Entlassung eines Gemeindebediensteten
Entlassung eines Gemeindebediensteten
Eine Kündigung ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist.
Auch für die Beendigung des Dienstverhältnisses eines dem Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz 1988 (Vbg GBedG 1988) unterliegenden Gemeindeangestellten durch den Dienstgeber gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz. Die Entlassung ist somit vom Dienstgeber unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern nach Bekanntwerden des Entlassungsgrunds auszusprechen.
Richtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung durch juristische Personen im Allgemeinen darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Willensbildung bei Organisationen in der Regel umständlicher ist als bei physischen Personen. Dadurch bedingte Verzögerungen sind daher zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass der beklagte Dienstgeber eine juristische Person ist, kommt jedoch im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Entlassung keine besondere Bedeutung zu. Die bei Organisationen gegenüber physischen Personen typischerweise komplexeren Entscheidungsabläufe spielten hier nämlich keine relevante Rolle, weil der Bürgermeister einer Gemeinde bei der Entlassung von Gemeindeangestellten, die dem Vbg GBedG 1988 unterliegen, gemäß § 142 Abs 1 leg cit Dienstbehörde und zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstbehörde ist.
Dass der für die Entlassung des Klägers zuständige Bürgermeister der Beklagten - in Abweichung von der vorgenannten Kompetenzlage - der unzutreffenden Auffassung war, die Entlassung könne nicht durch ihn, sondern nur durch den erst von ihm einzuberufenden Gemeindevorstand erfolgen, geht zu Lasten der Beklagten. Hier: Der Kläger hatte den Entlassungssachverhalt unmittelbar gegenüber dem Bürgermeister der Beklagten gestanden; die (frühestens) eine Woche nach der Kenntnis des Entlassungsgrunds ausgesprochene Entlassung des Klägers erfolgte jedenfalls verspätet (OGH 29.10.2008, 9 ObA 128/08a).