Kommunalsteuerneuregelung � Personalleasing und Freibetrag

 

Dr. Peter M�hlberger
Finanzrechts- und Steueramt der Landeshauptstadt Linz

Nach den Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 lautete die gesetzliche Regelung dahingehend, dass grunds�tzlich Personalleasingunternehmen in der Gemeinde ihrer Betriebsst�tte die Kommunalsteuer f�r ihr eigenes, aber vor allem auch f�r ihr Leasingpersonal zu entrichten hatten. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 wurde eine Novellierung des Kommunalsteuergesetzes vorgenommen, welche die Zuweisung von Personen zur Dienstleistung durch �ffentlich-rechtliche K�rperschaften, aber insbesondere auch die sogenannten Personalleasingunternehmen betraf und im Wesentlichen eine Hebeberechtigung der Gemeinde der Betriebsst�tte des Besch�ftigers von �berlassenen Arbeitskr�ften vorsah.

Einleitung
Aufgrund entsprechender Interventionen der Wirtschaft wurde nunmehr innerhalb eines Jahres neuerlich eine Gesetzesnovellierung in die Wege geleitet und die �berlassung von Arbeitskr�ften durch Personalleasingunternehmen wiederum neu geregelt, wobei f�r Personalleasing im Inland in modifizierter Form die urspr�ngliche Gesetzesregelung mit der Hebeberechtigung der Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers vorgesehen ist.

Schlie�lich wurde noch eine geringf�gige Neuregelung im Zusammenhang mit Freibetrag/Freigrenze vorgenommen.

1. Gesetzeslage bis 31. 12. 2000
Die Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. 819/93, sahen keine Sonderbestimmungen f�r Personalleasing vor.

Danach unterlagen die von einem Personalleasingunternehmen (Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen) an die zur Arbeitsleis�tung �berlassenen Arbeitskr�fte entrichteten Arbeitsl�hne der Kommunalsteuer gem�� � 7 Abs. 1 leg. cit. in jener Gemeinde, in der die Betriebsst�tte des Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmens unterhalten wurde.

2. Gesetzeslage bis 31. 12. 2001
2.1 Tatbest�nde

Durch die Kommunalsteuergesetz-Novelle 2001 (Budgetbegleitgesetz 2001) wurde der Dienstnehmerbegriff insofern erweitert, als zu den Dienstnehmern z�hlten

O  Personen, die in einem Dienstverh�ltnis im Sinne des � 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen sowie Personen, die an Kapitalgesellschaften im Sinne des � 22 Ziff. 2 EStG 1988 �beteiligt sind (� 2 lit. a) leg. cit., wozu auch das B�ropersonal eines Arbeitskr�fte�berlassers oder das bei Privaten (Nichtunternehmern) eingesetzte Leasingpersonal z�hlten;

O  Personen, die von einem Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen einem Unternehmen zur Arbeitsleistung �berlassen werden, insoweit beim Unternehmen, dem sie �berlassen werden (� 2 lit. b) leg. cit.;

O  Personen, die seitens einer K�rperschaft des �ffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden (� 2 lit. c) leg. cit.

2.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage war in den F�llen des_O  � 2 lit. a) die Summe der Arbeitsl�hne;

O � 2 lit. b) 70 % des Gestellungsentgeltes;

O � 2 lit. c) die Summe der ersetzten Aktivbez�ge.

2.3 Hebeberechtigung
Hebeberechtigt war in den obzitierten F�llen jene Gemeinde,

O in der sich die Betriebsst�tte des Unternehmens befand (� 2 lit. a), wozu auch jene Sachverhalte z�hlten, in denen ein Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen eigenes B�ropersonal besch�ftigte bzw. Arbeitskr�fte an private Nichtunternehmer �berlie�;

O  in der das Unternehmen, welches Leasingpersonal besch�ftigte, seine Betriebsst�tte hatte (� 2 lit. b);

O  in der die von �ffentlich-rechtlichen K�rperschaften zugewiesenen Personen eingesetzt wurden (� 2 lit. c).

