Rundschreiben 42/2003

Getränkesteuerrückzahlung

Wien, 10. Dezember 2003, Dr. Pramböck/Hu, Klappe: 89981, Zahl: 946-15/682/2003

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer am 9. Dezember bekannt gegebenen Entscheidung über die Sache Getränkesteuerrückzahlung abgesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass jene Bestimmung hinsichtlich Rückzahlungssperren in sechs Bundesländern, bei denen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips in Betracht kam, keine Äquivalenzverletzung darstellen. Das bedeutet, dass in diesen sechs Bundesländern keine – sonst drohende - mehr oder weniger sofortige Rückzahlungspflicht gegeben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt damit der Rechtsansicht namhafter Experten (z.B. Univ.-Prof. Dr. Lang), der in der Österreichischen Steuerzeitung über ein vom Österreichischen Städtebund in Auftrag gegebenes Gutachten zu allen Rückzahlungssperren in Österreich berichtet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof äußert sich nunmehr dahingehend, dass er – dem EuGH folgend – Einzelfallprüfungen für erforderlich hält, ob nicht nur die Überwälzung erfolgt ist (z.B. Preislisten), sondern auch tatsächlich eine Bereicherung bei einer Rückzahlung vorliegen würde (Berücksichtigung von allfälligen Umsatz- bzw. Ertragseinbußen durch getränkesteuerbedingt höhere Preise). Diesbezüglich arbeitet das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) bereits seit einiger Zeit an einem Gutachten, das "Prüfkriterien" für die Einzelfallprüfung feststellen soll. Dieses Gutachten würde die Ergebnisse einer bereits im Jahr 2000 durchgeführten Studie des WIFO, das von gesamtwirtschaftlichen Ansätzen ausgegangen ist, ergänzen.

Der Österreichische Städtebund legt eine Ausfertigung der Aussendung des Verwaltungsgerichtshofes bei und wird in der Folge über die erforderlichen weiteren Veranlassungen berichten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dkfm. Dr. Erich Pramböck
Generalsekretär

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