Mehr Recht auf Umweltinformation

Mehr Recht auf Umweltinformation

Die Umweltsituation bestimmt die Lebensqualität und die Zukunftschancen der Menschen. Das seit 1993 in Kraft stehende Umweltinformationsgesetz hat den freien Zugang zu Umweltinformationen festgelegt und damit mehr Transparenz und Bürgernähe geschaffen. Mit der im Februar 2005 in Kraft getretenen Novelle wurde die neue Umweltinformationsrichtlinie der EU umgesetzt. Der Begriff der „Umweltinformationen“ wurde ausgeweitet und präzisiert. Umweltinformationen sind nicht nur bei Verwaltungsbehörden, deren Dienststellen und Ämtern, sondern auch bei Unternehmen und Körperschaften im Rahmen der Daseinsvorsorge bzw. bei Stellen im Einflussbereich von Gebietskörperschaften erhältlich. Die Umweltinformationen sind zudem rascher zugänglich zu machen.

 

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Verbesserung des Umweltschutzes durch mehr Umweltinformationen und leichteren Umweltinformationsaustausch. Informationspflichtige Stellen haben regelmäßig von sich aus, also aktiv, Umweltinformationen zu veröffentlichen. Beispielsweise sind das der Umweltkontrollbericht des Umweltbundesamtes (UBA) oder die Umweltberichte der Bundesländer, Genehmigungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt. Darüber hinaus haben die informationspflichtigen Stellen bei Störfällen die ihnen vorliegenden Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, damit Maßnahmen zur Schadensabwehr ergriffen werden können.

Aktive Umweltinformation
Beim UBA ist eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen eingerichtet, um den einfachen Zugang zu Umweltinformationen für jedermann sicherzustellen. Insbesondere wurden für Informationssuchende und informationspflichtige Stellen beim UBA folgende Homepages eingerichtet:

- www.umweltbundesamt.at/umweltinformation/koordinierungsstelle
- www.umweltinformation.at

Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses gewährleistet (§ 4 Abs. 1 UIG). Das bedeutet, dass jede Person (z. B. auch Minderjährige, ausländische Staatsangehörige, juristische Personen wie Unternehmen, Vereine oder Körperschaften) einen Antrag auf Umweltinformation stellen kann, ohne dass dafür irgendein Nachweis (z. B. Parteistellung in einem Verfahren, spezielles Interesse, konkrete Beeinträchtigung) erforderlich ist. Informationspflichtige Stellen haben einander auf Verlangen Umweltinformationen kostenlos zu übermitteln (§ 11 UIG).

Umweltdaten
Dem Mitteilungsrecht unterliegen umweltbezogene Informationen. Das sind:

- Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, die Artenvielfalt (biologische Vielfalt) sowie genetisch veränderter Organismen;

- Informationen über Umweltfaktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung (auch die elektromagnetische Strahlung, wie beispielsweise von Handymasten) oder Abfall, Emissionen, Ableitungen oder Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt;

- Informationen über bereits beschlossene und auch geplante Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken (etwa Nachhaltigkeits- oder Klimastrategie der Bundesregierung), Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte (wie Bescheide, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreie Verwaltungsakte), Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten (z. B. industrielle Tätigkeiten), die sich auf die Umwelt(-bestandteile) und Umweltfaktoren auswirken (können);

- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

- Kosten-Nutzen-Analysen und Annahmen, die im Rahmen der oben genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden (z. B. Bestandsaufnahmen für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55d WRG);

- Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, sofern sie vom Zustand der Umwelt-(bestandteile) oder Umweltfaktoren betroffen sind oder sein können.

