EuGH – Deutsche Getränkesteuer EU-konform
Generalsekretär Dkfm. Dr. Erich Pramböck
Generalsekretär des Österreichischen Städtebundes
Geradezu eine „Bombe“ ist das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2005 in der Angelegenheit der Getränkesteuer der Stadt Frankfurt am Main. Er hat sie nämlich als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar akzeptiert. Gegenstand dieser Steuer ist die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke durch Unternehmer zum unmittelbaren Verzehr. Die Höhe beträgt 10% des Verkaufspreises.
Die Getränkesteuer der Stadt Frankfurt am Main entspricht somit in ihrer rechtlichen Konstruktion im wesentlichen der österreichischen Getränkesteuer und ist für den Teilbereich der Besteuerung alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit (Gastronomie) im Kern vergleichbar.
Unterschiede zwischen der österreichischen und der Frankfurter Getränkesteuer bestehen in der formalen Definition des Steuergegenstandes. Die Frankfurter Formulierung „entgeltliche Abgabe“ wurde in Österreich bis 1991 verwendet und ab der FAG-Novelle BGBl. Nr. 693/1991 durch den Begriff „entgeltliche Lieferung“ ersetzt. Mit dieser Novelle sollte der Verbrauch außerhalb der Gemeindegrenzen steuerlich erfasst werden. Die Regelung war nur auf den Handel gezielt und für die Gastronomie wegen der unmittelbaren Konsumation ohnedies irrelevant. Damals wurde sogar die Besteuerung der nicht-alkoholischen Getränke von 10 auf 5% reduziert.
Mit der FAG-Novelle BGBl. I Nr. 130/1997 wurde der Begriff auf „Veräußerung“ geändert, um damit dem Erkenntnis des EuGH vom 2. Mai 1996 in der Rs C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien) Rechnung zu tragen. Damals wurde die Verabreichung von Speisen und Getränken auf einem Fährschiff wegen des Überwiegens der Dienstleistungskomponente nicht als Lieferung sondern als Dienstleistung qualifiziert.
Auch im Fall Frankfurt hat der EuGH festgestellt, dass mit der Abgabe alkoholhältiger Getränke an Kunden im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit die spezifischen Dienstleistungen gegenüber der Lieferung des Gegenstandes überwiegen. Die Besteuerung solcher Dienstleistungen ist nach der Verbrauchsteuerrichtlinie ausdrücklich erlaubt (Artikel 3 der Richtlinie 92/12 Absatz 3, 2. Satz).
Für die österreichische Situation wird derzeit untersucht, wie zielgerichtet vorgegangen werden kann. Es wäre unter anderem vorstellbar, dass nun in einem Berufungsfall mit Rechtsbehelf die Getränkesteuer für einen Gastronomiebetrieb auch für die alkoholischen Getränke in vollem Umfang festgesetzt wird und der VwGH diese Festsetzung auf Basis des neuen EuGH-Erkenntnisses beurteilt.
Im Übrigen wird der Österreichische Städtebund bei der für 13. April 2005 einberufenen „Finanztagung“ über den aktuellen Stand berichten.
Aufgrund der EuGH Rechtsprechung sollten von den Gemeinden derzeit keine Getränkesteuerfestsetzungen erfolgen, bei denen die alkoholhältigen Getränke ausgeklammert werden.
Der Städtebund wird über den Fortgang der Angelegenheit berichten.