Datenschutzbehörde: Info zur Geschlechtsidentität bei personenbezogenen Daten
Datenschutzbehörde: Info zur Geschlechtsidentität bei personenbezogenen Daten
Die Datenschutzbehörde informiert über ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. März 2025 (C-247/23 – Deldits), das wichtige Klarstellungen zum Recht auf Berichtigung personenbezogener Daten – speziell zur Geschlechtsidentität – enthält.
Der EuGH betont, dass personenbezogene Daten korrekt, vollständig und aktuell im Hinblick auf ihren Verwendungszweck sein müssen.
Eine transgeschlechtliche Person hat daher das Recht, ihr eingetragenes Geschlecht in öffentlichen Registern gemäß Art. 16 DSGVO berichtigen zu lassen – unabhängig davon, ob ein nationales Verfahren zur Anerkennung von Transidentität existiert. Der EuGH stellt klar, dass nationale Gesetze oder Verwaltungspraxen, die dieses Recht verhindern oder an eine geschlechtsangleichende Operation knüpfen, gegen EU-Recht verstoßen.
Die betroffene Person kann jedoch verpflichtet sein, angemessene Nachweise für die gewünschte Berichtigung vorzulegen. Eine Pflicht zur Vorlage von Nachweisen medizinischer Eingriffe ist aber nicht zulässig.
Die Datenschutzbehörde macht darauf aufmerksam, dass sie ab sofort die oben erwähnte Rechtsprechung in Verfahren zur Anwendung zu bringen hat.
(Schluss, 23.04.2025)