Die Informationen müssen in schriftlicher Form (z. B. in einem Akt, in einem Protokoll) oder auf einem Datenträger (EDV-Datenträger, Film, Tonband) vorliegen. Dabei kann es sich um verschiedene Arten von Umweltinformationen handeln, z. B. um Messergebnisse (etwa Halbstundenmittelwerte an Schwefeldioxid), Berichte (z. B. Umweltberichte, Waldzustandsbericht), Immissions- und Emissionsgrenzwerte, Bescheidangaben, Gutachten, Programme, Anträge. Die Mitteilung kann als mündliche, telefonische oder schriftliche Auskunft erfolgen; sie kann alle Einzeldaten oder eine Auswahl der wichtigsten Informationen enthalten; sie kann auch in einer Akteneinsicht, in einer Bildschirmeinsicht oder in der Übersendung von Fotokopien usw. bestehen. Der elektronischen Datenübermittlung ist der Vorzug zu geben. Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle sind grundsätzlich unentgeltlich, wobei für Publikationen Kaufpreise oder Schutzgebühren verlangt werden dürfen.

Informationspflichtige Stellen
Die Umweltinformationen sind bei Verwaltungsbehörden, deren Dienststellen bzw. Ämtern auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene, bei ausgegliederten Rechtsträgern (z. B. Umweltbundesamt), bei im Zusammenhang mit der Umwelt tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Wasserverbänden) und bei ausgegliederten Rechtsträgern, die öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge erbringen (z. B. Energieversorgungsunternehmen), erhältlich.
Ein Antrag kann schriftlich oder – soweit zweckmäßig – auch mündlich (z. B. betreffend Ozondaten, Feinstaubwerte) gestellt werden. Derartige Begehren bzw. Mitteilungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Nach dem UIG können aber nur diejenigen Umweltinformationen verlangt werden, die Angelegenheiten betreffen, welche in Gesetzgebung Bundessache sind. Für Umweltinformationen, die die Landesgesetzgebung betreffen (z. B. Natur- und Landschaftsschutz, Jagd- und Fischereiwesen und das Bauwesen), gelten (allenfalls) Landesumweltinformationsbestimmungen.

Obligatorische und fakultative Umweltinformationen
Damit die informationspflichtige Stelle prüfen kann, ob die verlangten Umweltinformationen bei ihr oder bei einer anderen Stelle für sie bereitgehalten werden, hat das Begehren deutlich die gewünschten Umweltinformationen anzugeben. Andernfalls kann die informationspflichtige Stelle innerhalb von zwei Wochen um eine schriftliche Präzisierung ersuchen. Dabei gibt es Umweltinformationen, die von der informationspflichtigen Stelle auf Anfrage jedenfalls bekanntzugeben sind (§ 4 Abs. 2 UIG: z. B. Immissionsmessdaten über die Luftbelastung durch Stickoxide, Kohlendioxid, Ozon; Daten über den Waldzustand; Emissionen in Höhe von 80 t Stickoxide im Jänner aus einer Anlage; 55 t an verbrauchter Brennstoffmenge Heizöl leicht im Februar in einer Anlage; Überschreitung des festgelegten Grenzwerts in Höhe von 590 mg SO2/m2 bei einer Messung im vergangenen Monat um die Hälfte), und andere Umweltinformationen, die möglicherweise geheimzuhalten sind (§ 6 Abs. 2 UIG).
Geheimhaltungsinteressen sind insbesondere: die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung; der Schutz von sensiblen Umweltbereichen (z. B. der Aufenthaltsort seltener Tierarten zum Schutz ihrer Lebensräume); die Vertraulichkeit personenbezogener Daten; nachgewiesene Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse; Marken, Muster, Patente, Urheberrechte; laufende Gerichtsverfahren. Es muss daher geprüft werden,

- ob Geheimhaltungsinteressen vorliegen,
- ob diese tatsächlich schutzwürdig sind,
- ob diese Geheimhaltungsinteressen die öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe der Umweltinformationen überwiegen.

Beispiel: Möchte jemand nähere Informationen über die ökologischen Auswirkungen einer neuen Abfallverbrennungstechnologie und könnte dadurch ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis berührt sein, hat die informationspflichtige Stelle den Betriebsinhaber um Stellungnahme zu ersuchen. Der Inhaber hat dann nachzuweisen, dass es sich bei diesen Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil für ihn eintreten kann. Gelingt der Nachweis und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse, darf eine Mitteilung nicht erteilt werden. Eine Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten stellt aber keinen wirtschaftlichen Nachteil dar.

