Die Aspekte von Ausgliederungen bis zur Gemeinde-Holding in St. Veit an der Glan (Teil 1)

Die Aspekte von Ausgliederungen bis zur Gemeinde-Holding in St. Veit an der Glan (Teil 1)

Derzeit werden in ganz Österreich fast wöchentlich Gesellschaften von Gemeinden gegründet, um damit Tätigkeiten auszugliedern. Der Grund dafür liegt in der Umsatzsteuerersparnis und der Möglichkeit, über die Gesellschaft Finanzierungen aufzunehmen, die den Maastricht-Haushalt nicht belasten. Die Autoren möchten mit dem folgenden Artikel einen Überblick über Ausgliederungen anhand praktischer Beispiele der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan geben.

 

1. Einleitung
Unter einer Ausgliederung versteht man einen Vorgang, bei dem eine Aufgabe der Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine Gesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft) übertragen wird. Es wird ausschließlich auf die Ausgliederungen von kleinen Gemeinden eingegangen. Nicht beschrieben werden Ausgliederungen in Aktiengesellschaften (AG). Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan ist die erste Gemeinde in Kärnten, deren Ausgliederungen in der Gründung einer Gemeinde-Holding im Jahr 2005 mündeten.
Ausgliederungen bedeuten auch, dass sich die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss auf die ausgegliederte Gesellschaft erhält.
Die Motivation für die Durchführung einer Ausgliederung ist oft ganz unterschiedlich:

- Steuermotiv
- Finanzierungsmotiv
- Budgetmotiv
- Wirtschaftlichkeitsmotiv
- Organisationsmotiv

In der Praxis wird derzeit in der Regel in eine Personengesellschaft in Form einer KEG ausgegliedert. Hauptmotive für diese Ausgliederungen in eine KEG sind das Steuer- und das Finanzierungsmotiv, wofür die Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) aufgrund ihres Kosten-Nutzen-Verhältnisses die optimale Gesellschaftsform ist.
Bereits Anfang der 90er Jahre sind in der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan in Anbetracht der damaligen budgetären Engpässe erste Überlegungen angestellt worden, zur nachhaltigen Einnahmenverbesserung privatwirtschaftlich organisierte Erwerbstätigkeiten mittels einer Ausgliederung ins Leben zu rufen.
Nachdem die Schwierigkeiten, ein adäquates Geschäftsfeld ausfindig zu machen, durch die Festlegung auf die Betriebszweige „Abfallbewirtschaftung i. w. S.“ sowie auf die Führung eines „Therapiezentrums“ beseitigt wurden und auch die anfangs bestehenden Bedenken der Landesregierung betreffend der aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Gesellschaftsgründungen ausgeräumt werden konnten, wurden schließlich im Jahr 1993 die Therapiezentrum St. Veit Gesellschaft m.b.H. sowie die Kompostieranlage St. Veit/ Glan Gesellschaft m.b.H. als jeweils 100%ige Tochtergesellschaften der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan gegründet.
Diese – zu diesem Zeitpunkt – sicherlich visionäre und auch mutige Entscheidung, rein privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch gemeindeeigene Gesellschaften auszuüben, wurde durch betriebswirtschaftliche Erfolge belohnt, sodass der Entschluss der politischen Entscheidungsträger, weitere Gesellschaften zu gründen und zu betreiben, als logische Konsequenz der ersten, sehr positiven Erfahrungswerte zu betrachten ist.
1995 wurde mit der Stadt-Immobilien-Gesellschaft St. Veit/Glan GmbH eine mit gemischten, nämlich privatwirtschaftlichen und gemeindetypischen Aufgaben betraute weitere Gesellschaft gegründet.
Die Erfahrung mit dieser ebenfalls 100%igen Tochtergesellschaft der Stadt führten u. a. schließlich im Jahr 2003 zur Umsetzung der längerfristigen Überlegung, die Bereiche Stadtmarketing, Kultur und Tourismus auszugliedern und hierfür mit der „STAMA-Veranstaltungs- und Stadtmarketing GesmbH“ eine weitere Gesellschaft zu gründen.
Der vorläufig letzte Schritt in der gesellschaftsrechtlichen Entwicklung von St. Veit an der Glan ist die Entstehung der 1. Kärntner Gemeinde-Holdinggesellschaft, die durch die Gründung der „St. Veit/Glan Holding GesmbH“ im Herbst 2004 umgesetzt wurde.
Als Gründe für die Installierung der Holding sind nebst positiven ertragsteuerrechtlichen Effekten (Gruppenbesteuerung) weiters organisatorische Optimierungsmöglichkeiten, bedingt durch die über 10-jährige unternehmerische Erfahrung der Stadt in verschiedenen Sparten, anzuführen.

