Die Getränkesteuer vor dem EuGH

Ein Artikel von Dr. Karl Kamhuber in der ÖGZ 6/1999

Dr. Karl Kamhuber ist Leiter des Referates 7 "Getränkesteuer, Gefrorenessteuer, Vergnügungssteuer, Sportgroschen" der Magistratsabteilung 4 der Stadt Wien.

Vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg hat am 6. Mai 1999 die mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-437/97 (Vorabentscheidung betreffend Getränkesteuer) stattgefunden. Über die Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht könnte bis Ende 1999 die Entscheidung vorliegen. Die Frage des "Ab-Hof-Verkaufes" dürfte in einem gesonderten Verfahren entschieden werden.

1) Übersicht Vorabentscheidung

Vertreter des Bundes, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie Vertreter der Wirtschaft und zahlreiche Studenten und Zuhörer dokumentierten das Interesse der Öffentlichkeit an der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 1999 in Luxemburg. Die beiden Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof (Evangelischer Krankenhausverein und Fa. Wein & Co HandelsgesmbH.) bestritten die EU-Konformität der Getränkesteuer, der Vertreter der Europäischen Kommission plädierte für eine Aufhebung bzw. Modifikation der Besteuerung alkoholischer Getränke und die Vertreter der Republik Österreich und der Abgabenberufungskommission Wien argumentierten für die EU-Konformität der seit über 50 Jahren etablierten Getränkesteuer. Nach der Beantwortung von Fragen des Gerichtshofes an die Europäische Kommission erklärte der Generalanwalt - der italienische Richter Saggio -,daß er am 1. Juli 1999 seine Schlußanträge vorlegen wird. Da vom 15. Juli 1999 bis 15. September 1999 Gerichtsferien sind, kann das Urteil des EuGH nicht vor dem Herbst 1999 erwartet werden.

2) Zur Sechsten Richtlinie

(Kurzbezeichnung im Sitzungsbericht des EuGH) konnte gemeinsam mit dem Vertreter der Europäischen Kommission folgende Feststellung getroffen werden: "Die Getränkesteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne der ständigen Judikatur des EuGH."

Da die Getränkesteuer unbestritten im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden ist, dürfte ihre Vereinbarkeit mit Art. 33 der Sechsten Richtlinie somit feststehen.

3) Zur Verbrauchsteuer-Richtlinie

wurde zunächst auf die Notwendigkeit hingewiesen, auch diese Richtlinie nach ihrer Rechtsgrundlage auszulegen, nämlich Artikel 93 EG (Bezeichnung gemäß Vertrag von Amsterdam, früher Artikel 99). Nach Artikel 93 EG sind nur solche Rechtsvorschriften zulässig, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes notwendig sind.

Da die Getränkesteuer das Funktionieren des Binnenmarktes aber in keiner nur denkbaren Weise stört, wäre die Richtlinie selbst primärrechtswidrig, würde sie die nicht störende Getränkesteuer verbieten. Diese grundsätzliche Betrachtungsweise wurde in der Verhandlung nicht bestritten.

Der erste strittige Punkt war die besondere Zielsetzung in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie. Die von Österreich argumentierte gesundheitspolitische Zielsetzung (Befreiung von Milch, 5 % für nichtalkoholische, 10 % für alkoholische Getränke) wurde von der Europäischen Kommission als nicht ausreichend umgesetzt qualifiziert. Dem wurde entgegengehalten, daß sich diese Auffassung nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen kann, sondern nur durch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtshofes auf das Rewe-Urteil (Rs 120/78) inspiriert worden sein dürfte. Dieses Urteil erging aber zu einer anderen Rechtslage, nach der die Maßnahme zur Erreichung eines Zieles notwendig (gerechtfertigt) sein mußte; eine derartige Einschränkung ist jedoch in der Verbrauchsteuer-Richtlinie nicht enthalten.

Betreffend das Vorliegen der weiters geltend gemachten Zielsetzungen "Gemeindeautonomie - Ermöglichung ungebundener Finanzmittel" und "Finanzierung der Infrastruktur für den Tourismus" wurden die kontroversiellen Standpunkte in der Verhandlung aufrechterhalten.

Der zweite strittige Punkt war die "Beachtung der Besteuerungsgrundsätze".

Eine nationale Steuer muß, wenn sie nach der Richtlinie erlaubt sein soll, die Besteuerungsgrundsätze sowohl der Verbrauchsteuern als auch der Mehrwertsteuer in Bezug auf Besteuerungsgrundlage, Berechnung, Steuerentstehung und steuerliche Überwachung beachten.