Die Umweltinformation hat allgemein verständlich zu sein sowie in möglichst aktueller, exakter und vergleichbarer Form mitgeteilt zu werden; fremdsprachige Ausdrücke, Abkürzungen, mathematische Formeln oder Codierungen irgendwelcher Art sind möglichst verständlich zu erklären. Die informationspflichtigen Stellen haben Anträge gemäß UIG ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zu beantworten. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zeitaufwändige Mitteilungen) genügt zunächst eine fristgerechte Verständigung unter Angabe von Gründen, dass die Mitteilung etwas später (maximal innerhalb von zwei Monaten) erfolgen wird.

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
Die informationspflichtige Stelle ist berechtigt, eine Mitteilung von Umweltinformationen unter Angabe der Gründe zu verwehren, wenn: sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt; die begehrte Information keine Umweltinformation ist; eine Mitteilungsschranke vorliegt; die Geheimhaltungsinteressen gegenüber Offenlegungsinteressen (gilt aber nicht für jedenfalls mitzuteilende Immissionsdaten, zusammenfassende Emissionsdaten, Emissionsgrenzwertüberschreitungen usw.) überwiegen. Mitteilungsschranken liegen bei einer „internen“ Umweltinformation, bei Missbrauchsabsicht (z. B. Ausspionieren von Betriebsgeheimnissen eines Konkurrenten), bei fehlender Präzisierung des Informationsbegehrens und bei Entwürfen bzw. noch aufzuarbeitendem oder aufzubereitendem Material und Daten.

Rechtsmittel
Gegen eine nicht fristgerecht erteilte, nicht erteilte oder unvollständige Information kann bei der informationspflichtigen Stelle ein Bescheid beantragt werden. In dem Bescheid hat die informationspflichtige Stelle (bzw. die Aufsichtsbehörde oder Bezirksverwaltungsbehörde) zu begründen, weshalb keine oder nur eine teilweise Mitteilung ergangen ist. Gegen diesen Bescheid kann beim Unabhängigen Verwaltungssenat das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Der UVS kann überdies von durch die Mitteilung von Umweltinformationen Betroffenen (z. B. Betriebsinhabern) angerufen werden, sofern sie sich aufgrund einer Mitteilung in ihren Rechten verletzt glauben.

Pflichten von Anlagenbetreibern
Das UIG sieht ferner vor, dass Inhaber von Betrieben, die zur Messung und Aufzeichnung von Emissionsdaten verpflichtet sind, diese Umweltinformationen von sich aus (aktiv) bekannt geben müssen. Das bedeutet, dass der Betrieb über den jeweils letzten Monat (oder das letzte Jahr) die Emissionsdaten, zu deren Messung er verpflichtet ist, an einer leicht zugänglichen Stelle (z. B. Fabriktor, Internet oder Amtstafel der Gemeinde) in allgemein verständlicher Form veröffentlichen muss.
Beispiel: Ein Großbetrieb schlägt an einer zentralen Anschlagtafel in der Gemeinde die Summenwerte der zu messenden Schadstoffemissionen aus den Anlagen an, z. B. 89 Tonnen Gesamtstaub, 54 Tonnen Stickoxid etc. im vergangenen Monat. Bei Mittelwertangabe muss der jeweils höchste und der niedrigste Messwert im letzten Monat ebenfalls bekannt gegeben werden.
Die Störfallinformationsverordnung verpflichtet die Inhaber von informationspflichtigen Anlagen (z. B. Raffinerie, Chemiewerk, Müllverbrennungsanlage) zur Information der betroffenen Öffentlichkeit (z. B. richtiges Verhalten). Ein Störfall kann ein unkontrolliertes Ereignis wie eine Emission, ein Brand, eine größere Explosion, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen sein, sofern dadurch eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt verursacht wird.

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