2. Ausgliederungen
Um die praktische Relevanz von Ausgliederungen darzustellen, werden die Ausgliederungen nach den verschiedenen Tätigkeiten eingeteilt, wobei eine Dreiteilung erfolgt, die sich an der Praxis orientiert.
Die Aufgaben bzw. Tätigkeiten der Gemeinden können daher in hoheitliche Tätigkeiten, in gemeindetypische privatwirtschaftliche Tätigkeiten und in privatwirtschaftliche Aufgaben gegliedert werden.

2.1 Ausgliederungen von gesetzlichen Tätigkeiten
Bei der Prüfung der Frage, ob ein wirtschaftliches Engagement einer KöR in Form eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) oder einer gesellschaftsrechtlich geregelten Rechtsform entfaltet werden soll, spielen neben abgabenrechtlichen Gesichtspunkten vor allem die allgemein gültigen Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung, nämlich Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsüberlegungen, eine zentrale Rolle.
Ausgliederungen von gesetzlichen Tätigkeiten umfassen beispielsweise die Bereiche des Feuerwehrwesens, der Volks- und Musikschulen.

2.1.1 Steuerrechtliche Aspekte
Bei den steuerrechtlichen Aspekten einer Ausgliederung sind vor allem die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und die Verkehrssteuer zu beachten. Bei der Ausgliederung von gesetzlichen Tätigkeiten sind regelmäßig nur die Umsatzsteuer und die Verkehrssteuern beachtenswert, da die ausgegliederte Tätigkeit keinen Gewinn erwarten lässt. Auf Ebene der Gemeinde liegt kein Betrieb gewerblicher Art vor, da die Einnahmen in der Regel fehlen. Um die Vorsteuer für die Investitionen geltend machen zu können, muss die Gemeinde Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein, wie sie dies bei ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA), ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie als Vermieter und Verpächter ist.
Ein BgA liegt vor, wenn der Betrieb eine gewisse Selbständigkeit hat, eine nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht durchführt (jährliche Einnahmen von mindestens 2.900 Euro) und zur Erzielung von Einnahmen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Von Vermietung und Verpachtung spricht man, wenn eine reine Vermögensverwaltung vorliegt und der Mietzins mindestens die Betriebskosten deckt (RZ 265 Umsatzsteuerrichtlinien).
Hauptmotiv für die Ausgliederungen von gesetzlichen Tätigkeiten der Gemeinden ist die Möglichkeit, die Vorsteuer für Investitionen zu erhalten, sodass die Investitionen nur mit dem Nettobetrag erfolgen müssen.
Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, beispielsweise eine Musikschule, eine Volksschule oder ein Feuerwehrhaus zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinde gibt es keinen Vertragspartner für ein Mietverhältnis, der bereit ist, einen Mietzins zu bezahlen.
Um für die Investition den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, bietet sich eine Ausgliederung der Aufgabe in eine Personengesellschaft in der Form einer Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) an. Auch eine Ausgliederung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist möglich. Falls das Hauptmotiv der Gemeinde die Umsatzsteuerersparnis ist, gibt es eigentlich keine Argumente für eine Ausgliederung in eine GmbH. Die Ausgliederung in eine GmbH ist komplizierter, kostspieliger und die laufenden Kosten einer GmbH sind um einiges höher. Mit einer Ausgliederung dieser Tätigkeit in eine KEG wird die gleiche Umsatzsteuerersparnis erzielt wie mit einer Ausgliederung in eine GmbH. Ein weiteres Argument für die Ausgliederung in eine KEG ist der niedrigere Verwaltungsaufwand und die spätere vereinfachte Stilllegung der KEG gegenüber einer GmbH.
Praktisch erfolgt die Ausgliederung in der Weise, dass die KEG aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses gegründet wird, wobei im Zuge dieses Gemeinderatsbeschlusses auch der Beschluss über die Ausgliederung der Aufgabe in die KEG (z. B. Bau, Erhaltung und Verwaltung einer Volksschule) gefasst wird. Als Einlage erhält die KEG von der Gemeinde die Liegenschaft, auf der die Investition erfolgt, oftmalig mit übertragen. Auch die Übertragung von Altgebäuden in eine KEG und die Sanierung dieser Gebäude in der KEG ist möglich und kann aufgrund der Umsatzsteuerersparnis wirtschaftlich sein.
Nach der Übertragung der Liegenschaft in die KEG wird diese Liegenschaft von der Gemeinde rückgemietet. Der notwendige Nettomietzins, den die KEG von der Gemeinde mindestens erhalten muss, ist in der RZ 274 der Umsatzsteuerrichtlinien definiert und beträgt jährlich 1,5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich aktivierungspflichtiger Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen und der Betriebskosten gemäß § 21 bis 24 MRG. Wird ein Altbestand an Gebäuden, für die nie ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, in die KEG übertragen, ist der Mietzins noch zusätzlich um 1,5% vom Einheitswert des Altbestandes zu erhöhen. Bedarfszuweisungen der Länder, die für die Finanzierung der Investition an die ausgegliederte Gesellschaft weitergeleitet werden, kürzen die notwendige Höhe des Mietezinses.
Nach Ablauf von 10 Jahren kann wiederum in die steuerbefreite Vermietung optiert werden, ohne dass der Vorsteuerabzug für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten korrigiert werden muss.
Im Optimalfall können bei diesem Modell 100% Vorsteuer geltend gemacht werden und es werden 15% davon als Umsatzsteuer über einen Zeitraum von 10 Jahren an das Finanzamt rückgeführt.
Nebenkosten (z. B. Grunderwerbsteuern) fallen aufgrund des Art. 34 Budgetbegleitgesetz keine an.