3. Gesetzeslage ab dem 1. 1. 2002
3.1 Ausl�ndische Arbeitskr�fte�berlassung

Nach der neuen Gesetzeslage bleiben zwar die Tatbest�nde � 2 lit. a) und � 2 lit. c) leg. cit. unver�ndert beibehalten (Steuerschuldner ist der Unternehmer bzw. bei von �ffentlich-rechtlichen K�rperschaften zur Dienstleistung zugewiesenen Personen der besch�ftigende Unternehmer), jedoch wird der bisherige Tatbestand des � 2 lit. b) wesentlich modifiziert und ausschlie�lich auf die Arbeitskr�fte�berlassung aus dem Ausland eingeschr�nkt. Die urspr�nglich im Gesetzesentwurf vorgesehene Regelung der Arbeitskr�fte�berlassung durch �ausl�ndische Unternehmen� wurde insofern im Gesetzestext modifiziert, als dieser Tatbestand Personen erfasst, die nicht von einer �inl�ndischen Betriebsst�tte� eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland �berlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie �berlassen werden.

Dies bedeutet, dass das Kriterium f�r diesen Abgabentatbestand nicht die Nationalit�t des Arbeitskr�fte�berlassers, sondern vielmehr der Standort der Betriebsst�tte ist, das hei�t dieser Tatbestand kommt dann zum Tragen, wenn von einer ausl�ndischen, also nicht inl�ndischen Betriebsst�tte aus Arbeitskr�fte nach �sterreich zur Arbeitsleistung �berlassen werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitskr�fte�berlasser ausl�ndischer oder �sterreichischer Nationalit�t ist. Wenn daher ein �sterreichischer Unternehmer beispielsweise von einer Betriebsst�tte in Tschechien aus Arbeitskr�fte nach �sterreich zur Arbeitsleis�tung �berl�sst, wird dieser Tatbestand des
� 2 lit. b) leg. cit. zum Tragen kommen.

Wesentlich ist allerdings, dass die �berlassung von einer ausl�ndischen Betriebsst�tte aus an einen �sterreichischen Unternehmer erfolgt. Die �berlassung von etwa tschechischen Haushaltshilfen, Hauskrankenpflegerinnen an �sterreichische, private Haushalte ist nicht unter diesen Tatbestand zu subsumieren und daher kommunal-steuerfrei.

In den F�llen des � 2 lit. b) leg. cit. ist der inl�ndische Unternehmer, dem Arbeitskr�fte von einer nicht inl�ndischen Betriebsst�tte aus zur Arbeitsleistung �berlassen werden, Kommunalsteuerschuldner.

3.2 Inl�ndische Arbeitskr�fte�berlassung
Im Zusammenhang der Arbeitskr�fte�berlassung durch inl�ndische Personalleasingunternehmen sind diese Kommunalsteuerschuldner und in der Regel in der Gemeinde ihrer Betriebsst�tte kommunalsteuerpflichtig, sofern

O  Arbeitskr�fte in ihren eigenen Unternehmen (B�ropersonal) besch�ftigt werden,

O  Arbeitskr�fte an inl�ndische Unternehmer oder Nichtunternehmer �berlassen werden,

O  Arbeitskr�fte an kommunalsteuerbefreite Unternehmen �berlassen werden,

O  Arbeitskr�fte an Unternehmen ins Ausland �berlassen werden,

O  Arbeitskr�fte an Energieversorgungsunternehmen �berlassen werden, unabh�ngig davon, in welchen Au�enstellen (Betriebsst�tten), mehr gemeindlichen Betriebsst�tten etc. sie eingesetzt werden,

O  Arbeitskr�fte an Bauunternehmen �berlassen werden, unabh�ngig davon, in welchen Baustellen (auch mit Betriebsst�ttencha�rak�ter) diese eingesetzt werden.

Die beiden letztgenannten Vereinfachungsma�nahmen sind deshalb m�glich, weil die Gesetzesformulierung ausschlie�lich auf die �berlassung an ein Unternehmen abstellt und nicht auf die tat�s�chliche Besch�ftigung oder ein tats�chliches T�tigwerden in einer Gemeinde Bezug nimmt.

3.3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist bei der Arbeitskr�fte�berlassung durch ein inl�ndisches Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen grunds�tzlich die Summe der Arbeitsl�hne, egal ob die Arbeitskr�fte�berlassung an einen inl�ndischen oder ausl�ndischen Besch�ftiger, an ein Energieversorgungsunternehmen oder an ein Bauunternehmen erfolgt.

