Kommunalsteuerneuregelung � Personalleasing und Freibetrag |
Dr.
Peter M�hlberger Nach den Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 lautete die gesetzliche Regelung dahingehend, dass grunds�tzlich Personalleasingunternehmen in der Gemeinde ihrer Betriebsst�tte die Kommunalsteuer f�r ihr eigenes, aber vor allem auch f�r ihr Leasingpersonal zu entrichten hatten. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 wurde eine Novellierung des Kommunalsteuergesetzes vorgenommen, welche die Zuweisung von Personen zur Dienstleistung durch �ffentlich-rechtliche K�rperschaften, aber insbesondere auch die sogenannten Personalleasingunternehmen betraf und im Wesentlichen eine Hebeberechtigung der Gemeinde der Betriebsst�tte des Besch�ftigers von �berlassenen Arbeitskr�ften vorsah. Einleitung Schlie�lich wurde noch eine geringf�gige Neuregelung im Zusammenhang mit Freibetrag/Freigrenze vorgenommen. 1.
Gesetzeslage bis 31. 12. 2000 Danach unterlagen die von einem Personalleasingunternehmen (Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen) an die zur Arbeitsleis�tung �berlassenen Arbeitskr�fte entrichteten Arbeitsl�hne der Kommunalsteuer gem�� � 7 Abs. 1 leg. cit. in jener Gemeinde, in der die Betriebsst�tte des Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmens unterhalten wurde. 2.
Gesetzeslage bis 31. 12. 2001 O Personen, die in einem Dienstverh�ltnis im Sinne des � 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen sowie Personen, die an Kapitalgesellschaften im Sinne des � 22 Ziff. 2 EStG 1988 �beteiligt sind (� 2 lit. a) leg. cit., wozu auch das B�ropersonal eines Arbeitskr�fte�berlassers oder das bei Privaten (Nichtunternehmern) eingesetzte Leasingpersonal z�hlten; O Personen, die von einem Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen einem Unternehmen zur Arbeitsleistung �berlassen werden, insoweit beim Unternehmen, dem sie �berlassen werden (� 2 lit. b) leg. cit.; O Personen, die seitens einer K�rperschaft des �ffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden (� 2 lit. c) leg. cit. 2.2
Bemessungsgrundlage O � 2 lit. b) 70 % des Gestellungsentgeltes; O � 2 lit. c) die Summe der ersetzten Aktivbez�ge. 2.3
Hebeberechtigung O in der sich die Betriebsst�tte des Unternehmens befand (� 2 lit. a), wozu auch jene Sachverhalte z�hlten, in denen ein Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen eigenes B�ropersonal besch�ftigte bzw. Arbeitskr�fte an private Nichtunternehmer �berlie�; O in der das Unternehmen, welches Leasingpersonal besch�ftigte, seine Betriebsst�tte hatte (� 2 lit. b); O in der die von �ffentlich-rechtlichen K�rperschaften zugewiesenen Personen eingesetzt wurden (� 2 lit. c). 3.
