Rundschreiben 10/2000
Urteil des Europäischen Gerichtshofes
Wien, 10. März 2000/Spahlholz/RS_10.doc
Klappe: 899 84/Zahl 946-15/644/00
An die
Mitgliedsgemeinden des
Österreichischen Städtebundes
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist mit 9. März 2000 ergangen. Es beinhaltet im Wesentlichen drei Punkte:
- Die auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobene Getränkesteuer ist mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Gemeinschaft und der Verbrauchssteuerrichtlinie vereinbar.
- Der Beibehaltung der auf alkoholische Getränke eingehobenen Getränkesteuer steht nicht die Mehrwertsteuerrichtlinie der Gemeinschaft, sondern die Gemeinschaftsrichtlinie über die Verbrauchsteuer entgegen.
- Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, die vor dem 9. März 2000 (Tag der Urteilsverkündung) entrichtet oder fällig geworden sind, können nur dann erhoben werden, wenn der Kläger vor diesem Tag Klage vor einem österreichischen Gericht erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf bei den zuständigen österreichischen Behörden eingelegt hat.
Den vollständigen Wortlaut des Urteils des Europäischen Gerichtshofs finden Sie in der Beilage und kann auch im Rahmen unserer Internetpräsentation unter der Adresse: http://www.staedtebund.gv.at abgerufen werden.
Weitere Vorgangsweise:
Zur Zeit ist eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes damit befaßt, einerseits eine Interpretation der noch ungewissen Formulierungen (z.B. "Rechtsbehelf") herbeizuführen und andererseits Ersatzlösungen für die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke (z.B. Zuschlag zum Mehrwertsteuersatz) auszuarbeiten. Über das Ergebnis dieser Beratungen werden wir Sie in den nächsten Tagen informieren.
P.S.: Das ausständige Rundschreiben Nr. 9/00 wird Ihnen im Lauf der nächsten Tage übermittelt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dkfm. Dr. Erich Pramböck e.h.
Generalsekretär
Auskünfte erteilt Herr Friedrich Bucek,
Telefon: 01/4000/899 94 .