Entwurf für eine Ausschußfestellung

Ausschußfeststellung zum Antrag 1181/A

Nach den Grundsätzen der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes wird im ersten Satz des § 210a bei allfälligen Rückerstattungen auf eine Sachverhaltsermittlung im Einzelfall abgestellt, mit der festgestellt werden soll, inwiefern die Abgabe nicht überwälzt werden konnte und daher ein Erstattungsanspruch besteht. Durch die in dieser Bestimmung vorgesehene Verordnung des Bundesministers für Finanzen soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine pauschalierte und typisierte Ermittlung der Erstattungsansprüche vorgenommen werden können.

Der Finanzausschuß stellt in diesem Zusammenhang fest, daß das Kriterium der Überwälzbarkeit der Kostenbelastung durch die Abgabe vor allem von der Durchsetzbarkeit am Markt abhängt und daß die genannte Verordnung daher von nach ihrer Marktstellung typischen Betrieben (Kategorien) ausgehen und pauschal ermittelte Erstattungen für diese Kategorien festlegen sollte.

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