Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie

Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie

Unter österreichischem Vorsitz gelang beim Rat Wettbewerbsfähigkeit die Einigung über die Dienstleistungsrichtlinie, die unter der Zahl RL 2006/123/EG im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 376 veröffentlicht wurde und am folgenden Tag in Kraft getreten ist. Die Vollendung des Binnenmarktes für Dienstleistungen ist ein wesentlicher Baustein und Beitrag für mehr Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union. Bisher hinderte eine große Anzahl von Beschränkungen Dienstleistungserbringer daran, grenzüberschreitend tätig zu werden. Es hat sich gezeigt, dass diese Beschränkungen nicht allein durch die direkte Anwendung der Artikel 43 und 49 des EG-V beseitigt werden können. Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es, die Fragmentierung der Dienstleistungsmärkte aufzuheben und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu verwirklichen. Ungerechtfertigte Barrieren und bürokratische Formalitäten für Dienstleistungserbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat Niederlassungen gründen oder grenzüberschreitend tätig werden wollen, sollen eliminiert werden. Ein ungehinderter Dienstleistungsverkehr geht dabei einher mit höherer Transparenz der Regulierungssysteme, mehr Rechtssicherheit und besserer Information der Verbraucher. Das sollte das Vertrauen in den Binnenmarkt stärken. Die Dienstleistungsrichtlinie ermöglicht einen europäischen Markt für Dienstleistungen und schließt dabei gleichzeitig Lohn- und Sozialdumping aus. Rd. 70% des Bruttoinlandsproduktes der Gemeinschaft und zwei Drittel der Arbeitsplätze entfallen auf Dienstleistungen. Die Vollendung des europäischen Binnenmarktes in diesem Sektor bringt mittelfristig wichtige Impulse für mehr Wachstum und Beschäftigung und aufgrund der erhöhten Wettbewerbsdynamik sind Preissenkungen zu erwarten. Die Richtlinie war gemäß ihrem Art. 44 bis Ende 2009 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass zusätzlich zur rein rechtlichen Umsetzung wegen des Richtlinienerfordernisses der elektronischen Verfahrensführung auch ein erheblicher technisch administrativer Aufwand erforderlich war, sodass die rein rechtliche Umsetzung vorgängig erledigt werden muss. Es wird von einem Zeitraum von neun Monaten für den nachgängigen administrativ technischen Aufwand auszugehen sein.
OEGZ

ÖGZ Download