strengen abgabenbeh�rdlichen Aufzeichnungs- und Betriebspr�fungen f�r Zwecke der Bundesabgaben vorgesehen sind, welche vor allem der genauen Einkommens- und Gewinnermittlung dienen, ist f�r den Bereich der Gemeindeabgaben eine Einkommens- bzw. Gewinnermittlung zur Feststellung der Bemessungsgrundlage in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen, sodass mit entsprechenden erweiterten Bestimmungen �ber die Nachschau das Auslangen gefunden werden kann; insofern waren auch bisher bei Kommunalsteuerpr�fungen die landesabgabengesetzlichen Verfahrensbestimmungen �ber die Nachschau ausreichend.

4.4.3 Nachschaurechte
Die Nachschau als beh�rdliche Ma�nahme ist keineswegs an einen von der Abgabenbeh�rde von vornherein zu erbringenden Nachweis �ber das Bestehen eines konkreten Abgabenanspruches gekn�pft (VwGH-Erkenntnis vom 3. 12. 1970, 1486/69); die Nachschau ist eine allgemeine Aufsichtsma�nahme, die auf das allgemeine Interesse der Abgabeneinhebung gerichtet ist (Stoll, �Bundesabgabenordnung-Kommentar�, Band 2, Orac Verlag). Im Zuge der Nachschau kann Einsicht in die B�cher und Aufzeichnungen �genommen, es k�nnen aber auch ganz allgemein Ermittlungen gef�hrt werden, um Feststellungen treffen zu k�nnen, die f�r eine Abgabenpflicht bereits von Bedeutung sind oder von Bedeutung sein k�nnten; die Nachschau dient vor allem auch der Vorsorge f�r die Sicherung der Abgabenanspr�che, wenn sich etwa aus den Feststellungen ergibt, dass gegenw�rtige oder k�nftige Abgabenanspr�che gef�hrdet sind oder gef�hrdet sein k�nnten. Im Zuge der Nachschau haben die Organe alle jene Befugnisse, die den Abgabenbeh�rden im Ermittlungsverfahren einger�umt sind, wie etwa auch die Erforschung des Sachverhalts in seinen objektiven Gegebenheiten. Im Rahmen der Nachschau k�nnen daher die Abgabenbeh�rden alle zur Feststellung der Kommunalsteuerpflicht im Allgemeinen sowie der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage im Besonderen notwendigen Ermittlungen f�hren, insbesondere auch Ermittlungen anstellen, inwieweit

O  eine Zerlegung gerechtfertigt oder eine Zuteilung vorzunehmen ist,

O  Urlaubsentsch�digungen (Urlaubsabfindungen) und Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer-Bez�ge in die Bemessungsgrundlage einbezogen wor�den sind.

4.4.4 Voraussetzungen
Eine Nachschau kann daher in der Praxis insbesondere dann vorgenommen werden, wenn

O  es sich um Pr�fungen (Nachschau) f�r Abgabenzeitr�ume vor dem 31. 12. 2002 handelt,

O  die Bundesfinanzbeh�rde einem entsprechenden Pr�fungsersuchen einer Gemeinde aufgrund mangelnder Personalkapazit�ten nicht entsprechen kann, jedoch etwa eine so genannte Abschlusspr�fung bei Betriebsaufl�sungen oder Insolvenzverfahren unaufschiebbar erforderlich ist,

O  die Aufzeichnungspr�fung der Kommunalsteuer bzw. der Lohnsteuer hinsichtlich eines bestimmten Unternehmers im konkreten Pr�fungsplan der Bundesfinanzverwaltung in einem Abgabenjahr nicht vorgesehen ist, jedoch die Gemeinde aus bestimmten Gr�nden, wie etwa bei Gefahr einer Abgabenverj�hrung oder bei Nichtentrichtung von Abgaben, eine Pr�fung (Nachschau) f�r notwendig und zweckm��ig erachtet,

O  im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Rechtsmittelinstanz der Gemeinde zus�tzliche Sachverhaltsermittlungen, etwa bez�glich der Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer, Zerlegungs- oder Zuteilungsproblematik ben�tigt werden.

4.4.5 Wiederholungsverbot
Wesentlich ist allerdings, dass eine Nachschau durch die Gemeinden keinesfalls in Konkurrenz zu einer Aufzeichnungspr�fung durch die Bundesfinanzbeh�rde gesetzt werden kann, wobei ausdr�cklich auf das so genannte Wiederholungsverbot nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung verwiesen wird. F�r einen Zeitraum, f�r den etwa eine Buch- oder Betriebspr�fung bereits vorgenommen worden war, darf ein neuerlicher Pr�fungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

O  zur Pr�fung von Abgaben, die in einem fr�heren Pr�fungsauftrag nicht enthalten waren,

O  zur Pr�fung, ob die Voraussetzung f�r eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist,

O  in Rechtsmittelverfahren durch die Rechtsmittelbeh�rde, wie etwa zur Pr�fung der Begr�ndung des Rechtsmittels.

Dies bedeutet, dass nach erfolgter Aufzeichnungspr�fung der Kommunalsteuer durch die Bundesfinanzbeh�rde f�r einen bestimmten Abgabenzeitraum eine weitere rein willk�rliche Pr�fung durch die Gemeindeabgabenbeh�rde nicht erfolgen kann, sofern nicht die oben angef�hrten Voraussetzungen, wie beispielsweise im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeantrag oder mit einem Rechtsmittelantrag, gegeben sind.

5. Kritische Bemerkungen
Obwohl die geplante prim�re Kommunalsteuerpr�fung durch die Bundesfinanzbeh�rde durchaus zu begr��en ist, ist es dennoch gerechtfertigt zu hinterfragen,

O  ob die Finanzbeh�rden entsprechende Personalkapazit�ten zur Verf�gung haben, um Gemeindeabgaben, wie Kommunalsteuer, mitzupr�fen, zumal gerade bei der Pr�fung der Kommunalsteuer spezifische Kriterien, wie etwa die Unternehmensqualifikation, Befreiungsbestimmungen etc. zu ber�cksichtigen sind und zu einem erh�hten Pr�fungsaufwand f�hren werden;

O  ob die Finanzbeh�rden bei der Erstellung der Pr�fungspl�ne auf vergangene Abgabenzeitr�ume und auf die sicher umfangreich zu erwartenden Pr�fungsw�nsche der St�dte und Gemeinden R�cksicht nehmen k�nnen, um Abgabenverj�hrungen, Abgabenausf�lle etc. zu verhindern;

O  ob die St�dte und Gemeinden das Rechtsinstitut der Nachschau derma�en handhaben, um �berschneidungen mit Pr�fungen der Bundesfinanzorgane bzw. �Doppelpr�fungen� zu vermeiden;

O  ob es nicht doch opportun w�re, die bei St�dten noch vorhandenen Pr�fungsorgane gr��tenteils im Personalstand zu behalten, um bei der Kommunalsteuer weiterhin eine entsprechende Abgabenkontrolle sicherzustellen und auch f�r andere Aufgaben, wie

� Kommunalsteuernachschau und dabei vor allem f�r vergangene Abgabenzeitr�ume,

� Pr�fung von anderen Gemeindeabgaben und dabei insbesondere bei den anh�ngigen Getr�nkesteuerverfahren die Frage der Steuer�berw�lzung,

zur Verf�gung zu haben.

 


09. April 2002