2.1.2 Handelsrechtliche und rechtliche Aspekte
Insgesamt ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Übergang von der hoheitlichen zur ausgegliederten Aufgabenerfüllung jedenfalls rechtliche Änderungen verbunden sind, die teils zwingend aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgen oder sich zum Teil auch aus faktischen Gegebenheiten ableiten.
Folgende Veränderungen treten im Regelfall mit allen Arten von Ausgliederungen auf:

- Handels- und Gesellschaftsrecht: Durch den Ausgliederungsvorgang wird die Tätigkeit jenen Vorschriften unterworfen, die für die jeweils gewählte Rechtsform maßgeblich sind. Auf die handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsbestimmungen ist dabei ebenso zu verweisen wie auf zwingende Publizitätsbestimmungen.

- Arbeits- und Sozialrecht: Während in der hoheitlichen Sphäre z. B. das Ktn. Gemeindebedienstetengesetz 1992 idgF. oder das Ktn. Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1992 idgF. zur Anwendung kommt, unterliegen die Dienstnehmer in der privatwirtschaftlichen Sphäre dem Angestelltengesetz und den Kollektivverträgen.

- Vergaberecht: Bleibt in der Regel sowohl bei KEG als auch GmbH anwendbar.

- Gewerberecht: Es ist jedenfalls zu beachten, dass die Tätigkeit der ausgegliederten Gesellschaft unter Beachtung der Bestimmungen der GewO 1994 idgF. stattzufinden hat. Dies bedingt u. U. die Folge, dass die Bestellung eines Gewerbeträgers oder eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zwingend erforderlich ist.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich für die KEG im Wesentlichen folgende Wesensmerkmale:
Die KEG unterliegt nur bezüglich ihres Organisations-, Vermögens- und Haftungssystems sowie hinsichtlich des Firmenrechts dem Handelsrecht, die handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Handelsgeschäftsvorschriften finden auf sie keine Anwendung. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für den Bereich der Buchführungsvorschriften, weil dadurch die Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Überschussrechnung ermöglicht wird. Im Gegensatz zur GesBR erlangt die KEG durch die konstitutiv wirkende Eintragung im Firmenbuch auch eigene Rechtspersönlichkeit und verfügt über eine Firma.
Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum sowie andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und auch verklagt werden. Neben der Parteifähigkeit im Gerichtsverfahren kommt ihr auch die Konkurs- und Ausgleichsfähigkeit zu; weiters ist sie Subjekt der Zwangsvollstreckung. Von praktischer Bedeutung ist es, dass die KEG auch Rechtsgeschäfte, wie Dienst-, Werk-, Miet-, Pacht- und Darlehensverträge mit den Gesellschaftern selbst abschließen kann; d. h. sie tritt im Privatrechtsverkehr nach außen hin nicht anders als eine juristische Person auf.
Die Komplementäre haften unmittelbar, persönlich, primär, unbeschränkt und solidarisch. Die Kommanditisten haften bis zur Höhe der vereinbarten Hafteinlage.
Die KEG bedarf eines Gesellschaftsvertrags. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags unterliegt keinen Formvorschriften und kann auch mündlich abgeschlossen werden.
Aufgrund der angeführten Erleichterungen im administrativen Bereich und den im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft verhältnismäßig günstigen Gründungskosten erscheint die KEG somit für diese Bereiche der Ausgliederungsvorgänge als ideale Gesellschaftsform.
Die KEG, welche außer der Errichtung des Gebäudes und der Vermietung an die Gemeinde keine andere Tätigkeit entfaltet, unterliegt nicht dem Gewerberecht.

