Getränkesteuerersatz und Werbesteuer im Finanzausschuss des Parlaments beschlossen

Am 9. Mai 2000 hat der Finanzausschuß des Parlaments den neuen Regelungen für den Getränkesteuerersatz und die Werbesteuer zugestimmt. Die Beschlußfassung im Plenum ist für Mittwoch, 17. Mai 2000, vorgesehen.

Getränkesteuer

Die Getränkesteuerregelung sieht für die Gemeinden eine Abgeltung für das Jahr 2000 in Höhe von 1,35 Mrd. S vor (Überweisung an die Länder). Tatsächlich werden die Gemeinden durch die mehrwöchige Überweisungsfrist von Ländern an Gemeinden nur rund 1 Mrd. S erhalten.

Für das Jahr 2000 stehen den Gemeinden aus der Getränkesteuer insgesamt rund 3 Mrd. S (1 Mrd. S Getränkesteuerersatz, 1,2 Mrd. S Getränkesteuer auf nicht-alkoholische Getränke für 12 Monate und knapp 800 Mio. S an Einnahmen an Getränkesteuer in den ersten beiden Monaten 2000) zur Verfügung. Der Verlust der Gemeinden im Übergangsjahr 2000 beträgt somit rund 2 1/2 Mrd. S. auf den früher erzielten Ertrag von 5,6 Mrd. S.

Für die Jahre ab 2001 ist ein Getränkesteuerertrag von 4,5 Mrd. S zu erwarten. Der Verlust beträgt gegenüber dem sonst zu erwartenden Ertrag rund 1,2 Mrd. S. Sehr positiv zu bewerten ist die Bindung der Abgeltung an die Umsatzsteuer, d.h., daß sich der künftige Steuerertrag durchaus dynamisch entwickeln wird.

Werbesteuer

Durch die neue 5%ige Bundeswerbesteuer wird ein Ertrag von 1,1 bis 1,2 Mrd. S erwartet, das ist rund 700-800 Mio. S weniger als bisher. Hauptbetroffene sind die Städte und Gemeinden (bisheriger Ertrag 1,7 Mrd. S), während die Länder bisher rund 200 Mio. S an Anzeigenabgabe einhoben.

Neben dem finanziellen Verlust ist hervorzuheben, daß bisher keine Einigung über den Aufteilungsschlüssel besteht, sodaß der Bund mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung ab 1. Juni 2000 den Steuerertrag zunächst auf einem Sonderkonto veranlagt. Einem gemeinsamen Vorschlag von Städtebund und Gemeindebund über die Aufteilungsregelung haben einige Bundesländer im Frühjahr 1999 ihre Zustimmung nicht gegeben, sie erwarten sich eine Beteiligung am Steuerertrag.

Erfreulich ist allerdings, daß durch eine eigene Verfassungsbestimmung im Finanzausgleichsgesetz das Studioprinzip bzw. das Prinzip, am Erscheinungsort von Druckwerken den Anknüpfungspunkt für die Besteuerung zu legen, rückwirkend abgesichert werden soll, um Rückzahlungen zu verhindern.

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