Sozial- und Gesundheitsausschuss – Schwerpunkt Altenbetreuung

Sozial- und Gesundheitsausschuss – Schwerpunkt Altenbetreuung

Die 59. Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses fand am 4. und 5. Oktober 2004 in Villach statt. Nach der Begrüßung durch den Villacher Bürgermeister Helmut MANZENREITER sowie die Vorsitzende des Ausschusses, Vizebürgermeisterin Dr. Ingrid HOLZHAMMER, stand die Tagesordnung ganz im Zeichen der Altenbetreuung.

„Genug ist nicht genug – Herausforderungen durch eine demographisch alternde Gesellschaft“
Dr. Margit SCHOLTA (Land Oberösterreich, Sozialabteilung) führte aus, dass die Herausforderung der Langlebigkeit nicht nur Industriestaaten betrifft, sondern auch in Entwicklungsstaaten festzustellen ist. In Korea beispielsweise altert die Bevölkerung viel rascher als in Europa oder Japan, als Gründe dafür nannte sie die Ein-Kind-Politik bzw. die Mehrzahl der männlichen Geburten. Weiters führte sie aus, dass „das Alter“ in der öffentlichen Darstellung als kein attraktiver Zustand transportiert wird. In der Sprache wird ihrer Ansicht nach nicht zimperlich mit diesem Thema umgegangen, Begriffe wie Anti-Aging-Programme, Golden Age, Generation 50+ vermitteln den Eindruck, wie „furchtbar“ das Alter ist. Es ist daher zu hinterfragen, was es für die Betroffenen bedeutet, nicht in diese Gesellschaft zu passen bzw. ob sie sich überhaupt ernstgenommen fühlen. Sie plädierte dafür, älteren Menschen mehr zuzutrauen und nicht zur Übervorsorge zu neigen. Außerdem sollte man ihrer Meinung nach über die Praxis der generellen Seniorenermäßigungen (ohne Berücksichtigung des Haushaltseinkommens) zumindest nachdenken.

„Das neue Heimaufenthaltsgesetz – Auswirkungen auf den Heimbetrieb“
Dr. Johann SCHALK (Linz) referierte über dieses Bundesgesetz, welches mit 1. Juli 2005 in Kraft tritt. Es regelt ausschließlich die Voraussetzungen und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen, Einrichtungen mit mindestens 3 psychisch kranken oder geistig behinderten Personen sowie in Krankenanstalten nur für Personen, die wegen ihrer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung gepflegt oder betreut werden. Nicht anzuwenden ist es auf nicht stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendheime, Krankenanstalten oder Abteilungen der Psychiatrie sowie Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher. Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 Heimaufenthaltsgesetz liegt dann vor, wenn die Ortsveränderung eines Bewohners gegen oder ohne seinen Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen oder durch deren Androhung unterbunden wird. (Ausnahme: Diskreditions- und Dispositionsfähigkeit = Zustimmung eines einsichtigen und urteilsfähigen Bewohners). Beispiele für Freiheitsbeschränkungen sind unter anderem der Einsatz sedierender Medikamente als spontane Problemlöser, Bettgitter oder Netzbetten, verschlossene Zimmertüre, Hausarrest als Strafe, Nachtruhe im Sommer um 16 Uhr aus Personalmangel oder auch das Vorenthalten von Straßenschuhen. Weitere Beispiele sind das Blockieren eines Rollstuhls, wenn der Bewohner den Rollstuhl selbstständig vorwärts bewegen kann, und versperrte Eingangstüren, wenn Bewohner keinen Schlüssel haben (Ausnahme: in der Nacht).
Nicht als Freiheitsbeschränkung gelten Bettgitter bei immobilen Bewohnern, Bauchgurt bei Rollstühlen bei immobilen Bewohnern, Overalls zur Vermeidung des Entfernens von Inkontinenzprodukten oder PEG – Sonden. Nach § 6 Heimaufenthaltsgesetz sind Freiheitsbeschränkungen immer zu dokumentieren. Nach § 4 Heimaufenthaltsgesetz dürfen Freiheitsbeschränkungen nur dann vorgenommen werden, wenn der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit gefährdet, sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet ist, und diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann.
Nach § 7 Heimaufenthaltsgesetz ist der Bewohner grundsätzlich in einer seinem Zustand entsprechenden Weise aufzuklären. Der Leiter der Einrichtung ist über jede freiheitsbeschränkende Maßnahme bzw. deren Aufhebung zu verständigen. Dieser hat wiederum den Vertreter sowie allenfalls die Vertrauensperson zu informieren. Nach § 8 Heimaufenthaltsgesetz kann die Funktion eines Vertreters von einem nahen Angehörigen bzw. von einem Rechtsanwalt oder Notar übernommen werden. Vertreter ist außerdem ex lege der zuständige Verein für Sachwalterschaft (aber nur für Freiheitsbeschränkung).
Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt durch das sprengelzuständige Bezirksgericht, antragsberechtigt sind Bewohner, Vertreter, Vertrauensperson, Leiter der Einrichtung. Die Erstanhörung hat binnen 7 Tagen in der Einrichtung zu erfolgen, anschließend findet entweder binnen 14 Tagen eine mündliche Verhandlung statt oder es hat die sofortige Aufhebung der Maßnahme zu erfolgen (Rekursrecht des Leiters der Einrichtung). Bei der Verhandlung in der Einrichtung ist ein unabhängiger Sachverständiger beizuziehen.

Der Bund haftet für Schäden am Vermögen oder an der Person gegenüber dem Geschädigten. Die Einrichtung haftet dem Bund gegenüber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Es besteht ein Regressrecht des Trägers der Einrichtung gegenüber einem Bediensteten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

„Neue Wege, alte Pfade – wohin geht der Weg in der Betreuung von Dementen in den Seniorenzentren der Stadt Linz?“
Judith STUMPF (Linz) erläuterte am Beispiel der Seniorenzentren der Stadt Linz (ca. 1.400 Bewohner an 8 Standorten), dass derzeit noch eher der integrative Gedanke im Vordergrund steht. Durch das Älterwerden der Bevölkerung steigt auch der Bedarf an Betreuungsplätzen für demente Personen und somit auch die Anforderungen an das Pflegepersonal. Die Konzepte zur Betreuung befinden sich in einem ständigen Prozess der Weiterentwicklung, alle getroffenen Maßnahmen gelten grundsätzlich jedem Bewohner und dem dementen Bewohner im Speziellen. Selbstverständlich ist nicht jedes Konzept für jede Person anwendbar und sinnvoll und somit individuell auf jeden Bewohner abzustimmen. Unter „alten Pfaden“ sind jene Dinge zu verstehen, die Bedeutung im Leben eines Menschen hatten und haben (z. B. Fotos, Fotoalben, Ziergegenstände, Kleidung etc.). „Neue Wege“ hingegen umfassen Betreuungskonzepte (Biographie, Lebenslauf, Bewohnerbedürfnisblatt, Tagesablauf) und Räumlichkeiten (Gestaltung der Umgebung). Soweit es möglich ist, wird die Biographie des Bewohners erhoben und ein Bewohnerbedürfnisblatt erstellt. Dieses beinhaltet eine Pflegeanamnese mit besonderem Augenmerk auf die Bedürfnisse des Bewohners hinsichtlich Vorlieben, Tagesablauf und Aktivitäten. Hinsichtlich der Betreuungskonzepte gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Unterstützung des Wohlbefindens der Bewohner (z. B. Aromapflege, Haustiere, Farb- und Lichtkonzepte im Wohnbereich, Feste).

OEGZ

ÖGZ Download