2.1.3 Organisatorische Aspekte
Eine Ausgliederung kann im Bereich der gesetzlich normierten Gemeindeaufgaben auch organisatorische Vereinfachungen auslösen:
Abgesehen von den in der Literatur häufig erwähnten (theoretischen) Zielen von Ausgliederungsvorgängen, wie z. B. der Weitergabe von Kostenvorteilen in Form niedrigerer Endverbraucherpreise, der Anwendung moderner Methoden in der Unternehmensführung, der Effizienzsteigerung, der Möglichkeiten zur Nutzung von Kooperationen u. Ä. m. soll hier auch auf einige aus der praktischen Erfahrung gewonnene weitere Effekte hingewiesen werden.
Im kommunalen Bereich ist bekanntermaßen die Handlungsmöglichkeit des Bürgermeisters, abgesehen von den Aufgaben der sogenannten laufenden Verwaltung, eher beschränkt. In wesentlichen Belangen sind Beschlussfassungen durch den Gemeinderat bzw. durch den Gemeindevorstand dem faktischen Handeln vorgelagert. Gerade dort, wo jedoch flexibles und rasches Handeln für Projektrealisierungen zwingend nötig wäre, erscheinen die herkömmlichen Ablaufprozesse als nicht optimal. § 35 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 idgF. (K-AGO) sieht beispielsweise vor, dass „(…) die Sitzungen des Gemeinderates (…) vom Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einzuberufen (…)“ sind. Sollte sich daher ein dringender Handlungsbedarf für Beschlussfassungen ergeben, so wäre hierfür im ungünstigsten Fall eine Frist von drei Monaten abzuwarten. Dass derartig lange Entscheidungsfristen und -intervalle auch für die mit der Umsetzung beauftragten Bediensteten zu erheblichen Verzögerungen führen, liegt klar auf der Hand. In solchen und ähnlich gelagerten Fällen erweist sich wiederum eine schlank organisierte und rasch agierende Geschäftsführungsebene in einer ausgegliederten Gesellschaft als attraktive Alternative. Gerade im KEG-Modell kommt zudem auch der oft befürchtete Verlust des Einflusses der politischen Entscheidungsträger nicht zum Tragen, da durch die Installierung der Gemeinde als Komplementär die originäre Kompetenz dieses Gremiums keine nachhaltigen Beschränkungen erfährt. Eine weitere zentrale Rolle spielt auch die Funktion der Geschäftsführung. Da diese dabei im Regelfall aus dem Kreis der kommunalen Bediensteten stammt, muss unabdingbar dafür Sorge getragen werden, dass der personellen Auswahl im Hinblick auf das erforderliche rechtliche und kaufmännische Verständnis die nötige Sorgfalt zukommt.
Ein aus der Erfahrung gewonnener Begleiteffekt darf in diesem Zusammenhang keinesfalls verschwiegen werden: Auch in den nicht ausgegliederten Bereichen ist in St. Veit an der Glan eine spür- und belegbare Forcierung des ökonomischen Verständnisses der übrigen Bediensteten zu Tage getreten.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist auszuführen, dass das Hauptkriterium in der Umsatzsteuerersparnis liegt. Es ermöglicht, dass die Investitionen aufgrund des Vorsteuerabzugs zu Nettobeträgen erfolgen und die dann zu bezahlende Umsatzsteuer im Optimalfall 15% der ersparten Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Investition beträgt, wobei die Umsatzsteuer über einen Zeitraum von 10 Jahren zu bezahlen ist.
Ein weiterer wirtschaftlicher Faktor einer Ausgliederung ist die Möglichkeit für die Gemeinde, ihr „Maastricht-Ergebnis“ nicht zu belasten, indem die Fremdfinanzierung über die ausgegliederte Gesellschaft erfolgt. Aus diesem Grund ist eine Ausgliederung derzeit für viele Gemeinden überhaupt die einzige Möglichkeit, Fremdmittel für wichtige Investitionen für die Zukunft aufzunehmen.