In den Angriffen auf die Getränkesteuer - exemplarisch hiefür die Europäische Kommission - wurde dieses "Beachten" so verstanden, daß die nationale Steuer genau so konstruiert sein muß, wie die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Verbrauchsteuern und die Mehrwertsteuer. In der Verhandlung wurde dieser Sicht entgegengehalten, daß eine derartige Bedingung überhaupt keine nationale Steuer erfüllen kann, nicht einmal theoretisch, und damit der Regelung ein unmöglicher Inhalt unterstellt wird.

Aufgrund dieser Argumentation richtete der Gerichtshof an den Vertreter der Europäischen Kommission die Frage, ob er theoretisierend ein Beispiel dafür bringen könnte, daß eine nationale Steuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowohl die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern (Mengensteuer) als auch der Mehrwertsteuer (Entgeltbesteuerung) erfüllt. Der Vertreter der Europäischen Kommission konnte trotz mehrmaligem Nachfragen kein Beispiel konstruieren. Damit dürfte feststehen, daß dieses Beachten der Grundsätze beider Steuersysteme im Einklang mit der Judikatur zur Erlaubtheit von nationalen Steuern nach der Sechsten Richtlinie nur bedeuten kann, daß die nationalen Steuern eben nicht genau so konstruiert sein dürfen wie die harmonisierten Steuern, damit sie das Funktionieren des Binnenmarktes nicht stören! Die so verstandene Voraussetzung dürfte von der Getränkesteuer erfüllt werden.

Obwohl für die Getränkesteuer besondere Zielsetzungen bestehen, wurde in der Verhandlung noch die Frage aufgeworfen, wozu eigentlich für eine im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht störende Steuer dann noch eine besondere Zielsetzung als zusätzliche Bedingung für deren Erlaubtheit gefordert werden soll.

Die Antwort darauf, die bemüht sein muß, die fragliche Textstelle als mit der Rechtsgrundlage der Richtlinie (Art. 93 EG) verträglich darzustellen, könnte verblüffend einfach lauten:

"In Wahrheit kommt dieser Textstelle kein eigenständiger normativer Gehalt zu." In der Verhandlung wurde für diese Interpretation auch auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie verwiesen, die unter der Präsidentschaft Italiens als Kompromißlösung verabschiedet wurde. Für die EU-Konformität der Getränkesteuer mit der Verbrauchsteuer-Richtlinie ergeben sich daher mehrere Lösungsansätze, wobei jedoch auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muß, daß die Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen einer besonderen Zielsetzung dem nationalen Gericht überantwortet wird (so lautet der Schlußantrag des Generalanwaltes im vergleichbaren Verfahren C-346/97 Braathens Sverige AB).

4) Zum Ab-Hof-Verkauf

bestehen prozessuale Vorbehalte gegen eine Entscheidung im laufenden Vorabentscheidungsverfahren. Zusätzlich wurde in der Verhandlung vorgetragen, daß die Europäische Kommission am 24. Juli 1998 die Beibehaltung dieser Steuerfreistellung bis

31. Dezember 1998 ausdrücklich erlaubt hat. Gegen eine aufhebende Entscheidung für den Folgezeitraum hat die Republik Österreich am 4. Mai 1999 eine Klage gegen die Europäische Kommission eingebracht.

Über den Ab-Hof-Verkauf dürfte somit in einem gesonderten Verfahren entschieden werden. Seitens der Europäischen Kommission wurde trotzdem angemerkt, daß die Steuerfreistellung für den Ab-Hof-Verkauf von Wein die österreichische Zielsetzung "Volksgesundheit" unterlaufen dürfte.

5) Zur zeitlichen Wirkung der Entscheidung im Falle einer Gemeinschaftswidrigkeit beantragten die Beschwerdeführer eine Erstreckung der Aufhebung auf alle anhängigen Fälle. Realistischerweise besteht aber keine Möglichkeit, die Steuer dem Konsumenten, auf den sie regelmäßig überwälzt wurde, rückzuerstatten; um eine Bereicherung der Abgabepflichtigen zu vermeiden und gleichzeitig einen existentiellen Schaden für die Gemeinden hintanzuhalten, plädierte die Republik Österreich für eine Beschränkung der zeitlichen Wirkung pro futuro, von der auch die anhängigen Verfahren erfaßt werden sollten. Der Vertreter der Eruopäischen Kommission stellte dazu fest, daß gemäß Judikatur des EuGH die Verweigerung der Rückzhalung bei tatsächlicher Überwälzung einer Abgabe zulässig wäre - diese Frage könnte aber nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens sein.

