Rundschreiben 33/2000

Empfohlene Vorgangsweise in Getränkesteuerverfahren

Wien, 3. August 2000/Mag. Fo/Hu/Klappe 899 96

An die
Mitgliedsgemeinden
des Österreichischen Städtebundes

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Sehr geehrte Damen und Herren!

Nachdem das Höchstgericht zur Frage des Rechtsbehelfes eine grundsätzliche, wenn auch in einigen Punkten noch klärungsbedürftige Entscheidung getroffen und sich für einen extensiven Rechtsbehelfbegriff ausgesprochen hat, sind nunmehr die Städte und Gemeinden verhalten, unverzüglich weitere Verfahrensschritte vorzunehmen, um sich nicht der Gefahr von Devolutions- oder Säumnisanträgen der Steuerpflichtigen auszusetzen.

Soweit daher Anlassfälle aufgrund entsprechender Rechtsbehelfe vor dem 9. März 2000 vorliegen, haben grundsätzlich die Abgabenbehörden erster Instanz (jedoch auch die Rechtsmittelbehörden) die Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke und Speiseeis festzusetzen, die Getränkesteuer für alkoholische Getränke mit Null festzusetzen sowie über die Frage der Steuerüberwälzung und damit über die Rückerstattung von Getränkesteuer für alkoholische Getränke bzw. über die Nachforderung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke abzusprechen.

Beim derzeitigen Stand der Angelegenheit bietet sich an, die vorgenommene Steuerüberwälzung anhand der Preislisten, Speise- und Getränkekarten, Abrechnungen und vor allem anhand der Abgabenerklärungen der in Frage kommenden letzten Jahre zu prüfen. Soweit die Preise sich inklusive aller Abgaben bzw. inklusive der Getränkesteuer verstanden haben und die Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Schlüsselzahl inklusive Getränkesteuer vorgelegt worden waren, können die Abgabenbehörden jedenfalls von einer Steuerüberwälzung ausgehen.

Den Abgabenpflichtigen ist hinsichtlich der erhobenen Sachverhaltspunkte Parteiengehör zu gewähren. Sollte vom Abgabenpflichtigen wirtschaftlich argumentiert werden, daß dieser z.B. die Getränkesteuer selbst aus seinem Gewinn getragen hat oder dieser eine Bilanz mit ausgewiesenem Verlust vorlegt, so wird - soweit es die erhobenen Sachverhaltselemente erlauben - empfohlen, von den formellen Prüfungskriterien (Preislisten, Speise- und Getränkekarten, Abrechnungen und Abgabenerklärungen) auszugehen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine Überwälzung der Getränkesteuer an den Konsumenten stattgefunden hat.

Um eine umfassende Beurteilungsgrundlage in erster Instanz zu gewinnen und Sachverhaltsermittlungen durch die Rechtsmittelinstanz möglichst gering zu halten, wird auf die Möglichkeit der Erlassung von Berufungsvorentscheidungen bzw. der Anweisung von Berufungsvorentscheidungen durch die zweite Instanz hingewiesen; dies sollte nicht im Sinne einer Verfahrensverzögerung gesehen werden, sondern soll lediglich den Zweck verfolgen, dass die Erstinstanz genügend Zeit findet, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen und auch die Gewährung des Parteiengehörs durchzuführen.

Nähere Einzelheiten bezüglich formalrechtlicher und materieller Vorgangsweise mögen den einschlägigen Artikeln in ÖGZ Nr. 7/2000 und 8/2000 entnommen werden.

Solange der Verfassungsgerichtshof noch nicht über die Verfassungswidrigkeit der LAO-Novellen (sollte die Verfassungswidrigkeit geltend gemacht werden) entschieden hat und solange beim Verwaltungsgerichtshof noch kein Geschäftsfall über die Steuerüberwälzung bzw. ungerechtfertigte Bereicherung anhängig ist, wird die Aussetzung der Entscheidung vor der Rechtsmittelinstanz nicht möglich sein, weshalb nochmals auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, dass die Abgabenbehörden unverzüglich die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen durchzuführen und rechtlichen Schritte (Erlassung von Abgaben- bzw. Rückzahlungsbescheiden) zu setzen haben, um nicht Anlass für Devolutions- oder Säumnisanträge zu geben; auf die Kosten von Säumnisbeschwerden beim Verwaltungsgerichtshof in Höhe von ATS 12.500,- bzw. ATS 6.250,- wird ausdrücklich aufmerksam gemacht.

In den LAO-Novellen vorhandene, verlängerte Fristen für die Entscheidung beziehen sich lediglich auf erstinstanzliche Verfahren, während in den fortgesetzten Verfahren aufgrund der VwGH-Entscheidungen sowie in den Rechtsmittelverfahren die 6-monatige Frist Geltung hat; im Hinblick auf die am 7. April 2000 zugestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2000 über die Aufhebung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke ist daher als Termin der 9. Oktober 2000 grundsätzlich zu berücksichtigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

e.h.
Dkfm. Dr. Erich Pramböck
Generalsekretär

Auskunft zu diesem Rundschreiben erteilt Frau Mag. Gabriela Forchtner, Tel.: 01/4000-89996.

9.August 2000

OEGZ

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