2.2 Ausgliederungen von gemeindetypischen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten
Unter gemeindetypischen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten verstehen die Autoren den Betrieb von kulturellen, touristischen, sportlichen und infrastrukturellen Einrichtungen (z. B. Stadthallen, Mehrzweckhallen, Kulturhäuser, Kindergärten, Tennishallen und -plätze, Museen, Parkhäuser, Stadtmarketing und Sportstadien), die in der Regel oftmalig von den Gemeinden betrieben werden, da für private Unternehmer die Ertragschancen zu gering sind. Ein weiteres gemeinsames Merkmal dieser Einrichtungen ist die Erzielung von mehr oder minder hohen Einnahmen.

2.2.1 Steuerrechtliche Aspekte
Da ein Merkmal dieser Tätigkeiten das Vorliegen von Einnahmen ist, kann bei Einnahmen von über 2.900 Euro von einem BgA der Gemeinde ausgegangen werden, sodass auch ohne Ausgliederung ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Als Beispiel für die meistens nachhaltige gegebene Einnahmenerzielung von jährlich 2.900 Euro seien die Kindergärten angeführt.
Gerade aber bei kleinen Gemeinden sind die Einnahmen von 2.900 Euro jährlich oft nicht nachhaltig gesichert, sodass aus diesem Grund eine Ausgliederung erwogen werden kann, um nicht einen einmal vorgenommenen Vorsteuerabzug zu verlieren. Ein weiteres umsatzsteuerliches Problem dieser Einrichtungen ist die kostenlose Nutzung der Einrichtungen von der Gemeinde nahe stehenden Institutionen. Bisher wurde hier von der Finanzverwaltung ein Eigenverbrauch angenommen und der Besteuerung unterzogen. Aufgrund einer Umsatzsteuernovelle aus dem Jahr 2004 wurde der Eigenverbrauch bei Liegenschaften gestrichen und normiert, dass für die nichtunternehmerische Nutzung kein Vorsteuerabzug zusteht. Wie diese Regelung in der Praxis umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Auch bei den Ausgliederungen von gemeindetypischen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten bietet sich als Gesellschaftsform die KEG an, wobei aber bei größeren Projekten, wie z. B. Veranstaltungszentren, auch die Ausgliederung in eine GmbH trotz der höheren Kosten vorteilhaft sein kann. Für die Ausgliederung gelten dieselben Regelungen wie bei der Ausgliederung von gesetzlichen Tätigkeiten.

