Public Sector Information-Richtlinie – die Umsetzung beginnt: E-Government-Initiative der öffentlichen Verwaltung - Hemmschuh der Wirtschaft?

Public Sector Information-Richtlinie – die Umsetzung beginnt: E-Government-Initiative der öffentlichen Verwaltung - Hemmschuh der Wirtschaft?

Auf Initiative des Österreichischen Dachverbandes für geographische Information – AGEO und des Verbandes für Informationswirtschaft – „viw“ wurde eine „Plattform öffentliche Informationen (PSI-Plattform)“ eingerichtet. Diese umfasst im Gegensatz zu dem zu diesem Thema im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten interministeriellen Arbeitskreis auch jene Akteure, die von der Richtlinienumsetzung direkt und auch indirekt betroffen sind. Am 11. März 2004 fand in Wien die bereits 2. Sitzung der PSI-Plattform statt. Als Teilnehmer waren öffentliche Stellen, die bereits im Vertrieb bzw. in der Weiterverwertung ihrer öffentlichen Informationsbestände tätig sind, Content-Verbände aus den unterschiedlichsten Fachbereichen wie zum Beispiel geographische Information, Rechtsinformation etc., und Verläge, Content-Produzenten und Multimediaunternehmen eingeladen.

Statistik Österreich als aktuelles Beispiel einer datenweitergebenden öffentlichen Stelle
Dkfm. Dr. Ewald KUTZENBERGER, Statistischer Generaldirekter der Statistik Österreich, referierte über Verwertungsmöglichkeiten statistischer Daten. Nach kurzer Darlegung des rechtlichen Rahmens, in dem sich die Bundesanstalt Statistik Österreich bewegt (Bundesstatistikgesetz 2002), präsentierte er die Webservices wie Pressemeldungen, Veröffentlichung von Dateien in pdf-Format, Abfragefunktion des VPI (Verbraucherpreisindexes) und der Maastricht-Kennzahlen, bis hin zu Straßenverzeichnissen und statistischen Tabellen auf Gemeindeebene. Printmedien sind aber mangels geeigneter Software, die diese ersetzen könnten, nach wie vor unverzichtbarer Bestandteil der Veröffentlichungspolitik. Detailinformationen sind kostenpflichtig über eine eigene Datenbank (ISIS) mit 300 Mrd. Datenzellen erhältlich. Eine Suche nach Dateninhalten ist nach hierarchischen Tabellen oder über eine Suchfunktion möglich. Die Suche in dieser Datenbank selbst ist kostenfrei, sollte der Anwender aber eine Tabelle nach eigenen Bedürfnissen generieren, so wird der Preis dafür angezeigt. Nach Bestätigung des Preisanbotes wird sie als Excel-Tabelle übermittelt.

Sonderbestellungen, die über die ISIS-Funktionen hinausgehen, sind auch möglich. Die Daten werden jedenfalls nur anonymisiert weitergegeben. Durch den Verkauf der Daten darf aber seitens der Statistik Österreich kein Gewinn erzielt werden, die Bepreisung kann nur gegen Ersatz der Grenzkosten erfolgen. Allerdings sind die Daten der Statistik Österreich mit Copyright verbunden. Eine Weitergabe oder kommerzielle Verwertung ist nicht ohne weiteres gestattet. Grundsätzlich erwachsen laut Dkfm. Dr. Kutzenberger auch Vorteile für die Statistik Österreich aus der PSI-RL. Durch sie wird es erstmals möglich sein, die Daten auch mit einem angemessenen Gewinnzuschlag zu verkaufen.

