Wetterkameras: Information der Datenschutzbehörde

Wetterkameras: Information der Datenschutzbehörde

 

Die Datenschutzbehörde hat in einer rezenten Entscheidung zu einer Wetterkamera in Zwettl ausgesprochen, dass durch deren Betrieb eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz eines Hausbesitzers vorliegt. Es handelt sich dabei um eine Einzelfallentscheidung.
Die Aufzeichnungen der Wetterkamera konnten über das Internet von jedermann angesehen werden. Die Wetterkamera war auf einem Dach montiert und bot einen Überblick über die Stadt.
Beschwert hat sich der Besitzer eines Hauses, welches auf den Bildaufnahmen gut ersichtlich ist.

Der Betreiber der Wetterkamera argumentierte, dass die Aufzeichnungen touristischen Zwecken dienen, damit man sich über das Wetter informieren könne.
Dem gegenüber steht u.a. das Interesse des Hausbesitzers, dass nicht für jedermann über das Internet An- und Abwesenheiten ersichtlich sind.

Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Liegenschaft rund um die Uhr gefilmt und minütlich ein Live-Bild davon ins Internet gestellt werden würde. Es handle sich nicht um Überwachung im eigentlichen Sinn. Die Bilder würden zur Information über Verhältnisse auf seinem Grundstück wie Wetter und Verkehrsaufkommen und zu Werbezwecken verwendet werden. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass dies als Übermittlung an die Öffentlichkeit gelte und ohne besondere Rechtsgrundlage nicht zulässig sei.

Die Datenschutzbehörde stellt mit Berufung auf die DSGVO fest, dass die Webcam das "Recht auf Geheimhaltung" des Grundstückseigentümers verletzt, indem die Kamera dessen Grundstück erfasst und dann ins Internet streamt. Dem Betreiber der Webcam wurde auferlegt, binnen 2 Wochen die betriebene Kamera so einzustellen, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht mehr erfasst wird.

Die Lösung des Problem im aktuellen Fall wäre, den Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers auszublenden oder, wie von der Datenschutzbehörde vorgeschlagen, so auszurichten, dass die Kamera das Grundstück nicht mehr erfasst.

Der Betreiber der Webcam argumentiert, dass der Bescheid einem Betriebsverbot gleich komme, denn egal, wie die Kamera ausgerichtet ist, würde ein Grundstück erfasst.

Für die Betreiber von Webcams verdeutlicht diese Entscheidung der Datenschutzbehörde, dass sie darauf achten müssen, was von den Kameras erfasst und ins Internet übertragen wird.
Ausschlaggebend für die (Einzelfall-)Entscheidung der Datenschutzbehörde war, dass dieser Zweck auch ohne die (weltweit abrufbare) Aufnahme des Hauses erreicht werden kann.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Weitere Infos zu Kameraaufnahmen und zur Entscheidung der Datenschutzbehörde.

(Schluss, 07.03.2025)

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