EU-Richtlinien im Energiebereich im Fokus

EU-Richtlinien im Energiebereich im Fokus

Im Brennpunkt des Interesses der Sitzung des AK Energiekonzepte vom 23. Mai 2005 in St. Pölten standen die EU-Richtlinien „Gesamt-Energieeffizienz von Gebäuden“ sowie „Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen“.

EU-Richtlinie „Gesamt-Energieeffizienz von Gebäuden“
Um die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, hat das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat eine neue Richtlinie erlassen. Hintergrund für die neue „Gebäuderichtlinie“ sind die Klimaschutzziele der Europäischen Union.

Laut Dipl.-Ing. Dr. Christian Pöhn, Magistrat der Stadt Wien, hat die Richtlinie folgende Ziele:

- allgemeiner Rahmen für die Berechnungsmethode der Gesamt-Energieeffizienz.

- Anwendung von Mindestanforderungen auf neue und bestehende (große) zu renovierende Gebäude sowie die Energiezertifizierung von Gebäuden (Energieausweis).

- regelmäßige Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen in Gebäuden (Heizkessel mit einer Nennleistung ab 20 kW)

- Überprüfung der gesamten Heizanlage, wenn der Kessel älter als 15 Jahre alt ist oder eine Nennleistung von mehr als 20 kW hat.

Die Richtlinie (RL 2002/91/EG) gibt also einen Rahmen für die gesamtheitliche energetische Beurteilung von Gebäuden vor: Egal welche Methode zur Berechnung der Gesamt-Energieeffizienz von Gebäuden angewendet wird, sie muss neben Gebäudehülle, Heizungsanlage und Warmwasserversorgung auch Klimaanlage, Belüftung und eingebaute Beleuchtung (bei Nutzbauten) berücksichtigen.

Mindestanforderungen durch die Richtlinie festgelegt
Ein weiteres Instrument der EU-Gebäuderichtlinie ist laut Dipl.-Ing. Dr. Georg Benke, Österreichische Energieagentur, die Festlegung von Mindestanforderungen für neue Gebäude und bestehende Gebäude bei einer umfassenden Sanierung (sofern dies technisch, funktionell, wirtschaftlich realisierbar ist). Diese Anforderungen sind von den Mitgliedstaaten für die Gesamt-Energieeffizienz von Gebäuden festzulegen (z. B. in Form von Energiekennzahlen), wobei zwischen neuen und bestehenden Gebäuden sowie verschiedenen Gebäudekategorien (wie z. B. Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Krankenhäuser, Hotels) unterschieden werden kann. Spätestens alle 5 Jahre sind diese Mindestanforderungen zu überprüfen und gegebenenfalls dem Stand der Technik anzupassen. Bestimmte Gebäudetypen (Gebäude unter Denkmalschutz, Kirchen, freistehende Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche) können von dieser Regelung ausgenommen werden. Bei der Sanierung können die Mindeststandards für das renovierte Gebäude als Ganzes oder für einzelne Bauteile festgelegt werden. Die Regelung bezieht sich auf Renovierungen, bei denen die Gesamtkosten der Arbeiten mehr als 25% des Gebäudewertes ausmachen oder bei denen mehr als 25% der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.

Alternative Energieträger berücksichtigt
Ein weiterer wesentlicher Punkt der EU-Gebäuderichtlinie ist die Berücksichtigung erneuerbarer Energieträger im Neubau. Bei neuen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1.000m² wird zukünftig vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit von alternativen Energieversorgungssystemen, wie z. B. erneuerbaren Energieträgern oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) in Form von Gutachten zu überprüfen sein.

Der Energieausweis - Viele offene Fragen!
Beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung der Gebäude wird ab 4. Jänner 2006 ein Energieausweis für neue und bestehende Gebäude verpflichtend vorzulegen sein, der nicht älter als 10 Jahre sein darf.

Diese Vorgabe hält Dr. Pöhn für sehr vernünftig, da damit eine Harmonisierung der Energieausweise nicht nur in Österreich, sondern auch im gesamten EU-Raum erreicht werden könne.
Bei öffentlichen Gebäuden über 1.000 m² (wahrscheinlich Bruttogeschossfläche) ist der Ausweis gut sichtbar anzubringen. Der Vorschlag für die Definition, was ein öffentliches Gebäude ist, lautet zurzeit „wo öffentliche Dienstleistungen erbracht werden“. Es ist aber noch eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern erforderlich.
Eine Ausnahme gilt für Baudenkmäler. Auf Vorschlag von Wien soll das Bundesdenkmalamt bis zum Jahre 2008 eine taxaktive Liste über die Häuser mit Denkmalschutz erstellen, wobei diese bereits in großen Teilen vorliegt.

