Aktuelles zur Behandlung von Informationsbegehren

Aktuelles zur Behandlung von Informationsbegehren

Neben der Gesetzgebung hat die Judikatur das Informationsrecht fortentwickelt. Insbesondere die Tragweite von Informationsbegehren bedarf in der Praxis besonderer Beachtung.

 

Für Gemeindeorgane wird die allgemeine Auskunftspflicht (Art. 20 Abs. 4 B-VG) in den Auskunftspflicht-Ausführungsgesetzen der Länder näher geregelt. Sie umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen abzugeben, die in Unterlagen der Verwaltung und in Akten aus Verwaltungsverfahren enthalten sind. Im Hinblick auf Umweltinformationen, die in der Verwaltung vorhanden oder für sie bereitgehalten werden, gelten bundes- und landesrechtliche Vorschriften zur Umsetzung der nunmehrigen Richtlinie 2003/ 4/EG (sogenannte „Umweltinformationsrichtlinie“).(1) Während die allgemeine Aus¬kunftspflicht bloß auf Wissenserklärungen über Informationen abzielt, sind nach der Umweltinformationsrichtlinie Umweltinformationen als solche zur Verfügung zu stellen.
Ein drittes Informationsregime bilden bundes- und landesrechtliche Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/ EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (sogenannte „Public Sector Information“/PSI-Richtlinie).(2) Damit werden die nicht-diskriminierende Bereitstellung und Gestattung der (kommerziellen und nicht-kommerziellen) Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sowie Tarifgrundsätze geregelt. Welches der drei Informationsregime mit seinen spezifischen Zugangsregeln, Fristen und Verfahren im Einzelfall anzuwenden ist, hängt davon ab, welche Zielrichtung – Auskunft über Verwaltungswissen, Herausgabe eines bestimmten Dokuments oder Zugang zu Umweltinformationen – ein konkretes Informationsbegehren verfolgt. Den spezielleren Vorschriften der Umweltinformationsrichtlinie kommt Vorrang vor dem PSI-Regime und der allgemeinen Auskunftspflicht zu.
Einzelne Aspekte der neueren Rechtsprechung zur Auskunftspflicht und Umweltinformation werden im Folgenden zusammengefasst. Abseits der bekannten Problematik der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten interessieren hier Judikate, die sich mit Umfang, Charakter und Inhalt von Auskunftsverlangen befassen.

Umfang der Auskunft
Ob ein besonders detailliertes Auskunftsbegehren zulässig ist, ist nach den geltenden Auskunftspflichtgesetzen zu beurteilen, die den Umfang der zu erteilenden Auskunft beschränken.(3) Praktisch relevant ist in diesem Zusammenhang die Verweigerung der Auskunft, wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können.(4) Schon die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung unter Berufung auf die Auskunftspflicht nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten und zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen oder dergleichen verhalten ist.(5) Auch brauchen beispielsweise keine Statistiken erstellt oder Bescheide ausgelegt werden.(6) Dass die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigen könnte, wird wohl nur im Extremfall anzunehmen sein.
Aus einer solchen Regelung ist jedenfalls ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.(7)
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es für ausreichend, dass die an die Verwaltung gerichteten Fragen „in Form einer kurzen Information“ beantwortet werden.(8) In diesem Zusammenhang dürfte es auch zulässig sein, zum Zweck der Einholung weiterer Informationen im Antwortschreiben auf eine bestimmte Internetseite der Behörde zu verweisen.(9)

Wissen der Verwaltung
Die jüngere Rechtsprechung hatte wiederum Anlass zur Klarstellung, dass sich Auskünfte als „Wissenserklärungen“ nicht auf die Bekanntgabe der Absichten bzw. Motive des Verwaltungsgeschehens beziehen.(10) Allgemein gilt weiterhin: Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens, weil der Gesetzgeber die Vollziehung – neben der ohnehin gegebenen politischen Verantwortung – nicht zusätzlich dazu verpflichten wollte, ihr Verhalten auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu rechtfertigen.(11) So etwa braucht die Behörde einem Auskunftswerber gegenüber nicht ihre Handlungen und Unterlassungen – etwa das Fehlen von Ermittlungen – im Zusammenhang mit einem bestimmten Verwaltungsverfahren zu rechtfertigen.(12) Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses wie auch die Gründe für die Überschreitung einer dafür gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist in einem laufenden Verwaltungsverfahren fallen nicht unter die Auskunftspflicht.(13)
Da nur das bei der Behörde vorhandene gesicherte Wissen – sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein kann, bedeutet Auskunftserteilung die Weitergabe von Informationen, die der Behörde aus dem Akteninhalt bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.(14) So ist die Behörde nicht verpflichtet, zum Zweck der Auskunftserteilung eine Beurteilung etwa der Beweiskraft von Sachverständigengutachten vorzunehmen, um solcherart erst auskunftsfähige Tatsachen zu schaffen.(15) Die Auskunftspflicht dient auch nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrates oder gerichtliche Entscheidungen, die diese Wertungen bereits vorgenommen haben, einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen.(16)

