Verfassungsgerichtshof zu Getränkesteuer 2 - Städte- und Gemeindebund begrüßen Spruch

Pramböck: Erfreuliches und faires Ergebnis - Mödlhammer: Schritt zu mehr Rechtssicherheit

Städte und Gemeindebund begrüßen die heute bekannt gegebene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), wonach das so genannte Bereicherungsverbot in der Wiener Abgabenordnung verfassungskonform ist. "Das ist ein erfreuliches und faires Ergebnis", sagte Städtebund-Generalsekretär Erich Pramböck zur APA. Laut dem Präsidenten des Österreichischen Gemeindebundes, Helmut Mödlhammer, geht "ein Aufatmen durch Österreichs Gemeinden". Dies sei ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit, das die drohenden Rückzahlungen vor allem für viele Tourismusgemeinden ein Damoklesschwert gewesen seien.

Auch wenn die heutige Entscheidung nur für Wien gelte, lasse dies den vorsichtigen Schluss zu, dass die Bereicherungsverbote auch in den anderen Bundesländern nach innerstaatlichem Recht halten könnten, "weil sie ähnlich konstruiert sind ". Ob sich jemand neuerlich an den EuGH wendet, könne er nicht ausschließen. "Wir sind noch nicht am Ende, aber einen wichtigen Schritt weiter", betonte Pramböck.

Stefan Günther von der Wiener Anwaltskanzlei Dorda Brugger & Jordis, die für die Weinhandelskette Wein & Co seit Jahren gegen die Getränkesteuer kämpft, kündigte dies am Donnerstag im Gespräch mit der APA bereits an. "Wir werden nun beim Verwaltungsgerichtshof weitermachen", so Günther.

Laut Pramböck betrifft die heutige Entscheidung rund 10.000 bis 12.000 Verfahren, die in Wien anhängig sind. In ganz Österreich sind es rund 60.000, die bereits vor der Aufhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 9. März 2000 diese Steuer nur noch unter Protest gezahlt haben oder dagegen vorgegangen sind. Damit haben sie einen "entsprechenden Rechtsbehelf", der sie überhaupt zur Rückzahlungsforderung der seit 1995 gezahlten Getränkesteuer berechtig. Laut Pramböck habe aber rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen einen solchen Rechtsbehelf erwirkt.

Im Einzelfall prüft nun die Behörde - sprich das Wiener Magistrat - ob ein Wirt oder ein Handelbetrieb die Getränkesteuer auf seine Gäste bzw. Kunden abwälzt oder nicht. Als Indizien gelten Speisekarten aber auch Kalkulationsunterlagen. Stellt sich heraus, dass die Steuer in die Preise einkalkuliert und daher vom Konsumenten berappt wurde, braucht die Gemeinde nicht zurück zu zahlen.

OEGZ

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