Rundschreiben 13/1999

Rundschreiben 13/1999 vom 1. Juli 1999: Schlußantrag des Generalanwaltes zur Getränkesteuer

EUGH: SCHLUSSANTRAG DES GENERALANWALTES ZUR GETRÄNKESTEUER

Wien, 1. Juli 1999/GS Dr. Pramböck/rs_13.doc/
Klappe: 899 81

An die
Mitgliedsgemeinden des
Österreichischen Städtebundes

Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!
Sehr geehrte Damen und Herren!

In der Angelegenheit EU-Konformität der Getränkesteuer hat der Generalanwalt am 1. Juli 1999 seine Schlußanträge gestellt. Demnach verstoße die Getränkesteuer zwar nicht gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie, jedoch gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie, da die besondere Zielsetzung fehle und auch die Besteuerungs-grundsätze der Verbrauchsteuern (Mengensteuer) nicht beachtet würden. Betroffen ist somit nur die Steuer auf alkoholische Getränke. Überdies lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Beschränkung der Rückwirkung des Urteils rechtfertigen könn-ten. Letzteres würde heißen, daß die Getränkesteuer für alko-holische Getränke für die Zeit ab 1995 zurückbezahlt werden müßte. Die Befreiung des Ab-Hof-Verkaufs von Wein ist jedoch EU-widrig.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Dkfm. Dr. Erich Pramböck
Generalsekretär

Auskünfte erteilt Herr Friedrich Bucek,
Telefon: 01/4000/899 94

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