Rundschreiben 14/200

Getränkesteuer - Stand 20. März 2000

Wien, 20. März 2000/GS Dr. Pramböck/RS_14.doc/
Klappe: 899 81/Zahl 946-15/664/00

An die
Mitgliedsgemeinden des
Österreichischen Städtebundes

Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!
Sehr geehrte Damen und Herren!

Von einer Expertengruppe, bestehend aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes, wurde ein Modell einer neuen, EU-konformen Getränkesteuer nach dem Vorbild der Mehrwertsteuer entwickelt (siehe Rundschreiben 11/00 vom 13. März 2000). Es sieht die Einhebung der neuen Abgabe auf Getränke auf allen Wirtschaftsstufen (statt wie bisher nur bei der Abgabe an den Letztverbraucher), das heißt sowohl beim Produzenten als auch beim Groß- und Einzelhandel sowie der Gastronomie mit der Möglichkeit des "Vorsteuerabzugs" vor. Es ist auch die vom EuGH bzw. der Verbrauchsteuerrichtlinie verlangte Zweckbindung der Mittel (voraussichtlich Gesundheit) vorgesehen. Die Einhebung soll durch den Bund gegen eine Vergütung von 4 % des Ertrags erfolgen. Die Dynamik des Aufkommens ist durch eine prozentuelle Bindung an die Umsatzsteuer gegeben. Die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden würde entsprechend deren prozentuellem Anteil am durchschnittlichen Ertrag 1993 bis 1997 erfolgen.

In einer Besprechung bei Bundesminister Mag. Grasser haben Vertreter der Wirtschaft bzw. der Regierungsparteien im Parlament diesen Vorschlag mit dem Hinweis abgelehnt, daß er "nicht mehrheitsfähig" sei. Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, ein "mengensteuerorientiertes Modell" zu erarbeiten.

Bei einem mengensteuerorientierten Modell werden die Abgaben weder ausschließlich beim Verkauf an den Letztverbraucher (bisherige Getränkesteuer) noch auf allen Wirtschaftsstufen (System der Mehrwertsteuer), sondern ausschließlich beim Produzenten (im Falle der Besteuerung alkoholischer Getränke bei den Weinhauern, den Schnapsbrennern und den Brauereien) eingehoben. Dies bedeutet nicht nur einen völlig neuen Kreis von Steuerpflichtigen (zehntausende Weinhauer und Schnaps-brenner, die bisher zum Teil erhebliche steuerliche Sonderregelungen hatten) bzw. eine Verdoppelung der bereits bestehenden Bundesabgaben auf Bier und Alkohol, sondern auch, daß das Aufkommen praktisch stagnieren würde. Überdies schlägt die Mengensteuer im Einzelhandel stärker auf den Preis durch als in der Gastronomie.

Es ist bedauerlich, daß sich bereits am ersten Tag der wieder aufgenommenen Beratungen der Arbeitsgruppe über das Mengensteuermodell (Freitag, 17. März 2000) Vertreter der Wirtschaft dezidiert gegen die der Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung vorgegebene Mengensteuer ausgesprochen haben.

Der Österreichische Städtebund legt allerdings größten Wert darauf, daß die Erstellung sämtlicher Unterlagen (einschließlich der eingehenden Prüfung der EU-Konformität jeder Art von Neuregelung) möglichst rasch erfolgt, um so bald wie möglich die Grundlagen für einen Ersatz der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke vorlegen zu können.

OEGZ

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