Gesetzeslage ab dem 1. 1. 2002 Dies bedeutet, dass das Kriterium f�r diesen Abgabentatbestand nicht die Nationalit�t des Arbeitskr�fte�berlassers, sondern vielmehr der Standort der Betriebsst�tte ist, das hei�t dieser Tatbestand kommt dann zum Tragen, wenn von einer ausl�ndischen, also nicht inl�ndischen Betriebsst�tte aus Arbeitskr�fte nach �sterreich zur Arbeitsleistung �berlassen werden. Dabei
spielt es keine Rolle, ob der Arbeitskr�fte�berlasser ausl�ndischer
oder �sterreichischer Nationalit�t ist. Wenn daher ein �sterreichischer
Unternehmer beispielsweise von einer Betriebsst�tte in Tschechien aus
Arbeitskr�fte nach �sterreich zur Arbeitsleis�tung �berl�sst, wird
dieser Tatbestand des Wesentlich ist allerdings, dass die �berlassung von einer ausl�ndischen Betriebsst�tte aus an einen �sterreichischen Unternehmer erfolgt. Die �berlassung von etwa tschechischen Haushaltshilfen, Hauskrankenpflegerinnen an �sterreichische, private Haushalte ist nicht unter diesen Tatbestand zu subsumieren und daher kommunal-steuerfrei. In den F�llen des � 2 lit. b) leg. cit. ist der inl�ndische Unternehmer, dem Arbeitskr�fte von einer nicht inl�ndischen Betriebsst�tte aus zur Arbeitsleistung �berlassen werden, Kommunalsteuerschuldner. 3.2
Inl�ndische Arbeitskr�fte�berlassung O Arbeitskr�fte in ihren eigenen Unternehmen (B�ropersonal) besch�ftigt werden, O Arbeitskr�fte an inl�ndische Unternehmer oder Nichtunternehmer �berlassen werden, O Arbeitskr�fte an kommunalsteuerbefreite Unternehmen �berlassen werden, O Arbeitskr�fte an Unternehmen ins Ausland �berlassen werden, O Arbeitskr�fte an Energieversorgungsunternehmen �berlassen werden, unabh�ngig davon, in welchen Au�enstellen (Betriebsst�tten), mehr gemeindlichen Betriebsst�tten etc. sie eingesetzt werden, O Arbeitskr�fte an Bauunternehmen �berlassen werden, unabh�ngig davon, in welchen Baustellen (auch mit Betriebsst�ttencha�rak�ter) diese eingesetzt werden. Die beiden letztgenannten Vereinfachungsma�nahmen sind deshalb m�glich, weil die Gesetzesformulierung ausschlie�lich auf die �berlassung an ein Unternehmen abstellt und nicht auf die tat�s�chliche Besch�ftigung oder ein tats�chliches T�tigwerden in einer Gemeinde Bezug nimmt. 3.3
Bemessungsgrundlage Lediglich bei der Arbeitskr�fte��berlassung von einer nicht inl�ndischen Betriebsst�tte aus, also vom Ausland her, ist Bemessungsgrundlage 70 Prozent des Gestellungsentgeltes, wobei auch hier diese Regelung aus Vereinfachungsgr�nden Platz griff, weil eine �berpr�fung der entrichteten Arbeitsl�hne im Ausland kaum m�glich ist. 3.4
Sechsmonatefrist Wird jedoch im Falle einer Arbeitskr�fte�berlassung eine Arbeitskraft einem Unternehmer in einer anderen Gemeinde l�nger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung �berlassen, so ist die Gemeinde des Besch�ftigerunternehmens (der Unternehmensleitung des Besch�ftigerunternehmens) f�r Zeitr�ume nach Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats hebeberechtigt. Diese Regelung beginnt mit 1. J�nner 2002 zu wirken, sodass f�r den Zeitraum J�nner bis einschlie�lich 30. Juni des Jahres 2002 grunds�tzlich jene Gemeinden, in der Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen ihren Sitz haben, hebeberechtigt sind. Der Gesetzgeber spricht hier von Kalendermonaten, worunter volle Kalendermonate verstanden werden. Beispiel: Die Arbeitskr�fte�berlassung beginnt am 15. J�nner 2002 und endet am 31. Juli 2002 � die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers bleibt hebeberechtigt. Beispiel: Die Arbeitskr�fte�berlassung beginnt am 15. J�nner 2002 und endet am 15. August 2002 � die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers ist bis 31. Juli, die Gemeinde des Arbeitskr�ftebesch�ftigers ab 1. August 2002 hebeberechtigt. 3.5