Der Energieausweis wird Referenzwerte wie Gesamtenergiekennzahl, Mindeststandards und eventuell Werte wie Verbrauch, Energiekosten oder CO2-Indikator enthalten. Damit soll er gleichzeitig für den Neubau der Wärmeschutznachweis sein, bzw. bei der Sanierung ein Verbesserungsnachweis und darüber hinaus allenfalls ein Nachweis zur Erlangung von Fördermitteln sein. Der Energieausweis soll also für eine kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz (Maßnahmen für Gebäudehülle und Haustechnik) dienen, wobei eine zentrale Erfassung der Energieausweise bis dato nicht geregelt ist. Ein Vorschlag lautet, eine Verknüpfung mit dem Gebäuderegister der Statistik Austria für Energieplanung zu vollziehen.

Bei Bestandsgebäuden wird ein In-Kraft-Treten des Energieausweises erst für den Januar 2009 erwartet. Die Bauordnung soll weiterhin Neubau und Sanierung regeln. Laut einem Wiener Vorschlag soll eine Umsetzung in nationales bzw. regionales Gesetz für neuerrichtete Wohngebäude ab Jänner 2006, für neuerrichtete Nichtwohngebäude ab Jänner 2007, für Sanierungsmaßnahmen ab Juli 2007 und für Bestandsgebäude ab Jänner 2009 gelten.

Die Ausstellung des Energieausweises ist bis dato noch nicht geregelt. Die Regelung erfolgt auf Landesebene per Gesetz, wobei eine Harmonisierung zielführend wäre. Die Mitgliedstaaten haben auch dafür zu sorgen, dass die Erstellung der Energieausweise von unabhängigen, qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten durchgeführt wird. Als Vorschlag für ein solches Fachpersonal sind derzeit Ziviltechniker, technische Büros, Baumeister, Versuchsanstalten, gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder Amtsachverständige vorgesehen. Dabei soll eine berufliche Praxis und Zusatzausbildung erforderlich sein. „Weiters ist bei der Ausstellung der Energieausweise auch eine Überprüfung der Zertifizierungsverfahren notwendig, da die Gefahr besteht, dass Firmen aus den Neuen Mitgliedstaaten dieses Service anbieten und dadurch österreichische Firmen einen Nachteil erleiden würden“, gibt Prof. Mag. Dr. Karl Mayrhofer, Vizepräsident des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbundes, zu bedenken.
Laut Prof. Mayrhofer sind einheitliche Standards bei den Energieausweisen essentiell, da es nicht sinnvoll sein kann, dass Energieausweise bundesländerweit unterschiedlich sind.

Kosten des Energieausweises werden auf Käufer und Mieter abgewälzt
Hinsichtlich der Kostentragung zeigte sich Prof. Mayrhofer davon überzeugt, dass die prognostizierten 300 bis 400 Euro für die Erstellung eines Energieausweises bei einem Einfamilienhaus nicht realistisch sein können. Dieser Betrag werde beim Verkauf sicherlich auf die Käufer überwälzt werden. „Bei Mietwohnungen müsse diesen Betrag der Mieter tragen, meist kann dies durch die sogenannte Mietzinsreserve abgedeckt werden. Was, wenn jedoch keine Mietzinsreserve vorhanden ist“, so Prof. Mayrhofer. Aus diesem Grund ist eine Änderung des Mietrechtsgesetzes, speziell des § 22 notwendig, um die Kosten für die Ausstellung eines Energieausweise hineinzunehmen. Die Novellierung dieses Gesetzes ist ja gerade im Gange.

Kompetenzwirrwarr
Die Verteilung der Kompetenzen hinsichtlich der Gesamt-Energieeffizienz von Gebäuden über mehrere Ebenen ist laut Prof. Mayrhofer ein großer Hemmschuh. So fallen bautechnische Vorschriften (Art. 1 bis 3) in die Kompetenz der Länder genau wie die Ausgestaltung des Energieausweises. Die Inspektion der Kesselanlagen falle jedoch in den Kompetenzbereich des Bundes ebenso wie die Rechtsfolgen bei Nichterstellung eines Energieausweises. Laut Prof. Mayrhofer ist die Festsetzung von Strafen bis zu 1.450 € bei Verzug mit sofortiger Wirkung möglich, da der Energieausweis ja vor Vertragsabschluss vorgelegt werden muss. Zudem gibt es auch noch Zuständigkeiten des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums.