Lediglich bei der Arbeitskr�fte��berlassung von einer nicht inl�ndischen Betriebsst�tte aus, also vom Ausland her, ist Bemessungsgrundlage 70 Prozent des Gestellungsentgeltes, wobei auch hier diese Regelung aus Vereinfachungsgr�nden Platz griff, weil eine �berpr�fung der entrichteten Arbeitsl�hne im Ausland kaum m�glich ist.

3.4 Sechsmonatefrist
Ein Unternehmen und auch ein Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen unterliegt grunds�tzlich der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der von ihm die Betriebsst�tte unterhalten wird.

Wird jedoch im Falle einer Arbeitskr�fte�berlassung eine Arbeitskraft einem Unternehmer in einer anderen Gemeinde l�nger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung �berlassen, so ist die Gemeinde des Besch�ftigerunternehmens (der Unternehmensleitung des Besch�ftigerunternehmens) f�r Zeitr�ume nach Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats hebeberechtigt. Diese Regelung beginnt mit 1. J�nner 2002 zu wirken, sodass f�r den Zeitraum J�nner bis einschlie�lich 30. Juni des Jahres 2002 grunds�tzlich jene Gemeinden, in der Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen ihren Sitz haben, hebeberechtigt sind. Der Gesetzgeber spricht hier von Kalendermonaten, worunter volle Kalendermonate verstanden werden.

Beispiel: Die Arbeitskr�fte�berlassung beginnt am 15. J�nner 2002 und endet am 31. Juli 2002 � die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers bleibt hebeberechtigt.

Beispiel: Die Arbeitskr�fte�berlassung beginnt am 15. J�nner 2002 und endet am 15. August 2002 � die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers ist bis 31. Juli, die Gemeinde des Arbeitskr�ftebesch�ftigers ab 1. August 2002 hebeberechtigt.

3.5 Arbeitsunterbrechung
Arbeitsunterbrechung ist jede Art der Unterbrechung, also unabh�ngig davon, ob es sich um pers�nliche (krankheits- oder urlaubsbedingte) oder sachliche (wetter- oder bauspezifisch bedingte) Unterbrechung der Arbeitsleistung handelt. Arbeitsunterbrechungen unter bzw. bis zu einem vollen Kalendermonat werden in die 6-Monate-Frist eingerechnet und verl�ngern diese Frist nicht.

Im Falle von Arbeitsunterbrechungen, die l�nger als ein volles Kalendermonat dauern, beginnt die 6-Monate-Frist nach Ablauf des Kalendermonats der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen.

Beispiel: Arbeitskr�fte werden am 15. J�nner 2002 vorerst bis 31. Juli 2002 �berlassen; im Juli tritt bautechnisch bedingt eine Arbeitsunterbrechung f�r den gesamten Kalendermonat ein, erst im August wird 1 Kalendermonat lang weitergearbeitet. Die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers bleibt bis 31. Juli, die Gemeinde des Arbeitskr�ftebesch�ftigers wird bis 31. August hebeberechtigt.

Beispiel: Arbeitskr�fte werden ab 15. J�nner 2002 bis 31. August �berlassen; im Juli tritt krankheitsbedingt eine 14-t�gige Arbeitsunterbrechung ein.

Die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers ist bis 31. Juli, die Gemeinde des Arbeitskr�ftebesch�ftigers bis 31. August hebeberechtigt.

3.6 Besch�ftigerwechsel
Im Falle eines Besch�ftigerwechsels beginnt ebenfalls die 6-Monate-Frist neu zu laufen.

Beispiel: Das Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen in der Gemeinde A �berl�sst Arbeitskr�fte ab 15. J�nner 2002 bis 31. Juli 2002 an Besch�ftiger in Gemeinde B und vom 1. August bis 30. September 2002 an Besch�ftiger in Gemeinde C.

Die Gemeinde mit dem Sitz des Arbeitskr�fte�berlassers bleibt f�r den Zeitraum J�nner bis Juli (6 Kalendermonate) und von August bis einschlie�lich September (Besch�ftigerwechsel) hebeberechtigt.

Beispiel: Das Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmen in der Gemeinde A �berl�sst Arbeitskr�fte vom 1. J�nner bis 15. Juli an Unternehmen X in der Gemeinde B, ab 15. Juli bis 30. August an Unternehmen Y in der selben Gemeinde B.

