Regelungskompetenz des Bundes für die Betreuung von Schülern am Nachmittag
Regelungskompetenz des Bundes für die Betreuung von Schülern am Nachmittag
Gesetzliche Grundlagen
Zunächst erläuterte Herbert Just, Graz, den unter Vorsitz von Magistratsdirektor Ernst Theimer tagenden Rechtsausschussmitgliedern die rechtlichen Grundlagen für die Betreuung von Schülern am Nachmittag. Ganztägige Schulformen sind in jenen Schulen eingerichtet, in denen neben dem Unterrichtsteil auch eine Tagesbetreuung - mit gegenstandsbezogener und individueller Lernzeit sowie Freizeit - angeboten wird. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulen erfolgt nach § 8d Abs. 3 Schulorganisationsgesetz durch die Schulbehörde erster Instanz (meistens das Land), wobei auf die Anzahl der Anmeldungen zur Tagesbetreuung (ab 15 Schülern) und das Vorhandensein ev. anderer Angebote abzustellen ist.
Verfassungsrechtliche Überlegungen zu § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Gemäß Art. 14 Abs. 3 B-VG fallen die Erlassung von Ausführungsgesetzen, die Vollziehung und die äußere Organisation in die Kompetenz der Länder. Die Definition „äußere Organisation“ gemäß § 10 PflSchErh-GG bildet die Grundlage für den äußeren Rahmen der Unterrichtserteilung und umfasst keinen pädagogischen Inhalt. Im Zusammenhang mit dem Unterricht stellt auch die Betreuung im Freizeitteil eine pädagogische Tätigkeit dar, die unter den Begriff innere Organisation fällt.
Das im Sommer vorigen Jahres beschlossene Schulpaket I widerspricht nach Ansicht von Herbert Just den kompetenzrechtlichen Bestimmungen. Die vorgenommene Erweiterung des Begriffes äußere Organisation liegt darin, dass das Personal, das für den individuellen Lernteil vorgesehen ist, teilweise unter dem Betreuungsteil (Freizeit) subsummiert wird. Seitens des Bundes ist nämlich nach dem Schulpaket I nur eine Kostentragung für 10 Stunden als individuelle Lernzeit vorgesehen (eine Abgeltung findet jedoch nur für 5 Stunden statt, da nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz eine Stunde der individuellen Lernzeit als halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gerechnet wird) und die Kosten für die restlichen Betreuungsstunden am Nachmittag von der Gemeinde als Schulerhalter übernommen werden müssen.
Die Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL) auf Städte und Gemeinden - Kompromiss im Europäischen Parlament erzielt
In der am 16. Februar 2006 im Europäischen Parlament stattgefundenen ersten Lesung zur DL-RL wurde ein Kompromiss dahingehend gefunden, als dass soziale sowie Gesundheits-Dienstleistungen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen wurden. Das Herkunftslandprinzip wurde durch den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs ersetzt, das den einzelnen Nationalstaat zusätzlich ermächtigt, die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen einzuschränken:
- Öffentliche Ordnung,
- Sicherheit,
- Gesundheit und
- Umweltschutz.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitspolizei in den Städten – Ingerenz der Bürgermeister?
Michael Sika, Generaldirektor für öffentliche Sicherheit a. D., verweist vorab zur Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz 2004, dass eine Differenzierung der Begriffe „Unterstellung“ und „Beigabe“ des Wachkörpers vorzunehmen ist. Bis zur Reform war der Wachkörper der Behörde beigegeben, die über diesen die Dienst- und Fachaufsicht hatte. Mit der Novelle erfolgte eine Unterstellung des Wachkörpers unter die Behörde. Dies hat zur Folge, dass nur mehr die Fachaufsicht seitens der Behörde ausgeübt werden kann, die das gelindere Mittel der Kontrolle im Gegensatz zur Dienstaufsicht darstellt. Darüber hinaus werden die Aufgabenbereiche der Behörde Bundespolizeidirektion ausgehöhlt, sodass die Bediensteten entmutigt und resignativ reagieren.
