Rundschreiben 50/2000

Getränkesteuer - "Rückzahlungssperre", Verfassungsgerichtshoferkenntnis

Wien, 18. Dezember 2000/Dr. Pramböck/Hu, Klappe: 89981
Zahl: 946-15/823/00

An die
Mitgliedsgemeinden
des Österreichischen Städtebundes

An die
Mitgliederdes Rechtsausschusses
des Österreichischen Städtebundes

An die
Mitgliederder Finanzkommission
des Österreichischen Städtebundes

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem am 14. Dezember 2000 bekannt gegebenen Erkenntnis (B 1735/00 vom 29. November 2000) eine Beschwerde gegen die „Rückzahlungssperre“ der Wiener Landesabgabenordnung abgewiesen.

Dies bedeutet, dass nach innerstaatlichem Recht die rückwirkende Regelung verfassungskonform ist und eine Rückzahlung in jenen Fällen, in denen die "Rückzahlungssperre" wirksam ist, nicht zu erfolgen braucht. Die Landesabgabenordnungen der übrigen Bundesländer sind ähnlich, sodass mit großer Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass dieses Erkenntnis für ganz Österreich gilt.

Das Erkenntnis selbst, eine Presseaussendung des Verfassungsgerichtshofs und eine zusammenfassende Darstellung von Dr. Kamhuber, dem Leiter des Steuerreferates der Wiener Finanzverwaltung, ist beigeschlossen. Es ist bemerkenswert, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit einer Vielzahl von gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Getränkesteuerrückzahlung befasst hat und in seiner Entscheidung den Problemkreis erschöpfend behandelt hat.

Die Angelegenheit ist jedoch noch nicht endgültig entschieden, da sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof damit befassen wird. Ob er die Darlegungen des Verfassungsgerichtshofs als ausreichend betrachtet oder ob er ein neuerliches Ersuchen um Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof stellen wird, ist offen.

Für die Gemeinden ist noch immer von Bedeutung, dass Berufungsverfahren unter Hinweis auf das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren (GZ 2000/16/0640) ausgesetzt werden können.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dkfm. Dr. Erich Pramböck
Generalsekretär

Auskunft zu diesem Rundschreiben erteilt Generalsekretär Dr. Erich Pramböck, Tel.: 01/4000-89981 oder Herr Friedrich Bucek, Tel.: 01/4000-89994, Fax: 01/4000-7135, E-Mail: post@stb.or.at

21. Dezember 2000

OEGZ

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