Die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers ist von J�nner bis 30. Juni (6 Kalendermonate), die Gemeinde des Arbeitskr�ftebesch�ftigers im Juli (7. Kalendermonat) und die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers wiederum im August (Besch�ftigerwechsel) hebeberechtigt.

3.7 �Auslaufmonat�
Wird eine neue 6-Monate-Frist aufgrund einer Arbeitsunterbrechung �ber ein volles Kalendermonat oder aufgrund eines Besch�ftigerwechsels in Gang gesetzt, bleibt die bisherige Gemeinde bei Besch�ftigerwechsel f�r den Kalendermonat des Besch�ftigerwechsels, bei Arbeitsunterbrechung f�r den Kalendermonat der Unterbrechung noch erhebungsberechtigt.

Beispiel: Arbeitskr�fte werden vom �berlasser in Gemeinde A f�r den Zeitraum J�nner bis einschlie�lich 15. Juli 2002 an Besch�ftiger in Gemeinde B und ab 15. Juli 2002 bis 15. September 2002 an Besch�ftiger in Gemeinde C �berlassen.

Die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers ist bis 30. Juni (6 Kalendermonate), die Gemeinde des Arbeitskr�ftebesch�ftigers im Juli (7. Kalendermonat und Auslaufmonat), die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers August bis einschlie�lich September 2002 (Besch�ftigerwechsel) hebeberechtigt.

3.8 Res�mee
Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass grunds�tzlich in den meis�ten F�llen die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassungsunternehmens hebeberechtigt ist und bleibt, wie dies etwa auch das nachstehende Beispiel deutlich zeigt:

Sachverhalt: Ein Arbeitskr�fte�berlasser in Gemeinde A �berl�sst Arbeitskr�fte vom 15. J�nner 2002 bis 15. April 2002 an Besch�ftiger in Gemeinde B, vom 16. April bis 30. April an Besch�ftiger in Gemeinde C und vom 1. Mai mit einer dreiw�chigen Urlaubspause bis 20. Oktober an Besch�ftiger in Gemeinde D.

Rechtslage: Die Gemeinde des Arbeitskr�fte�berlassers ist f�r den gesamten Abgabenzeitraum hebeberechtigt, weil in Gemeinde B keine 6 vollen Kalendermonate, in Gemeinde C Besch�ftigerwechsel und keine 6 vollen Kalendermonate, in Gemeinde D Besch�ftigerwechsel und keine 6 vollen Kalendermonate, wobei Urlaubsunterbrechung eingerechnet wird.

4. Freibetrag und Freigrenze
4.1 Gesetzeslage bis 31. 12. 2001

Bisher war im � 9 KommStG 1993 f�r den Fall, dass bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsst�tte unterhielt, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat ATS 20.000,� nicht �berstieg, der Abzug eines Freibetrages von ATS 15.000,� vorgesehen. Voraussetzung f�r den Abzug eines Freibetrages war der Betrieb einer einzigen Betriebsst�tte und das Nicht�berschreiten einer Freigrenze von ATS 20.000,� Bemessungsgrundlage.

Diese Beg�nstigung hatte nicht zur �Anwendung zu kommen, falls das Unternehmen mehr als eine Betriebsst�tte, egal in welcher Gemeinde, unterhielt.

4.2 Gesetzeslage ab 1. 1. 2002
Diese Beg�nstigung ist nunmehr auch f�r jene Unternehmen vorgesehen, welche mehr als eine Betriebsst�tte unterhalten. Sofern daher ein Unternehmen mehrere Betriebsst�tten unterh�lt, jedoch die Freigrenze von E 1.460,� nicht �berschreitet, ist von der Bemessungsgrundlage ein Freibetrag von E 1.095,� in Abzug zu bringen, wobei dieser Freibetrag im Verh�ltnis der Lohnsumme den einzelnen Betriebsst�tten zuzuordnen ist.

Falls die Dienstnehmer nur einer Betriebsst�tte zuzuordnen sind, ist der Freibetrag zur G�nze bei dieser Betriebsst�tte zu ber�cksichtigen. Es f�llt daher keine Kommunalsteuer an, falls das Unternehmen zwar mehrere Betriebsst�tten unterh�lt, jedoch die gesamte Monatslohnsumme (inklusive Gestellungsentgelte an einen ausl�n�dischen Arbeitskr�fte�berlasser) nicht E 1.095,� �bersteigt.

 


15. J�nner 2002