6) Ökonomische Aspekte der Getränkesteuer für die Gemeinden bildeten den Abschluß der Ausführungen für den Gerichtshof. Dabei wurde die besondere Zielsetzung "Gemeindeautonomie" mit spezifischem Zahlenmaterial von der finanziellen Seite beleuchtet und auf die fundamentale Bedeutung der Getränkesteuer für die Aufrechterhaltung der hohen Investitionsquote der Gemeinden hingewiesen.

Resümee nach der mündlichen Verhandlung:

Trotz guter Argumente für die EU-Konformität der Getränkesteuer wird die Unsicherheit bis zur EuGH-Entscheidung andauern.

Ein Artikel von Mag. Helmut Moritz in der ÖGZ 10/98

Mag. Helmut Moritz, derzeit karenzierter Assistent am Institut für Finanzrecht der Universität Graz, ist Mitarbeiter der Kanzlei Leitner & Leitner in Linz.

In ihrer Stellungnahme im Verfahren zur Getränkesteuer geht die Europäische Kommission davon aus, daß die Getränkesteuer gegen Art 3 Abs 2 der Richtlinie 92/12 (Verbrauchsteuersystemrichtlinie) verstoße. Eine Analyse der Entstehungsgeschichte zeigt jedoch, daß es sich bei der Getränkesteuer um eine Steuer auf Dienstleistungen Isd Art 3 Abs 3 der Richtlinie handelt. Das bedeutet jedoch, daß die Getränkesteuer nicht die restriktiven Anforderungen des Absatz 2 zu erfüllen hat, sondern daß lediglich sichergestellt sein muß, daß sie keine Steuer mit dem Charakter einer Umsatzsteuer ist und zu keinen Formalitäten beim Grenzübertritt führt.

Wie bereits in der Literatur dargestellt1, hat der VwGH mit dem Beschluß vom 18.12.97, 97/16/0221 und 97/16/0021 dem EuGH 3 Fragen bezüglich der Auslegung von Art 92 EGV, Art 33 der 6. MwSt-Rl und Art 3 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie vorgelegt. Gegenstand des Verfahrens war die europarechtliche Zulässigkeit der Getränkesteuer. Bezüglich dieses Ersuchens um Vorabentscheidung liegt nun die Stellungnahme der Europäischen Kommission vor. In dieser Stellungnahme geht die Kommission davon aus, daß die Getränkesteuer zwar keine mehrwertsteuergleiche Abgabe iSd Art 33 der 6.MwSt-Rl ist, wohl aber gegen Art 3 Abs 2 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie verstößt, insoweit sie auf alkoholische Getränke erhoben wird.

In bezug auf Art 33 folgt die Kommission der in der österreichischen Literatur2 vertretenen Ansicht, daß die Getränkesteuer zwar einige Ähnlichkeiten mit der Mehrwertsteuer aufweise, ihr insgesamt jedoch einige Merkmale der Umsatzsteuer fehlen. Als besonders schwerwiegend erachtet die Kommission, daß die Getränkesteuer keine allgemeine Steuer ist und verweist dabei auf das Urteil "Facenda Pública"3, in welchem der EuGH die Prüfung einstellte, nachdem sichergestellt war, daß es sich bei der in Frage stehenden Abgabe nicht um eine allgemeine Steuer handelte.

Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Konformität der Getränkesteuer mit der Verbrauchsteuerrichtlinie stellt die Kommission explizit die Frage, ob die Getränkesteuer eine Steuer auf Dienstleistungen ist und daher nach Art 3 Abs 3 der Verbrauchsteuersystemrichtline zu prüfen ist, kommt jedoch zu dem Ergebnis, das dies nicht der Fall ist. Das bedeutet jedoch, daß die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke die restriktiven Anforderungen des Art 3 Abs 2 zu erfüllen habe. Nach Art 3 Abs 2 ist eine Steuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren nur zulässig, wenn sie eine besondere Zielsetzung verfolgt, sowie die Grundsätze der Mehrwertsteuer oder der Verbrauchsteuern beachtet. Die Getränkesteuer entbehre jedoch nach Ansicht der Kommission jeglicher besonderer Zielsetzung und folge weder den Besteuerungsgrundsätzen der Mehrwertsteuer, da (unter anderem) das Bedienungsgeld von der Bemessungsgrundlage ausgenommen ist, noch den Grundsätzen der Verbrauchsteuern, da die Steuer proportional zum Preis erhoben wird und nur einen Steuersatz für alkoholische Getränke kennt.