Extremforderungen der Wirtschaft würden E-Government-Initiativen der öffentlichen Hand ad absurdum führen
Im weiteren Diskussionsverlauf forderten Wirtschaftsvertreter die kostenlose Weitergabe öffentlicher Daten. Die Kosten für deren Erhebung seien ja ohnedies bereits aus Steuermitteln bezahlt worden. Ferner entstehen bei einer kostenlosen Datenweitergabe höhere Gewinnchancen für die Wirtschaft und damit auch höhere Steuerleistungen, als sie durch Einnahmen aus dem Datenverkauf erzielbar wären. Weiters wurde die Berechtigung öffentlicher Stellen hinterfragt, nach einer Datenerhebung im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages, diese selbst weiter zu verwenden und zu verwerten. Schließlich würden sie durch Generierung solcher Produkte in direkte Konkurrenz mit der Privatwirtschaft treten. Auch anerkannte und erfolgreiche Projekte im E-Governmentsektor wurden in diesem Zusammenhang genannt. So wurde das Rechtsinformationssystem des Bundes „RIS“ und auch das Auskunftsportal von „help.gv.at“ als Konkurrenzprodukt der öffentlichen Hand bezeichnet, die durch diese Serviceeinrichtungen kostenpflichtige Produkte der Privatwirtschaft verhindert hätten. Als weitere Beispiele wurden auch die Stadtplansuchfunktionen, wie sie in größeren Städten üblich sind, angeführt. Von kommunalen Vertretern, wie Dr. WEIGL, Statistisches Amt der Stadt Wien, und Dipl.-Ing. LORBER, Stadtvermessungsamt der Stadt Graz, wurde auf folgende Schieflage in der Argumentation hingewiesen: Einerseits soll die Verwaltung nichts oder nur wenig kosten, sodass Eigenfinanzierungsmodelle gesucht werden müssen, andererseits soll die Weitergabe von Daten kostenlos sein, wodurch eine Eigenfinanzierung nicht mehr möglich ist. Auch ist eine finanzielle Beschneidung der Datenlieferanten im öffentlichen Bereich schon aus Gründen der Qualitätserhaltung nicht zielführend. Darüber hinaus sind die derzeit gehandelten Rohdaten im kommunalen Bereich ohnedies sehr günstig bepreist.

Gemeinwirtschaftliche Aspekte werden außer Acht gelassen, freier Zugang zu Informationen durch Kostenbarriere verunmöglicht!
Der Standpunkt der anwesenden Wirtschaftsvertreter kann somit dahingehend zusammengefasst werden, dass die öffentliche Hand nur Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages erheben und anbieten soll. Deren Weiterverwertung und –bearbeitung danach soll ausschließlich durch die Wirtschaft erfolgen. Die Weitergabe der Daten an Dritte soll kostenfrei bis maximal gegen Ersatz der Grenzkosten für den mit der Datenweitergabe verbundenen Aufwand erfolgen. Aus der Argumentationsführung war bemerkbar, dass die Rechte der Gebietskörperschaften zu einer Eigenverwertung der Daten mit äußerster Spitzfindigkeit hinterfragt werden.

Beschränkung auf Kernaufgaben und Weiterverrechnung der Grenzkosten macht öffentliche Daten nicht billiger!
Auf der anderen Seite sollte man nicht den Irrtum begehen anzunehmen, eine Beschränkung der Gebietskörperschaften auf ihre Kernaufgaben und eine Weitergabe der Daten lediglich gegen Abgeltung der damit verbundenen Kosten könnte die Preise massiv herabsetzen. Schließlich muss auch das Personal für eventuelle Anfrageerledigungen in der vorgegebenen Frist vorgehalten werden. Außerdem sind die derzeit geforderten Kostenersätze bi weitem nicht kostendeckend. Zudem ist festzustellen, dass die Richtlinie 2003/98/EG die Einhebung von Gebühren gestattet, welche die Gesamtkosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Vorbereitung von Dokumenten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne decken. Ferner müsste überlegt werden, ob im Falle des Fehlens gesetzlicher Aufträge im Zusammenhang mit der Einrichtung von sinnvollen Serviceeinrichtungen wie Portalverbünde von Gebietskörperschaften oder anderer E-Government-Einrichtungen nicht eine gesetzliche Regelung erforderlich sein könnte, um dem Bürger auch weiterhin kostenfrei Serviceleistungen im Verwaltungsbereich anbieten zu können.

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