Inspektionen
Die EU-Gebäuderichtlinie sieht auch die Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen vor. So werden Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen sein. Wie bei den Heizkesseln umfasst die Inspektion auch in diesem Fall die Prüfung des Wirkungsgrades und der Anlagendimensionierung. Ebenso müssten die Nutzer über mögliche Verbesserungen, den Austausch der Klimaanlage oder Alternativlösungen informiert werden.
Die Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen sollen von unabhängigen qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten durchgeführt werden. Laut Dr. Benke ist die Frage „Wer die Inspektionen durchführen soll?“ jedoch bis dato ungeklärt. Dies wird in den Landesgesetzen zu regeln sein.
Falls innerhalb von 3 Jahren nicht in ausreichenden Maß qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, wird für die Anwendung der Regelungen betreffend Energieausweis und Inspektionen eine zusätzliche Umsetzungsfrist von 3 Jahren eingeräumt.

Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie in Österreich
Die nationale Umsetzung hat bis 4. Jänner 2006 zu erfolgen, wobei die Zuständigkeit für die rechtliche Umsetzung hauptsächlich bei den Ländern liegt. Ausgangspunkt für die Umsetzung in Österreich ist der derzeit laufende Harmonisierungsprozess der Bautechnikvorschriften und der Feuerungsanlagen der Länder.
Ziel ist es, die Österreichweit sehr unterschiedlichen technischen Bauvorschriften in Einklang zu bringen. Ein Entwurf für eine neue Richtlinie des Österreichischen Institutes für Bautechnik liegt vor. Der Entwurf des Bundesgesetzes (Energieausweis-Vorlage-Gesetz) für zivilrechtliche Belange beim Energieausweis wurde mittlerweile vom Justizministerium zur Begutachtung versendet.

Was die Gebäudedirektive nicht ist!
Laut Dr. Benke soll die Gebäuderichtlinie keine Lösung oder Täter für versäumte oder fehlerhafte Objektbetriebsführung (fehlende Pläne, fehlerhafte Energieabrechnungen, unklare Verbrauchszuteilung) sein. Es wird keine Sanierung, lediglich die Modernisierung im Altbestand verlangt (im Gegensatz zu Deutschland, wo eine solche nach 25 Jahren verpflichtend ist). Es gibt jedoch keine Pflicht zur Umsetzung von diesen Empfehlungen. Weiters ist die Gebäudedirektive kein PR-Instrument für erneuerbare Energie. CO2-Emissionen können aber zusätzlich ausgewiesen werden.
„Es wird sehr nützlich sein, im Umsetzungsprozess in Österreich die Erfahrungen aus anderen Staaten einfließen zu lassen“, so Dr. Benke. Dänemark kann auf mehrjährige (sehr gute) Erfahrungen mit dem flächendeckenden, verpflichtenden Energieausweis zurückgreifen. In Deutschland wiederum ist mit 1. Februar 2002 die bundesweite Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten, die den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie schon sehr nahe kommt.

EU-Richtlinie zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen
Mag. Wolfgang Ziehengraser vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen erläuterte den Vorschlag der Kommission zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen. Nach Ansicht der Kommission ist der Markt für Energie- und Energieeffizienzdienstleistungen fragmentiert und unterentwickelt. Es ist daher eine Verbesserung der Funktion des Energiemarktes notwendig, da ein ungehobenes Einsparungspotential im Bereich von 15 bis 35% liegt. Weiters gibt es Hindernisse im Bereich der Information, der Angebotsstrukturen, der Finanzierung und in den institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Anwendungsbereich der Richtlinie sieht die Verteilung und den Einzelhandelsverkauf von Energie an Endkunden vor. Ausnahmen sind für kleine Versorger oder Energieeinzelhandelsunternehmen (Umsatz < 50 GWh Elektrizität-Äquivalent), Baudenkmäler wie Kirchen oder provisorische Unterkünfte möglich. Der Richtlinienentwurf zielt vor allem darauf ab, die Energieeinsparungen bei den Endkunden – ob Privathaushalte oder öffentlicher Sektor – zu vergrößern. Von dem Vorschlag betroffene Energiedienstleistungen wären unter anderem die Stromversorgung, Heizungs-Dienstleistungen und Kraftstoffe für den Verkehr. So sah der Richtlinienvorschlag der Kommission ein verbindliches Energieeinsparungsziel für den öffentlichen Sektor von 1,5% pro Jahr vor.,
Weiters wurden Leitlinien für die öffentliche Beschaffung (Anforderung bezüglich Finanzinstrumente, Vorschreibung energieeffizienter Erzeugnisse, geringer Stand-by Verbrauch) vorgegeben.
Die Abrechnung hätte den tatsächlichen Verbrauch verständlich wiedergeben sollen und diese würden so häufig durchgeführt werden, dass der Kunde den Verbrauch steuern kann. Versorger und Einzelhändler hätten nach dem Richtlinienentwurf der Kommission dem Endkunden folgende Informationen zur Verfügung stellen müssen:

- Geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Verbrauch
- Gegebenfalls Vergleich, Verbrauch und Vorjahresverbrauch in grafischer Form
- Umweltauswirkungen der verkauften Energie
- Kontaktangaben wo Informationen sowie technische Spezifikationen von energieverbrauchenden Geräten erhältlich sind.

Die Vorschläge des EU-Parlaments
Das In-Kraft-Treten der Richtlinie ist bis spätestens 1. Juni 2006 vorgesehen. Dieser Entwurf wurde vom Europäischen Parlament gebilligt und die Energieeinsparungsziele sowohl für den öffentlichen als auch den privaten Sektor sogar noch erhöht. Der Entwurf des EU-Parlaments sah vor, dass der Energieverbrauch von privaten und öffentlichen Endnutzern im Zeitraum 2006 bis 2015 um 11,5% verringert werden sollte (in drei 3-Jahresperioden). Der Vorschlag der Kommission hatte ursprünglich auf eine Senkung um 9% bis 2015 abgezielt (durchschnittlich 1% jährlich). Weiters wurde vom Parlament eine Festlegung von europaweiten Effizienzbenchmarks vorgeschrieben sowie die Einbeziehung des Kraftstoff- und Verkehrsbereiches sowie der Kohle. Die unentgeltliche Erbringung von Audits wurde jedoch abgelehnt.
Weiters sollte der Einbau von Zählern nur bei einem Wechsel oder bei einem Neuanschluss erfolgen, wobei dieser Einbau zumutbar sein müsse. „Early Actions“ sind erst ab 2000 (Kommission nicht vor 1991) einzuberechnen.

Sinnhaftigkeit des Vorschlages fraglich
Mag. Ziehengraser stellte den Sinn dieses Richtlinienentwurfes in Frage. Speziell bei der praktischen Umsetzung ist es wesentlich festzuhalten, ob es Sanktionen bei Nichterreichung der Einsparziele gebe. Falls es keine Sanktionen gibt, stellt sich die Frage, wie eine ausreichende Intensität des Angebots dieser Programme sichergestellt werden kann. Wie gewährleistet man, dass miteinander konkurrierenden Unternehmen diese Dienstleistungen in vergleichbarer Qualität anbieten können? Wer hat wie viel einzusparen? Gibt es quantitative Vorgaben je Unternehmen durch die Behörde, sind freiwillige Vereinbarungen zwischen Firmen erlaubt (Kartellierung)?.
Eine nicht unwesentliche Frage ist, wie die Neutralität und Diskriminierungsfreiheit zwischen den Anbietern dieser Dienstleistungen sichergestellt wird, etwa beim Zugang zu Förderungsmitteln? Also eine Fülle von offenen Fragen!

Aktueller Einschub: Ergebnisse des Ratstreffens in Luxemburg
Am 27. und 28. Juli 2005 tagten beim Ratstreffen der Europäischen Union unter anderem die Fachminister für Energie in Luxemburg. Es fand die erste Lesung im Rat zum Entwurf der Richtlinie zur Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen statt. Dabei wurden jegliche verpflichtenden Einsparziele abgelehnt. Stattdessen sprachen sich die Fachminister für „Richtziele“ aus. Diese Richtziele dürfen kaum als rechtlich verpflichtend zu werten sein. Die Mitgliedstaaten sollten „verpflichtet“ sein, Maßnahmen zu ergreifen, um den Energieverbrauch über einen 6jährigen Zeitraum um 6% zu senken. Höhere Einsparziele für den öffentlichen Sektor wurden vom Rat abgelehnt und stattdessen durch eine politische Willenserklärung ersetzt, wonach der öffentliche Sektor bei der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie eine verbindliche Rolle spielen solle. Bei dieser Sitzung wurde das vorgesehene Startdatum jedoch nicht bekannt gegeben.