Abgrenzung zur Akteneinsicht
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen.(17) Für den Fall, dass die Auskunftspflicht in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, muss die Auskunft „in aller Regel“ nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre.(18) Der Verwaltungsgerichtshof prüft allerdings etwa das Argument der Behörde, dass der Auskunftswerber genau diejenigen Informationen über den Weg der Auskunft erhalten will, die er mangels Berechtigung zur Akteneinsicht nicht erhalten kann. Dieses Argument ist dann nicht erfolgversprechend, wenn sich die vom Auskunftswerber gestellten Fragen jeweils kurz beantworten lassen, ohne dass dabei der gesamte Akteninhalt wiedergegeben werden müsste.(19)
Ein anderes Problem bilden generelle Anfragen öffentlicher Bediensteter über die sie betreffenden Untersuchungen oder Überprüfungen, die der Dienstgeber veranlasst hat. Solche Anfragen können nicht bloß mit Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den eigenen Personalakt abgetan werden. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt nämlich an, dass der Bedienstete die gewünschte Information nur im Wege der allgemeinen Auskunftspflicht und nicht verlässlich „auf anderem Weg“ direkt erlangen kann.(20) Dies deshalb, weil Unvollständigkeiten im Personalakt nicht „mit Sicherheit“ ausgeschlossen werden können; weiters könnte eine Anordnung über eine Untersuchung oder Überprüfung des Bediensteten auch mündlich ergangen sein und damit Dritten unbekannt bleiben.

Offenbare Mutwilligkeit
Die Verwaltung ist immer wieder mit offenbar mutwilligen Auskunftsverlangen konfrontiert. So etwa, wenn die provokante Auskunft begeht wird, ob die Behörde eine bestimmte Rechtslage anerkenne, oder wenn ein Auskunftsverlangen gestellt wird, obwohl dem Auskunftswerber bereits die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Zu nennen sind auch Fälle nicht ernsthafter Auskunftsbegehren oder Anfragen zu Rechtsansichten, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind oder sein können.
Der Begriff der offenbaren Mutwilligkeit ist mit jenem der offenbaren Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinne des § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und § 112a der Bundesabgabenordnung ident:(21) Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt.(22) Nur wenn neben der Verfolgung dieser missbräuchlichen Zwecke kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (auf ein rechtliches Interesse kommt es nicht an), kann die Mutwilligkeit seines Auskunftsbegehrens angenommen werden.(23) Indiziert ein Auskunftsbegehren mangelnde Ernsthaftigkeit (z. B. die Frage des „absoluten Maskenzwangs“ im Justizbereich) und ist ein konkretes Auskunftsbedürfnis nicht von vornherein erkennbar, entfällt die Auskunftspflicht, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht.(24) Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht freilich nicht entgegen, dass dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle zugrunde liegt.(25)
Der Begriff „Zwecklosigkeit“ ist vor dem Hintergrund des Zwecks der Auskunftspflicht zu verstehen, nämlich dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse (wenn auch kein rechtliches Interesse) besitzt.(26) Zur Kategorie der „zwecklosen“ Begehren zählen auch solche, mit denen die Absicht verfolgt wird, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“ sowie Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungsverfahrens sind oder wenn ein Verwaltungsverfahren über Initiative der Partei in Gang gesetzt werden kann.(27)

Umweltinformation
Der Begriff „Umweltinformation“ ist grundsätzlich weit auszulegen, erfasst allerdings nicht Unterlagen, die nur einen sehr entfernten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen.(28) Das Ersuchen um Bekanntgabe, wie viele Quadratmeter Freiland im Rahmen der Erstellung eines Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet wurden, sowie sämtlicher Nummern der von dieser Umwidmung betroffenen Grundstücke hat der UVS Steiermark als ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen gewertet.(29) Die Grundstücksnummern seien selbst dann nicht von der Informationspflicht ausgenommen, wenn sie bloß in Gestalt interner Arbeitsbehelfe bzw. Orientierungshilfen vorhanden sind. Wurden diese Daten trotz eines anhängigen Verfahrens um Umweltinformation gelöscht, obwohl sie spätestens innerhalb eines Monats bekannt gegeben werden müssen, seien die Daten – so der UVS Steiermark weiter – von der informationspflichtigen Behörde neu zu erstellen.
Auf die Bekanntgabe von Umweltdaten zielt auch das Verlangen nach Bekanntgabe der Daten eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ab, wenn dieser Feststellungen über Emissionen beinhaltet.(30) Dies gilt auch für die Frage zu täglicher Fahrzeugfrequenz, Fahrzeugbewegungen sowie Anzahl der Parkplätze der Betriebsanlage. Jedoch hat die Frage nach dem Zeitpunkt, in dem das Genehmigungsansuchen gestellt wurde, mit Umweltdaten nichts zu tun. Wenn die Behörde im konkreten Fall nicht über die entsprechenden Daten verfügt, ist sie verpflichtet, dies durch Feststellungen im abweisenden Bescheid darzulegen.

