Fachausschuss für Gewerberecht und Gewerbetechnik

Fachausschuss für Gewerberecht und Gewerbetechnik
08. Jun 2004

Auf Einladung der Stadt Graz fand unter Vorsitz von MD Dr. Walter HORVATH am 21. und 22. April 2004 die 36. Sitzung des Fachausschusses für Gewerberecht und Gewerbetechnik statt.

In der Sitzung wurden neben vielen kleineren Fragen folgende Themenbereiche beraten:

§ 13 Abs. 3 – Konkursaufhebung nach § 166 KO
Gemäß § 13 Abs. 3 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn

1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

In einer kommentierten Gewerbeordnung wird hiezu vermerkt, dass die an sich klare Formulierung des § 13 Abs. 3 i.d.F. der GewRNov. 2002 folgendes Problem aufwirft: In der Konkurspraxis kommt es vor, dass ein Konkurs zunächst eröffnet wird, weil der Konkursrichter der Ansicht ist, dass jedenfalls ein für die Deckung der Verfahrenskosten ausreichendes Vermögen vorhanden ist. Erweist sich dies nachträglich als unzutreffend und kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, dass das Vermögen des Gemeinschuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, weil etwa die Forderungen des Gemeinschuldners uneinbringlich sind, hat das Gericht den Konkurs (nachträglich wieder) aufzuheben. Die Aufhebung darf nur bei Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses unterbleiben.

Nachträgliche Aufhebung des Konkurses bedeutet kein gerichtliches Vergehen und damit auch keinen Gewerberechtsausschluss (irgendwie herausheben!!!)
Ein gerichtliches Vergehen wird nicht erfasst, weil ein Konkurs zwar eröffnet, jedoch nachträglich wegen Fehlens eines kostendeckenden Vermögens wieder aufgehoben wird. Für diese Ungleichbehandlung gegenüber jenen bei ausreichendem Vermögen zur Durchführung des Konkursverfahrens ist kein sachlicher Rechtfertigungsgrund zu erkennen, weshalb gegen diese Bestimmung bundesverfassungsrechtliche Bedenken obwalten. Auch die Mitglieder des Fachausschusses kommen zur Ansicht, dass eine solche nachträgliche Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens zu keinem Gewerbeausschluss führt, obgleich es auch in einem solchen Fall an einem die Verfahrenskosten deckenden Vermögen fehlt.

Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung bei „§ 95 Gewerben“
Seitens der einzelnen Gewerbebehörden wurde bei den „§ 95 Gewerben“ als Tag der Entstehung des Gewerbes immer jener Tag genommen, mit dem der Anmelder das Gewerbe ausüben darf (Rechtskraft des Bescheides). Zufolge eines Aufsatzes von Ulrich E. Zellenberg, Zeitschrift für Verwaltung 2003/955, wäre aber als Tag der Entstehung der Tag der Anmeldung (wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind) einzutragen. Dies würde jedoch dazu führen, dass der Anmelder bereits versicherungspflichtig ist, aber noch gar nicht in seinem Gewerbe tätig sein darf. Einvernehmlich wird festgehalten, dass mit der Ausübung dieser Gewerbe nach § 95 GewO erst mit Rechtskraft des Bescheides gem. § 340 begonnen werden darf.

„Handel mit Medizinprodukten“
Gemäß § 376 Z. 14 d GewO haben Gewerbeinhaber, die derzeit den Handel mit Medizinprodukten ausüben, bis zum 01.07.2004 den entsprechenden Befähigungsnachweis hierfür zu erbringen. Die Fragestellung diesbezüglich lautete, wie vorzugehen ist, wenn ein Gewerbeinhaber eines Handelsgewerbes, der de facto den Handel mit Medizinprodukten betreibt, nunmehr seine Gewerbeberechtigung auf den „Handel mit Medizinprodukten“ übergeleitet haben will? Ist das bisherige (freie) Gewerbe des Handels vom Antragsteller zurück zu legen und der „Handel mit Medizinprodukten“ als reglementiertes Gewerbe neu anzumelden oder erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Befähigungsnachweises eine Überleitung des Gewerbes in den „Handel mit Medizinprodukten“ behördlicherseits ex lege? Als Lösung wurde vorgeschlagen, dass eine neue Gewerbeanmeldung zu tätigen ist.

Fortsetzung des Schließungsverfahrens nach § 360 Abs. 1 Gew0 trotz Antrag auf Abänderung einer Auflage
Während eines Schließungsverfahrens gemäß § 360 Abs. 1 GewO gegen den Inhaber einer Gastgewerbebetriebsanlage wegen der Nichterfüllung einer Auflage hat dieser einen Antrag auf Abänderung bzw. Aufhebung dieser Auflage eingebracht. Die Frage, wie in dem Schließungsverfahren weiter vorzugehen ist wurde einvernehmlich dahingehend beantwortet, dass das Schließungsverfahren trotz Einbringung des Abänderungsantrages weiterzuführen und mit einem Schließungsbescheid abzuhandeln ist, da bei Einleitung dieses Verfahrens noch keines nach § 79c GewO anhängig war.

Die nächste Sitzung findet voraussichtlich am 20. und 21. Oktober 2004 in Steyr statt.

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