Niedrigenergiebauten - kontrollierte Lüftung – Hygieneaspekte
Dipl.-Ing. Peter Tappler vom Österreichischen Institut für Baubiologie und Ökologie, Innenraummessung und Beratungsservice erläuterte die Hygieneaspekte, die bei Niedrigenergiebauten zu beachten sind.
Früher war eine gute Durchlüftung von Räumen speziell durch undichte Fenster gegeben. Heute sorgen dichte Fenster für dichte Räume und somit für eine unzureichende Entlüftung. Die Luftmenge ist jedoch für Leistung sowie Befindlichkeit bedeutend und es existiert ein starker Zusammenhang.

CO2 gilt als Marker für die hygienische Raumluft. Um dies zu veranschaulichen, schloss Dipl.-Ing. Tappler ein CO2-Messgerät an und stellte fest, dass ein Wert von rund 1.100 ppm ein guter Wert für den Gemeinderatsitzungssaal sei.

Problemfall Schule
Eine besondere Problematik ergibt sich in Schulen. Bedingt ist dies durch das begrenzte Platzangebot, die hohe Personendichte, die lange Aufenthaltszeit, dichte Fenster, eine unzureichende oder nicht mögliche Lüftung und keine rechtlich verbindlichen Grenzwerte. So ist die Lüftung in Innenräumen in vielen Fällen bedingt durch den geringen Luftwechsel unzureichend. Hygienisch erforderliche Werte werden zum Teil um Größenordnungen unterschritten, was zu starken Leistungsverlusten führt. Als einzig praktische Maßnahme zur Verbesserung der Innenraumluft ist eine Verbesserung der Lüftung anzusehen. In dichtbelegten Räumen kann eine gute Lüftung in Pausen erfolgen. Auch ein Querlüften über 7 – 10 Minuten ist sehr effektiv, wobei die Fenster vollständig geöffnet sein müssen. Speziell im Schulbereich ist dieser Sicherheitsgesichtspunkt jedoch oft nicht möglich. Daher ist die Verwendung von kontrollierten Belüftungsanlagen wünschenswert.

Kontrollierte Belüftung – Vorteile und Gefahren
Durch diese Belüftungsanlagen wird die hygienisch notwendige Frischluftmenge mit einem geringen Energieeinsatz zugeführt. Dabei sollte es zu einer Filterung von Allergenen und Stäuben aus der Außenluft kommen und eine definierte Luftführung im Gebäude gegeben sein.
Durch eine kontrollierte Belüftung kommt es zur Vermeidung von Schimmel und zur Anreicherung von Schadstoffen im Raum. Jedoch gibt es bei kontrollierten Belüftungsanlagen Risken und Befürchtungen. Speziell die Wartung der Anlage ist wesentlich. Es stellen sich die Fragen wer, wann und welche Kosten dabei anfallen. Eine Verschmutzungsgefahr ist speziell durch lange Leitungsführungen und nicht ausgetauschte Filter gegeben. Luft-Erdwärmetauscher können ein Risiko werden (Radon, mikrobielle Verunreinigungen). Durch kontrollierte Belüftungsanlagen entsteht auch Lärm und es kann zu Zugerscheinungen kommen. Hinsichtlich der Hygiene ist speziell die Filterklasse wesentlich und auch ein regelmäßiger Filterwechsel. Die leichte Reinigungsmöglichkeit der luftführenden Komponenten ist ein weiterer Aspekt. Weiters sind Hygieneschulungen wesentlich.
Alle luftführenden Teile müssen gut auf Verschmutzung und Funktion zu kontrollieren und zu reinigen sein. Regelmäßige Inspektionen nach VDI 6022 Blatt 1 und den Vorgaben der ÖNORM H 6021 sind vorgesehen. Wichtig sind spezielle gesetzliche Vorschriften für die Errichtung und dem Betrieb von Lüftungsanlagen im Hinblick auf die Hygiene. Auch der Nachweis über Belüftungssituation bei der Errichtung und Sanierung von Gebäuden ist ein wesentlicher Aspekt.
Laut Dipl.-Ing. Tappler ist der Einbau von Lüftungsanlagen nur dann sinnvoll und gesundheitsfördernd, wenn hygienische Mindeststandards bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage eingehalten werden und die Nutzer entsprechend geschult sind.

