Rundschreiben 30/2000

Interprätation des Begriffs "entsprechender Rechtsbehelf" und weitere Vorgangsweise in der Angelegenheit "Bereicherungsverbot"

Wien, .27. Juni 2000
Dr. Pramböck/Klappe: 89981 /Zahl: 946-15/823/00

An die
Mitgliedsgemeinden des
Österreichischen Städtebundes

Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!
Sehr geehrte Damen und Herren!

In der Angelegenheit Getränkesteuer sind nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2000 mehrere Rechtsfragen offen und zwar insbesondere

  • der Begriff des "entsprechenden Rechtsbehelfs", den ein Steuerpflichtiger ergriffen haben muß, um die Rückzahlung der seit EU-Beitritt entrichteten Getränkesteuer geltend machen zu können sowie
  • die Auslegung des "Bereicherungsverbotes".

In der Angelegenheit "entsprechender Rechtsbehelf" hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß dieser im Sinne des zu gewährenden Rechtsschutzes möglichst weit auszulegen sei und daher auch bereits bei Vorliegen einer mit EU-Widrigkeit begründeten Null-Erklärung existiere. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sowie ein Auszug aus einem Artikel in der ÖStZ, der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wird, sind zur Information beigeschlossen.

In der Angelegenheit "Bereicherung" hat das Bundesministerium für Finanzen im Zusammenwirken mit dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund beim Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung ein Gutachten in Auftrag gegeben, das zum Ziel hat, Aussagen zu treffen, inwieweit die Getränkesteuer in der Vergangenheit von den Steuerpflichtigen weitergewälzt bzw. wirtschaftlich selbst getragen wurde. Mit der Fertigstellung des Gutachtens ist in der ersten Julihälfte zu rechnen. Soweit absehbar liegen eine Vielzahl von Anzeichen dafür vor, daß die Getränkesteuer im Preis weitergewälzt wurde. Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regel durchaus gegeben, weshalb davon ausgegangen werden kann, daß eine Prüfung im Einzelfall erforderlich sein wird.

Mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist vereinbart, daß bis zum Vorliegen des Gutachtens des WIFO die Mitglieder der Kammer nicht aufgefordert werden, die Getränkesteuer-Verfahren zu betreiben.

Im übrigen hat Dr. Mühlberger, Linz, einen umfangreichen Artikel zur Getränkesteuerfrage zur Verfügung gestellt, der in wenigen Tagen in der ÖGZ 7/2000 erscheinen wird. Er geht darin auch auf die Vorgangsweise bei der voraussichtlich erforderlich werdenden Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rückzahlungsfrage ein.

Letztlich wird ein vom Büro des Bundesministers für Finanzen übermitteltes Schreiben zur Getränkesteuerfrage angefügt.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Dkfm. Dr. Erich Pramböck
Generalsekretär

Auskünfte erteilt Generalsekretär Dr. Erich Prammböck,
Telefon: 01/4000/89981. Die Beilagen können im Sekretariat des Österreichischen Städtebundes, Tel.: 01/4000-89980 oder per E-Mail angefordert werden.

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