Neues zum Datenschutz im Fundamt

Neues zum Datenschutz im Fundamt

 

Fundgegenstände, die dem Verlustträger von der Fundbehörde nicht ausgefolgt werden können, weil dieser etwa nicht eruiert werden konnte, sind gemäß § 42a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) dem/der Finder*in nach einer bestimmten Zeitspanne auszufolgen und erwirbt diese/r in der Folge an dem Fundgegenstand Eigentum. 

Fraglich und in diesem Beitrag zum Gegenstand ist die Thematik, ob Fundgegenstände auch ausgefolgt werden dürfen, die Speichermedien und damit auch personenbezogene Daten enthalten können – wie etwa Handys oder Laptops.

Einleitung

Rechtsprechung zur datenschutzrechtlichen Einordnung der Verwertung von Datenbeständen oder Datenträgern liegt derzeit leider (noch) nicht vor.  

Im Fundamt sind Mitarbeiterinnen täglich mit einer Vielzahl von personenbezogenen Daten konfrontiert. Der Schutz dieser Daten ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch eine Frage des Vertrauens der Bürger*innen in die öffentliche Verwaltung. Die Datenschutzbehörde hat kürzlich ihren Leitfaden aktualisiert, um den Umgang mit diesen sensiblen Informationen zu verbessern. In diesem Artikel werden die wesentlichen Änderungen und deren Bedeutung für die Arbeit im Fundamt erläutert.

Verpflichtung der Fundbehörde

Wird die gefundene und abgegebene Sache innerhalb eines Jahres oder, wenn der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, innerhalb eines halben Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder nach den Bestimmungen des § 395 ABGB das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn.

Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös, ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. 

Nach Rechtsansicht der Datenschutzbehörde vom 2. April 2025, GZ: D036.500/2025, 2025-0.223.423, wäre (Zitat.) „im Fall einer Ausfolgung von Fundgegenständen, die Speichermedien und damit auch personenbezogene Daten enthalten können, wie etwa Handys oder Laptops. an den/die Finder*in jedenfalls aus Sicht der Datenschutzbehörde als Mindeststandard die/der neue Eigentümer*in des Datenträgers nachdrücklich und nachweislich darüber zu informieren, dass sie/er durch den Erwerb des Datenträgers Verantwortliche*r für die Verarbeitung der auf dem Datenträger gespeicherten personenbezogenen Daten wird, und dass diese Rolle auch die Pflicht umfasst, Daten, für deren Verarbeitung keine Rechtsgrundlage gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 Abs. 1 oder Art. 9 Abs. 2 DSGVO besteht – im Zweifel werden das wohl alle aufgefundenen personenbezogenen Daten sein –, unverzüglich zu löschen bzw. an den/die ursprüngliche*n Verantwortliche*n, wenn diese*r eruierbar ist, zurückzugeben.“

Diese Rechtsansicht der Datenschutzbehörde wurde auch in den neuen „Leitfaden zum Fundwesen“ eingearbeitet und als Information zur Verfügung gestellt.

Vergleichen Sie bitte auch Seite 11 des neu gefassten Leitfadens zum Fundwesen.

Fazit

Für die Gemeinde und ihre Organe als Fundbehörde wäre es vorteilhaft, wenn für diese Situation eine gesetzliche Regelung geschaffen würde. Diese könnte auch eine Ermächtigung umfassen, die Daten „blind“, das heißt ohne inhaltliche Prüfung, dauerhaft zu löschen, was zumindest bei Magnetspeichern technisch möglich erscheint, aber wohl mit hohem Aufwand verbunden wäre, wenn dabei Gerät und Betriebssystem nicht beschädigt werden sollen. 

(Schluss, 15.04.2025) Fotocredit: Feelimage/Matern

2025 Leitfaden zum Fundwesen Stand April 2025
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