Fuhrparkmanagement und Erdgasfahrzeuge
Dipl.-Ing. Renato Eggner, Leaseplan Österreich stellte die Entwicklung des Fuhrparkmanagements vor und zählte Einsparungsmöglichkeiten im Rahmen von Fuhrparkmanagement auf. Der Kernpunkt der Präsentation bezog sich aber auf Erdgasfahrzeuge. Das Interesse an alternativen Fahrzeugantrieben ist angesichts der galoppierenden Benzinpreise sehr groß, aber die Scheu vor einem möglichen Kostenrisiko nach wie vor gegeben. Bei Gasfahrzeugen unterscheidet man folgende Gasarten für den Fahrzeugantrieb:

- LPG (Liquefied Petroleum Gas) -„Flüssiggas oder Autogas“
Dies fällt bei Rohöldestillation an und besteht aus Propan, Butan und ist schwerer als Luft und verflüchtigt sich nur langsam.

- CNG (Compressed Natural Gas) - „Erdgas“
Es besteht zum überwiegenden Teil (bis zu 99%) aus Methan und ist daher leichter als Luft.

- Biogas
Entsteht unter Ausschluss von Luft durch die Vergärung von organischen Abfällen/Mähgut oder Jauche. Grundsätzlich können Erdgasfahrzeuge auch mit Biogas fahren.

CNG Erdgasfahrzeuge basieren auf der Benzinmotortechnik. Erdgas hat eine Klopffestigkeit von 130 Oktan im Vergleich zu Eurosuper 95 Oktan. Dies bedinge einen ruhigeren Motorlauf und es ist eine höhere Verdichtung bzw. eine effizientere Verbrennung möglich. CNG wird mit 200 bar in den Tank gepresst, wobei in einen 100 l Tank ca. 16,1 kg Erdgas passen. Der Energiegehalt von 1 kg Erdgas entspricht 1,33 Liter Diesel oder 1,5 Liter Benzin. Die Nova ist wesentlich günstiger als bei Diesel oder Benzin und es sind auch Förderungen erhältlich (Kommunalkredit, OMV).

Im Vergleich zu Dieselfahrzeugen sind CNG-Fahrzeuge wesentlicher umweltfreundlicher und haben um 42% niedrigere Kraftstoffkosten pro km:

- 15% weniger Kohlendioxidemissionen
- 85% weniger Stickoxid
- 98% weniger Russpartikel
- 85% weniger Ozonbildung.

Mit Ergasfahrzeugen könne gemäß dem Kyotoprotokoll eine Reduktion der CO2-Emissionen erreicht werden, zudem gibt es praktisch keine Feinstaubemissionen.
Crashtest mit Erdgasautos haben gezeigt, dass CNG-Fahrzeuge die gleichen Sicherheitsstandards wie Standardfahrzeuge haben. Schmelzsicherungen an den Gasflaschen verhindern ein unkontrolliertes Entweichen des Erdgases bei Unfall und vermindern damit eine Explosionsgefahr bei Brand.
Als Schwäche von Erdgasfahrzeugen führte Dipl.-Ing. Eggner die begrenzte Reichweite im Erdgasbetrieb (200 bis 400 km) und das noch kleine Tankstellennetz in Österreich an. Derzeit gibt es 28 Tankstellen in Österreich, bis Jahresende sollen es ca. 45 Erdgastankstellen sein. Eine Übersicht über das derzeit vorliegende Erdgasfahrzeugangebot gibt folgende Abbildung.

Wahl eines neuen Vorsitzenden
In Folge der Umstrukturierungsmaßnahmen in der Stadt Linz wandert Dipl.-Ing. Sonnleitner im Umwelt- und Technikcenter in den Sachverständigenbereich und der Bereich „Energie“ wird dem Gebäudemanagement zugelagert. Ing. Manfred FRÖSCHL ist seit Jahren im Energiebereich tätig und Abteilungsleiter der Anlagen- und Elektrotechnik in Linz. Dipl.-Ing. Sonnleitner übergab daher mit Zustimmung aller Anwesenden den Vorsitz des Arbeitskreises an Ing. Fröschl.

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