2.2.2 Handelsrechtliche und rechtliche Aspekte
Zu diesen Thematiken kann überwiegend auf die o. a. Ausführungen verwiesen werden. Mögliche Vorteile einer GmbH-Gründung gegenüber dem KEG-Modell werden weiter unten behandelt.

2.2.3 Organisatorische Aspekte
Auch diesbezüglich gelten die unter 2.2.2 getätigten Aussagen.

2.2.4 Wirtschaftliche Betrachtung
Aus wirtschaftlicher Sicht ist zur Ausgliederung von gemeindetypischen privatwirtschaftlichen Aufgaben auszuführen, dass es bei der Ausgliederung neben der Umsatzsteuerersparnis und der Maastricht-unschädlichen Finanzierung auch noch andere Vorteile bei der Ausgliederung gibt, da es sich um Betriebe handelt, die am Markt als Anbieter von Leistungen auftreten, die teilweise auch private Unternehmer anbieten. Aus diesem Grund ist oft für die Einnahmenoptimierung ein professioneller Marktauftritt notwendig, sodass der Geschäftsführung in der ausgegliederten Gesellschaft eine wirtschaftlich wichtige Funktion zukommt. Aufgrund der flexibleren Geschäftsführungsmöglichkeiten kann eine Ausgliederung in eine GmbH bei größeren Projekten von Vorteil sein.
Ein wichtiges wirtschaftliches Motiv der Ausgliederung dieser Tätigkeiten sind auch die möglichen zusätzlichen Einnahmen durch ein Leistungsangebot an Dritte. Durch die Ausgliederung des Stadtmarketings in eine GmbH ist es der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan gelungen, auch andere Kunden als die Stadtgemeinde selbst für ihre Leistungen zu gewinnen, was eine Entlastung des Stadtbudgets zur Folge hat. Diese Ausgliederung ist ein Musterbeispiel dafür, dass Selbstversorgungsbetriebe von Gemeinden ihre Leistung auch Dritten anbieten können.

2.3 Ausgliederungen von typisch privatwirtschaftlichen Tätigkeiten
Unter der Ausgliederung von typisch privatwirtschaftlichen Tätigkeiten verstehen die Autoren Tätigkeiten, die von privaten Unternehmern heutzutage auch angeboten werden und teilweise von den Gemeinden bereits an private Unternehmen übergeben wurden. Als Beispiel für diese Tätigkeiten seien die Müllbeseitigung, der Betrieb eines Therapiezentrums, die Bestattung und der Betrieb einer Kompostieranlage angeführt. Ein Hauptmotiv für diese Tätigkeiten liegt in der Erzielung von Gewinnen.
Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan ist ein Musterbeispiel für die Ausgliederung dieser Tätigkeiten in eine GmbH mit der Ausgliederung des Therapiezentrums und der Kompostieranlage. Bevor das Therapiezentrum bzw. die Kompostieranlage gebaut wurden, stand die Gemeinde vor der Wahl, diese Tätigkeiten selbst durchzuführen oder als Fremdleistung von anderen Unternehmern zuzukaufen. Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan hat dank des Weitblickes des Bürgermeisters Gerhard Mock das unternehmerische Risiko selbst übernommen und besitzt heute zwei Unternehmen, die aufgrund des wirtschaftlichen Erfolgs das Gemeindebudget entlasten. Ein weiterer positiver Nebeneffekt dieser Gesellschaften ist, dass sie sich in St. Veit an der Glan befinden und vielen Menschen Beschäftigung bieten.

2.3.1 Steuerrechtliche Aspekte
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist für diese Tätigkeiten eine Ausgliederung nicht relevant, da die Unternehmereigenschaft in der Regel immer vorliegt.
Bei diesen Tätigkeiten ist die Körperschaftsteuer relevant, da die Betriebe Gewinne erwirtschaften. Die Körperschaftsteuer beträgt 25% des Gewinnes, sowohl in der ausgegliederten Gesellschaft als auch in der Form eines BgA. Falls eine Gemeinde mehrere solche Gesellschaften hat, besteht die Möglichkeit, durch eine Holdingbildung die Gruppenbesteuerung wirksam werden zu lassen.