Bei der Befreiung der Ab-Hof-Verkäufe handele es sich nach Ansicht der Kommission sowohl um eine unerlaubte Beihilfe iSd Art 92 EGV, als auch um einen Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Wein4, da eine Befreiung die gleiche Wirkung habe, wie eine entsprechende Preiserhöhung. Der von der Bf im innerstaatlichen Verfahren vorgetragene Verstoß gegen Art 95 EGV wird von der Kommission nicht geprüft.

Im Zusammenhang mit den Ab-Hof-Verkäufen ist der Kommission mE zuzustimmen, nicht jedoch den Ausführungen im Zusammenhang mit der Verbrauchsteuersystemrichtlinie, wonach die Getränkesteuer keinesfalls eine Steuer auf Dienstleistungen sei. Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer hat der EuGH5 bereits ausgesprochen, daß Restaurationsumsätze als Dienstleistungen zu behandeln sind. Es ist dem Meinungsstand in der Literatur jedoch zu folgen, daß die Einordnung von Restaurationsumsätzen als Dienstleistung für Zwecke der Umsatzsteuer keine Auswirkungen auf die Interpretation für Zwecke außerhalb der Umsatzsteuer haben kann6. Wohl aber kann sich aus der Entstehungsgeschichte der Verbrauchsteuersystemrichtlinie ergeben, daß die Getränkesteuer als eine Steuer auf Dienstleistungen iSd Art 3 Abs 2 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie anzusehen ist:

Grundsätzlich wollte die Kommission im Zuge der Harmonisierung der speziellen Verbrauchssteuern jegliche zusätzlichen Steuern auf Waren verbieten, die einer harmonisierten Steuer unterliegen. Dieser Ansicht wurde jedoch von den Mitgliedstaaten nicht gefolgt. Insbesondere sollten die Getränkesteuer sowie eine sogenannte Tankstellensteuer beibehalten werden dürfen.

Der nächste Kompromißvorschlag ging davon aus, daß es auf verbrauchsteuerpflichtige Waren zwar nur eine Steuer geben dürfe, diese harmonisierte Steuer jedoch spezifische Bestandteile zu "sektoriellen Zwecken" (Umwelt, Gesundheit, Verkehr) oder zum Zwecke der Finanzierung von regionalen oder lokalen Körperschaften aufweisen könne, sofern diese spezifischen Bestandteile die im Rahmen der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern anwendbaren Besteuerungs- und Beförderungsregeln wahren. Teilweise fand dieser Gedanke in Art 3 Abs 2 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie Eingang, der nun andere Steuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren zuläßt, sofern diese eine besondere Zielsetzung verfolgen und die Grundsätze der Mehrwertsteuer oder der Verbrauchsteuern beachten.

Die lokalen Steuern, insbesondere die Getränkesteuer, sollten hingegen nicht in Art 3 Abs 2, sondern an anderer Stelle, im Zusammenhang mit Steuern auf Dienstleistungen, behandelt und für zulässig erklärt werden, was implizit in Art 3 Abs 3 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie auch getan wird. Daher kann mE durchaus davon ausgegangen werden, daß es sich bei "Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren" (auch) um die Getränkesteuer handelt.

Die Einordnung der Getränkesteuer unter Art 3 Abs 3 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie bedeutet jedoch, daß diese nicht die restriktiven Anforderungen des Art 3 Abs 3 zu erfüllen hat, sondern daß lediglich sichergestellt sein muß, daß die Steuer keine Steuer mit dem Charakter einer Umsatzsteuer ist und sie zu keinen mit dem Grenzübertritt zusammenhängenden Formalitäten führt. Betrachtet man die Judikatur des EuGH zu diesen Erfordernissen, so dürfte davon ausgegangen werden können, daß die Getränkesteuer diese Anforderungen erfüllt.

1) Kamhuber, Prüfung der Getränkesteuer auf EU-Konformität; ÖGZ 4/1998, 10.
2) Moritz, Die Vereinbarkeit österreichischer indirekter Steuern mit Art. 33 der 6. MwSt-RL, FJ 1996, 271.
3) EuGH 17.9.1997, Rs C-130/96, Slg I-5067.
4) Verordnung (EWG) Nr. 822/87.
5) EuGH 2.5.1996, Rs C 231/94, Slg I-2395
6) Beiser, Die Getränkesteuer im Licht der EU, SWK-Heft 35/36, 714.

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