Gewerberechtsausschuss diskutiert § 356e der GewO 1994

Gewerberechtsausschuss diskutiert § 356e der GewO 1994

Das Amt der Wiener Landesregierung hat in einem an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gerichteten Schreiben vom 2. März 2006 die Auffassung vertreten, dass vor dem In–Kraft–Treten der Novellen BGBl. I Nr. 23/2006 bzw. BGBl. I Nr. 24/2006 rechtskräftig erteilte Nachsichtsbescheide gemäß § 28 GewO 1994 im Zuge des Verfahrens zur Erteilung einer Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz bzw. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz mangels entsprechender Übergangsbestimmungen nach wie vor dem Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigung) dienen.
Die Rechtsansicht der Stadt Wien wird von allen Teilnehmern des Fachausschusses geteilt.

GewO: General- bzw. Spezialgenehmigungen und deren Folgeverfahren7b>
Die vor in Kraft treten des § 356e GewO 1994 beantragten Handelsgroßbetriebe bzw. Einkaufszentren wurden gemäß § 77 GewO 1994 genehmigt. Die sich in diesen Handelsgroßbetrieben bzw. Einkaufszentren befindlichen Gewerbebetriebe wurden in der Folge entweder im Rahmen der damals noch gültigen Betriebsbewilligung gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1994 oder im Rahmen der Regelungen des § 359b GewO 1994 genehmigt.

Entsprechend dem Kommentar (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2. Auflage, 2003) ermöglicht der 1997 in Kraft getretene § 356e GewO 1994 verfahrensmäßige Erleichterungen der Genehmigung von "Gesamtanlagen" durch Trennung des Verfahrens in ein solches betreffend Generalgenehmigung (das sich auf gemeinsame Anlagenteile beschränkt) und ein solches betreffend Spezialgenehmigung (das sich auf die Anlage eines einzelnen Gewerbebetriebes im Rahmen der Gesamtanlage - sofern diese Anlage für sich betrachtet geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren - bezieht). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind in einem Einkaufszentrum nicht die Mieter einzelner Geschäftslokale Anlageninhaber, sondern der Betreiber der Gesamtanlage. Soll ein Mietobjekt abgeändert werden, so betrifft ein solches Begehren (§ 81) inhaltlich eine Änderung der Gesamtanlage, die einer Antragstellung des Betreibers der BA vorbehalten ist.

Frage des Zeitpunktes
Die vor in Kraft treten des § 356e GewO 1994 erfolgte Vollzugspraxis wurde eingangs dargestellt. Antragsteller in diesen Verfahren waren VOR in Kraft treten des § 356e die Betreiber der Gesamtanlage und NACH in Kraft treten des § 356e die jeweiligen Mieter der Verkaufsgeschäfte bzw. Gastronomiebetriebe. Das bedeutet, dass es vereinzelt Einkaufszentren gibt, die OHNE Generalgenehmigung betrieben werden, wobei für einen Teil der sich darin befindlichen Verkaufsgeschäfte bzw. Gastronomiebetriebe Genehmigungen durch den Betreiber der Gesamtanlage beantragt (und auch diesem erteilt) wurden und NACH in Kraft treten des § 356e die jeweiligen Betreiber der Verkaufsgeschäfte bzw. Gastronomiebetriebe selbst "Spezialgenehmigungen" beantragten und diese dann auch - selbst wenn nicht unbedingt als Spezialgenehmigung bezeichnet - erteilt bekamen. Einhellige Meinung besteht dahingehend, dass im Folgeverfahren – sowohl bei Antragstellung durch einen Betreiber einer Gesamtanlage ohne Generalgenehmigung, als auch bei Antragstellung durch einen Betreiber eines Gewerbebetriebes mit Spezialgenehmigung nach § 356e GewO 1994 und bei Genehmigungen der Gesamtanlage nach § 77 GewO - § 81 GewO für Änderungsgenehmigungen zur Anwendung gelangt.

Frage des Standortes
Aus § 339 GewO ergibt sich, dass im Sinne des Gesetzes jener Ort als Standort bezeichnet wird, von dem aus ein Gewerbe grundsätzlich ausgeübt wird. Für die Ausübung des Taxi-Gewerbes ergeben sich daher im Hinblick auf den Standort einige Varianten. Vom VwGH wird zum Standort der Gewerbeausübung ausgeführt, dass bei Gewerben, die im wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, unter Standort jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen ist, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit dem Kunden abspielt. Diesem Erfordernis ist dann entsprochen, wenn die diesbezüglichen Angaben geeignet sind, den Standort nach seiner örtlichen Lage hinlänglich genau zu bestimmen. Existiert für einen gewählten Standort keine Hausnummer, müssen andere Merkmale, die zur eindeutigen Bestimmung des Standortes ausreichen, angegeben werden, wie z. B. eine Grundstücksnummer.

Daher könnte theoretisch der “Standort” eines Taxiunternehmens grundsätzlich auch eine öffentliche Verkehrsfläche sein, wenn diese entsprechend konkretisiert werden kann. Nach Ansicht der Mitglieder des Fachausschusses ist aber hier eine zustellfähige Adresse erforderlich. Daher werden öffentliche Flächen als Gewerbestandort nicht als zulässig erachtet. Es wäre allerdings denkbar, öffentliche oder private Flächen für weitere Betriebsstätten als Standort heranzuziehen.

Die nächste Sitzung des Fachausschusses für Gewerberecht und Gewerbetechnik wird wieder unter Vorsitz von Magistratsdirektor Walter Horvath und reger Beteiligung der Fachreferenten aus den Statutarstädten von 18. bis 19. Oktober 2006 in Linz stattfinden.

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