2.3.2 Handelsrechtliche Aspekte
Wie schon dargestellt, sind diese Tätigkeiten sinnvollerweise in eine GmbH auszugliedern. Die GmbH ist selbständiger Träger von Rechten und Pflichten. Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft im Sinne des HGB, ist somit Kaufmann kraft Rechtsform und zur doppelten Buchhaltung verpflichtet. Das Mindestkapital beträgt 35.000 Euro und muss zumindest zur Hälfte einbezahlt sein. Der Nachweis der Einzahlung von zumindest 17.500 Euro ist dem Firmenbuch im Rahmen der Eintragung nachzuweisen.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich nur diese selbst und unbeschränkt. Jede GmbH hat zwingend zwei Organe, nämlich die Gesellschafter als das oberste Willensbildungsorgan – und somit mit dem Gemeinderat begrifflich vergleichbar – und zumindest einen Geschäftsführer. Als drittes Organ ist ein Aufsichtsrat in bestimmten Fällen zwingend vorgesehen, doch kann im Gesellschaftsvertrag ein freiwilliger Aufsichtsrat vorgesehen werden. Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Der Gesellschaftsvertrag bedarf eines Notariatsaktes.

Entstehung der GmbH bei Bargründung:
- Gründungsbeschluss durch den Gemeinderat
- Gesellschaftsvertrag mit Notariatsakt
- Aufsichtsbehördliche Genehmigung
- Bestellung des ersten Geschäftsführers
- Leistung der Einlage(n)
- Anmeldung zum Firmenbuch
- Prüfung durch Firmenbuchgericht
- Registrierung und Veröffentlichung

Gemäß § 104 (1) lit. d) der K-AGO bedarf die Errichtung von Kapitalgesellschaften der Zustimmung der Landesregierung.
Die Gründung der Gesellschaft ist seitens der Landesregierung zu versagen, sofern durch das Rechtsgeschäft gesetzliche Bestimmungen verletzt würden oder wenn für die Gemeinde das Rechtsgeschäft mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung verbunden wäre.
Solange die Zustimmung der Landesregierung zur Gesellschaftsgründung nicht vorliegt bzw. der Genehmigungsvermerk auf der 1. Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages fehlt, ist eine Eintragung der GmbH in das Firmenbuch nicht möglich bzw. ist der Gründungsvorgang schwebend unwirksam.
Um daher unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist die zeitgerechte Abstimmung mit der Landesregierung im Vorfeld einer geplanten Gesellschaftsgründung daher dringend empfehlenswert.

2.3.3 Organisatorische Aspekte
Auch hier kann zunächst auf die grundsätzlichen Ausführungen zu 2.1.3 verwiesen werden.
Zu ergänzen ist jedenfalls, dass im Falle der Ausübung einer Fremdgeschäftsführung (eine beliebige dritte Person kann Geschäftsführer der GmbH sein) nach den Erfahrungen der Autoren die Installierung eines innerbetrieblichen Kontrollwesens zum Zwecke der Wahrung der kommunalen Interessen unerlässlich erscheint.

2.3.4 Wirtschaftliche Betrachtung
Bei Betrachtung der einzelnen Gesellschaft bringt die Ausgliederung dieser Betriebe aus steuerlicher Sicht, wie schon ausgeführt, keine Vorteile. Eine Möglichkeit zur Steueroptimierung ist seit 2005 das Instrument der Gruppenbesteuerung.
Fremdfinanzierungen können in der Regel über die Gesellschaft ohne Belastung des Maastricht-Haushaltes aufgenommen werden. Ein Vorteil der Ausgliederung solcher Betriebe in eine GmbH liegt in der Möglichkeit, private Unternehmer an dieser Gesellschaft zu beteiligen.
Ein Beispiel für die Generierung neuer Geschäftsfelder wäre bei einer Immobiliengesellschaft die Durchführung von Bauträgerprojekten, Hausverwaltungen und Immobilienvermittlungen, wie dies in St. Veit an der Glan erfolgt ist. Auf das Erfordernis gewerberechtlicher Bewilligungen wird jedoch nochmals verwiesen.

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