Raumordnungsrecht - Harmonisierung oder Regionalisierung?

Raumordnungsrecht - Harmonisierung oder Regionalisierung?

Unter Vorsitz von Dipl.-Ing. Rudolf SCHICKER fand am 17. Oktober 2003 die 25. Sitzung des Raumordnungsausschusses in Graz statt.

Raumordnungsrecht – Harmonisierung oder Regionalisierung?

In seiner Eigenschaft als Planungsstadtrat der Stadt Graz begrüßte Univ.-Doz. Dipl.-Ing. Dr. Gerhard RÜSCH die Teilnehmer der 25. Sitzung des Raumordnungsausschusses, die unter dem Vorsitz von Dipl.-Ing. Rudolf SCHICKER am 17. Oktober 2003 in Graz statt fand. Generalthema dieser Sitzung war die Harmonisierung des Raumordnungsrechts in Österreich. Dr. Artur KANONIER, TU-Wien, beschrieb die Frage der Kompetenzverteilung in seinem Impulsreferat als äußert konfliktreich, werden doch bei diesem Thema Länderkompetenzen neu überdacht. Er sieht jedoch auf Grund der aktuellen Rechtslage einen dringenden Bedarf, die Begriffsbestimmungen in Planerrecht österreichweit abzuklären.

Heterogenität der Raumordnungsbestimmungen – Standortnachteil?

Derzeit findet die Raumplanung in verschiedenen Landesgesetzen, die noch dazu unterschiedliche Titel tragen, Platz (Beispiel Burgenland: Raumplanungsgesetz; Beispiel Niederösterreich: Raumordnungsgesetz). Die Folge daraus sind 40 verschiedene Widmungskategorien, von denen keine in den einzelnen Bundesländern gleichlautend ist. Ähnlichkeiten in der Grundstruktur der Gesetze existieren zwar, aber auch wesentliche Abweichungen in Detailbestimmungen (siehe die unterschiedlichen Regelungen für Einkaufszentren). Durch diese Differenzierungen wurde das Planungsrecht in Österreich höchst unübersichtlich. Dadurch entsteht für Investoren, die in mehreren Bundesländern Österreichs tätig werden wollen, ein großer Planungsaufwand. Auch sind höchstgerichtliche Urteile zum Raumordnungsrecht nicht mehr ohne weiteres auf andere Bundesländer übertragbar, da sie nicht mehr für das gesamtösterreichische Gebiet anwendbar sind. Dr. Kanonier empfiehlt daher zu klären, welche gesetzlichen Bestimmungen sich bislang bewährt haben und welche als nichtzufriedenstellend geändert werden sollten. Ferner sollte nach vorangehender Diskussion zwischen Raumplanern der
Bundes-, Landes- und Gemeindeebene Einigung darüber erzielt werden, welche Bestimmungen österreichweit einheitlich gelten können.

Nicht nur in den unterschiedlichen Begriffsbestimmungen, sondern noch vielmehr in der unterschiedlichen Auslegung ähnlicher (wenn auch nicht der gleichen) gesetzlichen Bestimmungen über die Raumordnung sah Dipl.-Ing. Dr. Friedrich SCHINDEGGER, Österreichisches Institut für Raumplanung, in seinem Vortrag einen Wettbewerbsnachteil für Österreich. Durch diese Auslegungsunterschiede wird die Rechtsanwendung regional höchst unterschiedlich.

EU-Raumentwicklungspolitik

Ferner wies Dr. Schindegger auf den Bedeutungszuwachs der EU-Raumentwicklungspolitik hin (EUREK, ESPON). Diese folgt raumordnungspolitischen Kriterien. In diesem Bereich droht jedoch Österreich zunehmend an Kompetenz zu verlieren, nicht zuletzt dadurch, dass Österreich auf Bundesebene über keinen zuständigen Minister verfügt (ressortiert beim Bundeskanzleramt). Besonders für Städte könnte sich jedoch dieses fehlende Engagement Österreichs als nachteilig erweisen. Die Mittelverteilung in Europa soll schließlich künftig nach Raumordnungskriterien erfolgen. Nicht nur jene Regionen, die wirtschaftlich schlecht entwickelt sind, sondern auch Städte sollen in der EU gefördert werden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Good Practice Beispiele

Dipl.-Ing. Rudolf Schicker schlug in diesem Zusammenhang die Sammlung von Best- bzw. Good Practice Beispielen vor: Jene Bestimmungen im Raumordnungsrecht, die überall gut funktionieren, sowie jene, deren Anwendung regional unterschiedlich erfolgreich ist, sollten mit einer begleitenden Ursachenforschung herausgefiltert werden. Schon alleine aus dieser Bestandsaufnahme wird ersichtlich sein, welche Bestimmungen österreichweit gelten könnten.

In der nachfolgenden Diskussion wurde ersichtlich, dass eine generelle Harmonisierung des Raumordnungsrechtes auf Grund der zu erwartenden Widerstände bzw. der langen Übergangsfristen nicht als geeignetes Mittel angesehen wird. Ferner sollte auch in Zukunft die Berücksichtigung lokaler Interessen möglich sein. Andererseits sollte jedenfalls eine Vereinfachung des Raumordnungsrechtes, eventuell auch eine Abgleichung von Definitionsbestimmungen, erfolgen.

Antrag bei der ÖROK

Der Österreichische Städtebund hat daher in der Sitzung der Stellvertreterkommission der ÖROK vom 23. Oktober 2003 einen Antrag mit folgenden Wortlaut gestellt: „Die ÖROK möge in einer entsprechenden Arbeitskonstellation darüber beraten, welche Inhalte der Raumordnungsbestimmungen der Länder im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit vereinfacht und vereinheitlicht werden sollen. Die Unübersichtlichkeit stellt mitunter einen regionalen Wettbewerbsnachteil dar.“

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