Gewerberechtsausschuss prüft Genehmigungspflicht für Internetcafés
Gewerberechtsausschuss prüft Genehmigungspflicht für Internetcafés
Internetcafés - Einzelfallprüfung erforderlich
In letzter Zeit stellt sich immer öfter die Frage einer betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungspflicht für „Internetcafés“ (Räume, in denen den Besuchern Computern zur Verfügung gestellt werden, um im Internet surfen können).
Im Lokal selbst wird keine Musik gespielt und auch kein Gastgewerbe ausgeübt (meist ist ein Getränkeautomat zur Selbstbedienung aufgestellt). So lange sich diese Tätigkeiten auf die Tageszeit bezogen haben bzw. von den Anrainern - außerhalb des Internetcafés – emissionstechnisch nicht wahrgenommen wurden, war eine Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich. Mittlerweile hat sich die Situation jedoch insoweit geändert, als dass in Sprechkabinen über das Internet nun auch telefoniert wird, weshalb je nach Nation und Stimmlage lautes Sprechen in den Telefonzellen innerhalb des Internetcafés nach außen dringt. Aufgrund günstiger Tarife für internationale Verbindungen halten diese Einrichtungen meist bis Mitternacht oder noch länger offen. Da diese Internetcafes üblicherweise über keine Lüftung verfügen und daher die Fenster bzw. die Eingangstüre geöffnet halten, kann es zur Störung der Nachtruhe kommen. Eine weitere Lärmbelästigung erfolgt durch dauernde Zu- und Abfahrten (auch in den Nachtstunden) und durch die Nutzung des mobilen Telefonservice, da sich die Telefonierer den häufig beim Eingangsbereich bzw. vor dem Internetcafé aufhalten.
Primär ist zu prüfen, ob diese Einrichtungen dem Telekommunikationsgesetz unterliegen. Sollte dies nicht darunter zu subsumieren sein, so ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale für eine Betriebsanlagengenehmigung je nach Einzelfall zu prüfen.
Feuerwerksverkaufsstände im Freien
Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 5 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 handelt es sich bei Verkaufsständen um im Freien aufgestellte begehbare Einrichtungen ohne besondere Brandschutzanforderung (z. B. Holzhütte), die ausschließlich dem Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen dienen.
In der Praxis – insbesondere kurz vor Silvester – erfolgt der Verkauf von pyrotechnischen Artikeln häufig unter Verwendung von im Freien aufgestellten Verkaufspulten. Als Witterungsschutz dienen – wenn überhaupt – lediglich Sonnenschirme oder Partyzelte.
Es stellt sich die Frage, ob derartige Einrichtungen auch unter die Begriffsbestimmung für „Verkaufsstände“ fallen.
Nach eingehenden Diskussion wurde festgestellt, dass die Frage, ob Verkaufspulte der Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung unterliegen, dahingehend zu beantworten ist, dass hier keine Betriebsanlagen vorliegen, da das zeitliche Moment der Regelmäßigkeit bzw. dauerhaften Ausübung fehlt. Die Verkaufspulte werden meist nach der StVO aufgrund von straßenrechtlichen Bestimmungen genehmigt. Die Aufstellung von Verkaufseinrichtungen in bereits bestehenden gewerblichen Betriebsanlagen (Einkaufszentren bzw. auf den dazugehörigen Parkplätzen) mit Lagercontainern ist als genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage zu behandeln.
„Betätigungsumfang“ eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
Folgende Frage wurde aufgeworfen: Grundsätzlich ist es für jemanden, der bereits bei zwei verschiedenen Firmen als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert, unzulässig, noch bei einer dritten Firma als gewerberechtlicher Geschäftsführer angemeldet zu sein (Mindestbetätigungsumfang pro Firma von 20 Wochenstunden). Wie ist vorzugehen, wenn eine Person 40 Wochenstunden bei einer Firma als Angestellter oder Arbeiter tätig ist und dann noch als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei einer anderen Firma tätig werden will?
Einhellig kommen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Fachausschusses zur Ansicht, dass in Bezug auf die „entsprechende“ Betätigung im Betrieb als gewerberechtlicher Geschäftsführer – neben der Tätigkeit als „normaler“ Angestellter - auf das jeweilige Gewerbe abzustellen ist. Beispielsweise wird beim Baumeistergewerbe zusätzlich zur Prüfung allenfalls bestehender Tätigkeiten als gewerberechtlicher Geschäftsführer in einem anderen Betrieb auch zu prüfen sein, ob eine weitere Tätigkeit ausgeübt wird, da bei diesen Personen wohl ein strengerer Maßstab – aufgrund eines reglementierten Gewerbes - anzulegen sein wird.