Michael Sika ist der Ansicht, dass die Entscheidungsträger in den Städten zu einer politischen und praktischen Stärkung der Sicherheitsbehörden beitragen sollen, damit diese das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung heben können. Den Sicherheitsbehörden steht das Kontrollrecht/die Kontrollpflicht zu, das die sie mit Vehemenz im Rahmen ihrer Fachaufsicht ausüben sollten, um somit den Wachkörper zur Befolgung der Anweisungen anzuhalten.
Keine weiteren Gemeindewachkörper errichten
Generell spricht sich Sika gegen die Errichtung weiterer Gemeindewachkörper aus (obwohl einige sehr gut funktionieren). Dies wäre auch aufgrund der für die Städte anfallenden enorm hohen Kosten finanziell nicht zu bewältigen. Als Voraussetzung für die Schaffung einer „Stadtpolizei“ ist allerdings zu fordern, dass deren Mitarbeiter genauso gut wie die Exekutivbeamten ausgebildet werden und diesen mehr Rechte als einem Privaten zugestanden werden.
Anpassungsbedarf von Landesgesetzen zur Umsetzung von E-Government
Durch das E-Government-Gesetz soll der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen erleichtert werden. Zu diesem Zweck wurden Regelungen betreffend die Bürgerkarte, als ein neues Mittel zum elektronischen Identitätsnachweis samt elektronischer Signatur, das Standarddokumentenregister zum Nachweis von wichtigen Personenstandsdaten und ein Verfahren zur elektronischen Zustellung geschaffen. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die landesrechtlichen Materiengesetze ist festzuhalten, dass - soweit die landesgesetzlichen Bestimmungen es vorsehen - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das EGVG anwendbar sind. Daher ist in diesem Bereich der Umsetzungs- bzw. Änderungsbedarf auf Landesebene eher gering.
Als überarbeitungsbedürftig werden hingegen Materiengesetze gesehen, in denen die „problematischen“ Begriffe, insbesondere „eigenhändige Unterschrift, telegrafisches schriftliches Anbringen, zweifache Ausfertigungen sowie Kundmachung an der Amtstafel“, genannt sind.
Passwesen
Seitens des Österreichischen Städtebundes wurde zur Novelle des Passgesetzes – verknüpft mit einer Novelle zum Gebührengesetz - der Konsultationsmechanismus ausgelöst, da entgegen den Bestimmungen über die Darlegung der finanziellen Auswirkungen für die einzelnen Tatbestände des Gebührengesetzes die Höhe der einzuhebenden Gebühren nicht festgelegt wurde und keine Kostendeckung der Aufwendung für das Pass- und Fundwesen in den bisherigen Gebühren vorliegt. Anstelle der derzeitigen Kosten für den Reisepassrohling in Höhe von € 8,05 sind Kosten von etwa € 28,50 zu erwarten. Damit ergibt sich zusätzlich eine wesentliche Einnahmeneinbuße in den Städten mit Bundespolizeidirektionen.
Wesentlicher Inhalt der Novelle ist:
- Speicherung der Personendaten und des Passbildes auf einem Chip;
- die Ausstellung eines Reisepasses ohne Chip für Kinder bis zu 12 Jahren wurde eingeführt;
- das Passfoto und die Unterschrift des Passinhabers werden in den Pass eingedruckt;
- die Pässe werden zentral durch die Österreichische Staatsdruckerei (OeSD) personalisiert und dem Bürger per Post zugestellt.
Die Finanzausgleichspartner einigten sich im Rahmen der Gespräche zur Verwaltungsreform II auf eine Neuregelung der Gebühren- und Kostenersätze anlässlich der Einführung von Reisepässen mit biometrischen Daten dahingehend, dass der Bund und die passausstellenden Behörden jeweils die Hälfte der zusätzlich anfallenden Kosten tragen werden.
Weitere Beratungsschwerpunkte
Darüber hinaus wurde über den Stand der Beratungen im besonderen Ausschuss des Nationalrates zur Vorbereitung des Berichtes des Österreich-Konvents, die neuesten Entwicklungen der Klage der Stadt Neunkirchen gegen den Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds wegen noch offener Betriebszuschüsse für das Jahr 1995 und den für Städte, Gemeinden und Gemeindeverbänden offenen Vertrag der Bundesbeschaffungsgesellschaft mit der Österreichischen Post beraten.