Rundschreiben 25/2003

Getränkesteuer

1) Verwaltungsgerichthofentscheidung – keine Getränkesteuererhebung für nach dem 8. März 2000 zu entrichtende bzw. fällige Getränkesteuer
2) EuGH-Erkenntnis zu den Bereicherungsverbotsregelungen am 2. Oktober 2003 zu erwarten

Wien, 20. August 2003, Dr. Pramböck/Mix, Klappe: 89981, Zahl: 946-15/682/2003

An die
Mitgliedsgemeinden
des Österreichischen Städtebundes

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

1) Im Herbst 2002 hat der Österreichische Städtebund in einem Rundschreiben (34/2002) auf die Rechtsproblematik der Abgabenfestsetzung für nach dem 8. März 2000 fällig gewordene Getränkesteuer hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2002, Zl. 2002/16/0069, eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass sich die vorgesehene Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereiches des EuGH-Urteils zur Getränkesteuer allein auf Ansprüche bezieht, die vor dem 9. März 2000 (Datum der Veröffentlichung des EuGH-Erkenntnisses zur Getränkesteuer) entrichtet wurden oder fällig geworden sind. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen gegeben, käme eine Erhebung der Abgabe durch nachträgliche Festsetzung nicht in Betracht.

Nach Ansicht von Experten wurden in diesem Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof eine Reihe von Umständen, wie z.B. ausdrückliches Abgehen des EuGH von der sonst üblichen rück-wirkenden Aufhebung der Steuer zum Schutze des Finanzierungssystems der österreichischen Städte und Gemeinden, unter-schiedliche Fälligkeiten der Getränkesteuer je nach Bundesland, unterschiedliche Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen, Voraussetzung der Einlegung eines Rechtsbehelfes für die Geltendmachung eines allfälligen Rückzahlungsanspruches, Einschränkung eines allfälligen Rückzahlungsanspruchs nach einer „Bereicherungsprüfung“ nur bei Rückzahlungsbegehren, Landesabgabenordnungen sehen nachträgliche Festsetzungen unabhängig vom Zeitpunkt bzw. der Fälligkeit vor, Benachteiligung der die Getränkesteuer vor der Fälligkeit ent-richtenden bzw. Begünstigung der die Getränkesteuer nicht leistenden Steuerpflichtigen, nicht berücksichtigt. Städte und Gemeinden haben jedoch unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Überlegungen mitunter auch nach dem 8. März 2000 fällige Getränkesteuer festgesetzt; ein Teil der Abgabenbescheide wurde von den Steuerpflichtigen mit dieser Argumentation akzeptiert.

Zur Klärung wurde ein neuerliches Verfahren beim Höchstgericht eingeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch das Beschwerdevorbringen in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2003,

Zl.: 2003/16/0027, mit der Begründung verworfen, dass er unter Wiedergabe der maßgeblichen Spruchteile des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2000 nunmehr unmissverständlich klarstelle, dass sich die Rückwirkungsbeschränkung

des genannten Urteils allein auf solche Abgaben beziehe, die entweder vor dem 9. März 2000 entrichtet wurden oder die vor diesem Datum fällig geworden sind; sei keiner dieser Umstände gegeben, käme eine nachträgliche Erhebung der Abgabe nicht in Betracht. Es wird um Kenntnisnahme dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ersucht.

2) Es wurde angekündigt, dass der EuGH am 2. Oktober 2003 seine Entscheidung zur rückwirkenden Bereicherungsregelung bekannt geben wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dkfm. Dr. Erich Pramböck
Generalsekretär

OEGZ

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