Arbeitsunterbrechung Im Falle von Arbeitsunterbrechungen, die l�nger als ein volles Kalendermonat dauern, beginnt die 6-Monate-Frist nach Ablauf des Kalendermonats der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen. Beispiel: Arbeitskr�fte werden am 15. J�nner 2002 vorerst bis 31. Juli 2002 �berlassen; im Juli tritt bautechnisch bedingt eine Arbeitsunterbrechung f�r den gesamten Kalendermonat ein, erst im August wird 1 Kalendermonat lang weitergearbeitet. Die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers bleibt bis 31. Juli, die Gemeinde des Arbeitskr�ftebesch�ftigers wird bis 31. August hebeberechtigt. Beispiel: Arbeitskr�fte werden ab 15. J�nner 2002 bis 31. August �berlassen; im Juli tritt krankheitsbedingt eine 14-t�gige Arbeitsunterbrechung ein. Die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers ist bis 31. Juli, die Gemeinde des Arbeitskr�ftebesch�ftigers bis 31. August hebeberechtigt. 3.6
Besch�ftigerwechsel Beispiel: Das Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen in der Gemeinde A �berl�sst Arbeitskr�fte ab 15. J�nner 2002 bis 31. Juli 2002 an Besch�ftiger in Gemeinde B und vom 1. August bis 30. September 2002 an Besch�ftiger in Gemeinde C. Die Gemeinde mit dem Sitz des Arbeitskr�fte�berlassers bleibt f�r den Zeitraum J�nner bis Juli (6 Kalendermonate) und von August bis einschlie�lich September (Besch�ftigerwechsel) hebeberechtigt. Beispiel: Das Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen in der Gemeinde A �berl�sst Arbeitskr�fte vom 1. J�nner bis 15. Juli an Unternehmen X in der Gemeinde B, ab 15. Juli bis 30. August an Unternehmen Y in der selben Gemeinde B. Die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers ist von J�nner bis 30. Juni (6 Kalendermonate), die Gemeinde des Arbeitskr�ftebesch�ftigers im Juli (7. Kalendermonat) und die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers wiederum im August (Besch�ftigerwechsel) hebeberechtigt. 3.7
�Auslaufmonat� Beispiel: Arbeitskr�fte werden vom �berlasser in Gemeinde A f�r den Zeitraum J�nner bis einschlie�lich 15. Juli 2002 an Besch�ftiger in Gemeinde B und ab 15. Juli 2002 bis 15. September 2002 an Besch�ftiger in Gemeinde C �berlassen. Die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers ist bis 30. Juni (6 Kalendermonate), die Gemeinde des Arbeitskr�ftebesch�ftigers im Juli (7. Kalendermonat und Auslaufmonat), die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers August bis einschlie�lich September 2002 (Besch�ftigerwechsel) hebeberechtigt. 3.8
Res�mee Sachverhalt: Ein Arbeitskr�fte�berlasser in Gemeinde A �berl�sst Arbeitskr�fte vom 15. J�nner 2002 bis 15. April 2002 an Besch�ftiger in Gemeinde B, vom 16. April bis 30. April an Besch�ftiger in Gemeinde C und vom 1. Mai mit einer dreiw�chigen Urlaubspause bis 20. Oktober an Besch�ftiger in Gemeinde D. Rechtslage: Die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers ist f�r den gesamten Abgabenzeitraum hebeberechtigt, weil in Gemeinde B keine 6 vollen Kalendermonate, in Gemeinde C Besch�ftigerwechsel und keine 6 vollen Kalendermonate, in Gemeinde D Besch�ftigerwechsel und keine 6 vollen Kalendermonate, wobei Urlaubsunterbrechung eingerechnet wird. 4.
Freibetrag und Freigrenze Diese Beg�nstigung hatte nicht zur �Anwendung zu kommen, falls das Unternehmen mehr als eine Betriebsst�tte, egal in welcher Gemeinde, unterhielt. 4.2
Gesetzeslage ab 1. 1. 2002 Falls die Dienstnehmer nur einer Betriebsst�tte zuzuordnen sind, ist der Freibetrag zur G�nze bei dieser Betriebsst�tte zu ber�cksichtigen. Es f�llt daher keine Kommunalsteuer an, falls das Unternehmen zwar mehrere Betriebsst�tten unterh�lt, jedoch die gesamte Monatslohnsumme (inklusive Gestellungsentgelte an einen ausl�n�dischen Arbeitskr�fte�berlasser) nicht E 1.095,� �bersteigt. |
15. J�nner 2002