Rundschreiben 28/2000
Getränkesteuer - Zwischeninformation
Wien, 17.5.2000/Bucek/RS_28.doc/ Klappe: 899 94, Zahl 946-14/644/98
An die
Mitgliedsgemeinden des
Österreichischen Städtebundes
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur Diskussion über den Ersatz der Getränkesteuer erlaubt sich das Sekretariat des Österreichischen Städtebundes, Ihnen folgende Zwischeninformation zu geben:
- Heute, am 17. Mai 2000, ist der Beschluß des Nationalrates über den Komplex Getränkesteuerersatz und Werbesteuer gefaßt worden. Das zusammengefaßte Ergebnis ist, daß durch diese Regelung den Gemeinden bei der Getränkesteuer ein Entfall von 2,5 Mrd. ATS im Jahre 2000 und in den weiteren Jahren von 1,2 Mrd. ATS (+ jeweils 700 Mio. ATS Werbesteuerentfall) entsteht. Im Jahr 2000 werden die Gemeinden aus der Getränkesteuer bzw. der Ersatzregelung rund 3 Mrd. ATS einnehmen. Ab 2001 werden den Gemeinden jährlich 4,5 Mrd. ATS an Getränkesteuerersatz zufließen.
- Trotz intensivster Verhandlungen und Drängen der beiden Gemeindebünde sowie Verweis auf die Maastricht-Konvergenzkriterien konnte seitens der beiden Gemeindeverbände kein besseres Ergebnis erzielt werden.
- Auch ein von den Oppositionsparteien eingebrachter Antrag, den Gemeinden für das Jahr 2000 7 Monate Getränkesteuerersatz, das sind 2,6 Mrd. ATS (und nicht wie in der Regierungsvorlage vorgesehen 1,35 Mrd. ATS) zukommen zu lassen, blieb in der Minderheit. Zumindest ist es aber gelungen, den künftigen Getränkesteuerersatz an die Umsatzsteuer zu binden und damit zu dynamisieren.
- Bei der Werbesteuer ist allerdings noch ein Aufteilungsschlüssel zu vereinbaren. Die Umsetzung einer im Sommer letzten Jahres zwischen Städtebund und Gemeindebund getroffenen Vereinbarung scheiterte am Widerstand einiger Länder, sodaß ab 1. Juni 2000 die Werbesteuer vom Bund kassiert und auf ein Sonderkonto gelegt wird. Weiters wurde durch Verfassungsbestimmung im Prinzip die rückwirkende Geltung des Studio- bzw. Erscheinungsortprinzips festgelegt. Hinsichtlich der in der jüngsten Zeit beschlossenen Gemeindeverordnungen, die auf den Reklamewert abstellen, wird auf die Beilage verwiesen.
- Um zu klären, welche Schritte in der Getränkesteuer-Rückzahlungsfrage als "entsprechender Rechtsbehelf" zu gelten haben, ist unter anderem beabsichtigt, Kärntner und steiermärkische Fälle systematisch und rasch an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.
- Für den 12. Mai 2000 war die Präsentation eines WIFO-Gutachtens zur Frage der "Bereicherung" vorgesehen. Das Institut hat angekündigt, die Expertise jedoch erst Anfang Juni 2000 vorlegen zu können.
Wir erlauben uns, diese Zwischeninformation mit der Zusage ehebaldigster weiterer Informationen im Gegenstand zu übermitteln. Weitere Informationen sind auch auf der Homepage des Städtebundes www.staedtebund.at abrufbar.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dkfm. Dr. Erich Pramböck
Generalsekretär
Auskünfte erteilt Herr Friedrich Bucek,
Telefon: 01/4000/899 94.