Schlichtungsstellen: Aktuelles vom „Tulbinger Kogel“
Schlichtungsstellen: Aktuelles vom „Tulbinger Kogel“
Die jährliche Tagung der Schlichtungsstellen fand unter Vorsitz von Norbert Wisiak (Graz) am 18. und 19. Mai 2006 in Innsbruck statt. Das Ergebnis der Tätigkeitsberichte der einzelnen Schlichtungsstellen zeigte wiederum einen Rückgang von Anträgen, der vor allem auf die geänderte Gesetzeslage (im eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, nach dem Billigkeitsprinzip eine Kostenersatzpflicht für die unterlegene Partei festzulegen) zurückzuführen ist. Dieser Umstand führt aber nicht zu einem geringeren Arbeitsaufwand bei den Bediensteten der Schlichtungsstellen, da gleichzeitig mündliche und telefonische Auskunftsbegehren zunehmen sowie die Verfahren wesentlich umfangreicher werden. Die Schlichtungsstellen können aber durchwegs eine sehr gute Bilanz aufweisen, da die Mehrzahl der Anträge entweder durch Vergleiche oder durch rechtskräftige Entscheidungen dieser Behörden ihren Abschluss finden und nur ein geringer Prozentsatz gerichtsanhängig wird.
Bewirtschaftungskosten
Peter Heindl (Wien) hielt zunächst fest, dass durch die Aufhebung des Hausbesorgergesetzes per 30. Juni 2000 die bestehende gefestigte Rechtsprechung betreffend die Hausbetreuung teilweise aufgelöst wurde. Die mehr als einem Jahrzehnt bestehenden Bestrebungen ein für Mieter, Wohnungseigentümer und Nutzungsberechtigte nach dem WGG geltendes Hausbewirtschaftungsgesetz zu erlassen, waren bis dato nicht erfolgreich, sodass es nunmehr einige Möglichkeiten, die Kosten der Hausbetreuung zu gestalten, gibt. Keine Änderung tritt weiterhin bei aufrechtem Dienstverhältnis nach § 49c Abs. 5 MRG für „alte“ Hausbesorgerverträge ein. Weiters kann gegen angemessenes Entgelt (entweder nach dem Mindestlohntarif für Österreich oder nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen angemessen) ein eigener Dienstnehmer nach § 23 Abs. 2 lit. a MRG angestellt werden. Auch der Vermieter selbst kann nach § 23 Abs. 2 lit. c nF MRG für ein angemessenes Entgelt oder ein Werkunternehmer nach § 23 Abs. 2 lit. b nF MRG diese Tätigkeit verrichten, die den Mietern in der Betriebskostenabrechnung weiterverrechnet werden kann. Letztlich ist zu erwähnen, dass für Betreuer von Anlagen gemäß § 24 MRG der Mindestlohntarif für Österreich (festgelegt erst ab 1. Oktober 2005) zur Anwendung gelangt. (siehe schematische Darstellung).
VfGH-Erkenntnis zu Hausbrieffachanlagen
Mit Erkenntnis vom 25. April 2006, GZ G 100/05, sprach der VfGH aus, dass § 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 des Postgesetzes verfassungswidrig sind, da die Verpflichtung des Hauseigentümers zur Neuerrichtung von Brieffachanlagen einen ungerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt. Für bereits errichtete Anlagen ist festzuhalten, dass die Neuerrichtung kraft öffentlicher Verpflichtung (Erhaltungsarbeit nach § 3 Abs. 2 Z 4 MRG) bis zum Tag der Kundmachung – nämlich dem 4. Mai 2006 - rechtmäßig erfolgt ist und die dafür anfallenden Kosten grundsätzlich zu Lasten der Mietzinsreserve verrechenbar sind. Auch bei bereits abgeschlossenem Kaufvertrag, der nur eine Auflösung bzw. einen Rücktritt mit unverhältnismäßigen Kosten zulässt, wäre eine Belastung der Mietzinsreserve durchaus vertretbar.
Darüber hinaus wurden einzelne Rechtsfragen diskutiert, um zu einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.