Richtig und vollständig
Nach dem Obersten Gerichtshof sollen Behördenauskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern (Dispositionsschutz).(31) Dies setzt voraus, dass die nach dem Auskunftsbegehren erteilte Information richtig ist. Wie ein Auskunftsersuchen zu verstehen ist und welchen Umfang bzw. welche Genauigkeit eine darüber zu erteilende Auskunft haben muss, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig.(32) Nach dem Amtshaftungsgesetz ist Schadenersatz zu leisten,(33) wenn eine falsche oder unzureichende, schadensursächliche Auskunft als fehlerhafter Hoheitsakt zu qualifizieren ist. Erteilt ein Organ trotz unzureichender Kenntnisse eine unrichtige oder auch bloß unvollständige Auskunft, so tritt Amtshaftung ein, soweit der Auskunft kein entsprechender Vorbehalt beigefügt wird.(34)
Ein besonders hohes Anforderungsniveau gilt für Umweltinformationen: Soweit möglich, ist zu gewährleisten, dass alle Informationen aktuell, exakt und vergleichbar sind.(35)




1 ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 2003, S. 26.
2 ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S. 90.
3 Zum Beurteilungsmaßstab für das Auskunftsbegehren siehe VwGH 26. 11. 2002, Zl. 2001/11/ 0270.
4 Siehe etwa § 6 Abs. 2 lit. a des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes.
5 VwGH 13. 9. 1991, Zl. 13. 9. 1991, Zl. 90/18/ 0193. Siehe auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundes-Auskunftspflichtgesetzes, 41 Blg.NR 17. GP, S. 3.
6 Siehe auch VwGH 25. 2. 2003, Zl. 2001/11/0090.
7 VwGH 13. 9. 1991, Zl. 90/18/0193. Siehe ferner die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (FN 5).
8 So ausdrücklich VwGH 27. 8. 2002, Zl. 2002/10/ 0099, zum Bgld. Auskunftspflichtgesetz 1989, und VwGH 25. 2. 2003, Zl. 2001/11/0090, zum Wiener Auskunftspflichtgesetz 1988.
9 Beachte die VwGH 25. 2. 2003, Zl. 2001/11/ 0090, zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation.
10 VwGH 22. 4. 2002, Zl. 2002/10/0034.
11 VwGH 30. 6. 1994, Zl. 94/06/0094, und VwGH 11. 10. 2000, Zl. 98/01/0473.
12 VwGH 24. 10. 2000, Zl. 99/11/0186.
13 VwGH 15. 9. 2006, Zl. 2004/04/0018.
14 VwGH 11. 10. 2000, Zl. 98/01/0473; VwGH 16. 2. 2005, Zl. 2004/04/0230, mit Bezug auf § 4 Abs. 1 Z 5 NÖ Auskunftsgesetz.
15 VwGH 22. 4. 2002, Zl. 2002/10/0034.
16 VwGH 15. 9. 2006, Zl. 2004/04/0018.
17 Siehe die Rechtsprechung seit VwGH 19. 9. 1989, Zl. 88/14/0198.
18 So etwa VwGH 13. 9. 1991, Zl. 90/18/0193; 23. 10. 1995, Zl. 93/10/0009; 26. 11. 2002, Zl. 2001/ 11/0270.
19 VwGH 26. 11. 2002, Zl. 2001/11/0270.
20 VwGH 24. 2. 2006, Zl. 2003/12/0052.
21 Zu § 112a BAO siehe VwGH 28. 6. 2006, Zl. 2002/13/0133, mit Hinweis auf VwGH 22. 2. 1991, Zl. 90/12/0214, und VwGH 23. 3. 1999, Zl. 97/19/0022, zu § 35 AVG.
22 Grundlegend VwSlg. 8448(A)/1973.
23 VwGH 17. 3. 2000, Zl. 96/19/2726, mit Hinweis auf VwGH 22. 3. 1999, Zl. 97/19/0022.
24 VwGH 17. 3. 2000, Zl. 96/19/2726.
25 VwGH 26. 5. 1998, Zl. 97/04/0239.
26 Zuletzt VwGH 27. 6. 2006, Zl. 2004/06/0214.
27 VwGH 28. 6. 2006, Zl. 2002/13/0133.
28 EuGH 17. 6. 1998, C-321/96, Slg. 1998/I-3809; EuGH 12. 6. 2003, C-316/01, Slg. 2003/I-05995.
29 Hiezu und zum Folgenden UVS Stmk., UVS-41.18-1/05, 3. 11. 2005; in: UVSaktuell-Slg. 2006/90.
30 Hiezu und zum Folgenden VwGH 12. 7. 2000, Zl. 2000/04/0064, zum UIG 1993.
31 Grundlegend OGH 22. 2. 2000, 1 Ob 14/00s.
32 OGH 20. 6. 2006, 1 Ob 113/06h.
33 Hier: Ausgleich eines reinen Vermögensschadens. Nach § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes kann auch für den Schaden an der Person gehaftet werden (§§ 1325 ff. ABGB).
34 OGH 1. 7. 2004, 1 Ob 173/03b.
35 Siehe Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG.

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