Arbeitskreis "Erfahrungsaustausch der Schlichtungsstellen"

Arbeitskreis "Erfahrungsaustausch der Schlichtungsstellen"

Tätigkeitsberichte, Aktuelles von der Richtertagung am Tulbinger Kogel und "Blei im Trinkwasser" Am 13. und 14. März 2004 tagte der Arbeitskreis Schlichtungsstellen in Graz. Nach der Begrüßung durch Stadtrat Helmut Kaltenegger nimmt der Arbeitskreis unter Vorsitz von SR Dr. Norbert Wisiak zunächst seine Beratungen zu allgemeinen Themen auf.

Tätigkeitsberichte
Aus den einzelnen Tätigkeitsberichten ist zu entnehmen, dass ein Rückgang von Anträgen in allen Schlichtungsstellen zu verzeichnen war. Trotzdem wird der Verfahrensaufwand zur Erledigung der Anträge intensiver – das heißt zeit- und arbeitsaufwendiger - weil unter anderem eine enorme Steigerung der Beratungsgespräche und telefonischen Auskunftsersuchen festzustellen ist. Generell findet ein hoher Prozentsatz der Verfahren durch Vergleiche oder Entscheidungen der Schlichtungsstellen sein Ende und in nur wenigen Fällen werden die Zivilgerichte angerufen.

Neues vom Tulbinger Kogel
Durch das Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes, des Außerstreitbegleitgesetzes sowie des Wohnrechtlichen Außerstreitgesetzes 2003 am 1.1.2005 werden sich für die Schlichtungsstellen weitreichende Konsequenzen ergeben. Insbesondere wird der Vertretungszwang gemäß § 37 Abs. 3 Zi. 17 AußStrG wegen der Kostenersatzregelung eine Auswirkung auf die Arbeit der Schlichtungsstellen haben. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht nach Billigkeit die Verfahrenskosten festzulegen und kann als Grundlage hiefür die Entscheidung der Schlichtungsstelle heranziehen. Ebenso ist auf § 37 Abs. 3 Zi. 10 AußStrG hinzuweisen, worin normiert ist, dass Beweisaufnahmen nur in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht stattzufinden haben. Dies beinhaltet auch die Erörterung von schriftlichen Sachverständigengutachten.

Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Kosten bei Gericht in Zukunft höher ausfallen werden, weshalb mit noch mehr Verfahren vor den Schlichtungsstellen zu rechnen ist.

Blei im Trinkwasser
Basierend auf einem Konzept von "Global 2000" wurde im Justizministerium von einer Arbeitsgruppe zum Wohnrecht die Problematik "Blei im Trinkwasser" erörtert. Insbesonders stellt sich dabei die Frage, ob bei Altbauwohnungen (d.h. Errichtung vorwiegend vor 1945) eine Anwendungsmöglichkeit von § 3 MRG möglich ist. Generell trägt der Hauseigentümer die Verantwortung für Steigleitungen und Wohnungszuleitungen, jedoch für Stichleitungen sowie innerhalb der Wohnung ist der Mieter für die Erhaltung der Wasserleitung zuständig. Weiters ist zu berücksichtigen, dass Wasser gemäß § 3 Abs. 1 Lebensmittelgesetz ein Lebensmittel ist, weil es zu Lebens- und Genusszwecken in Verkehr gebracht wird. Das Lebensmittelgesetz erfasst jedoch nur "das in Verkehr bringen" sowie "sonstige Überlassen" von Lebensmitteln. Da diese Regelung nicht auf die Abnehmer (Mieter) sondern auf die Abgabe in das Hausnetz abzielt, sind Wasserversorgungsunternehmen von dieser Bestimmung nicht erfasst. Zusätzlich zielt § 3 MRG nur auf die Erhaltung im ortsüblichen Standard ab. Auch die Subsummierung dieser Problemstellung unter eine Bestimmung der Bauordnung ist nicht möglich, da die baurechtliche Erhaltungspflicht vom Zeitpunkt der Errichtung ausgeht. Ebenso ist - unabhängig von der Frage der unmittelbaren Anwendung - in der Wasserrichtlinie der EU festgelegt, dass diese sich nur auf die Abgabe von Trinkwasser bezieht, jedoch nicht auf den Abnehmer.
Aus diesen Gründen ist im Bundesministerium für Justiz eine Neuregelung von § 3 MRG basierend auf dem Grundgedanken "Schutz der Gesundheit" in Ausarbeitung.

Neben diesen allgemeinen Fragen des Mietrechtes wurden in der Sitzung des Arbeitskreises noch Spezialfragen erörtert, die zu einer umfassenden und tiefgehenden Diskussion geführt haben und sehr zur Fortbildung und Bewältigung der Aufgaben der Schlichtungsstelle im Einzelfall beitragen.

OEGZ

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