Zahlungsverweigerung anderer Gemeindeabgaben rechtswidrig

Durch das EuGH-Urteil wurde die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit 9. März 2000 aufgehoben. Die Steuer auf nicht-alkoholische Getränke und Speiseeis ist EU-konform und wird bis 31. Dezember 2000 eingehoben.

Für die Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gilt, daß überhaupt ein entsprechend begründeter Rechtsbehelf (z.B. Nullerklärung mit Hinweis auf EU-Widrigkeit) vor dem 9. März 2000 ergriffen wurde. Auch in diesen sogenannten "Anlaßfällen" ist eine weitere Voraussetzung für eine Rückzahlung, daß die Getränkesteuer vom Unternehmer selbst getragen und nicht an die Konsumenten überwälzt wurde. Bei der Prüfung der Überwälzung ziehen die Gemeinden die vom Unternehmer erstellten Abgabenerklärungen und Preislisten heran. Von einer Überwälzung wird dann auszugehen sein, wenn sich aus den Speise- und Getränkekarten bzw. den Preislisten Inklusivpreise ergeben bzw. in den Steuererklärungen von Inklusivpreisen ausgegangen wurde.

Zum Beispiel wurden Landesabgabenordnungen im Frühsommer 2000 in der Richtung novelliert, daß die Getränkesteuer nicht gutgeschrieben und nicht rückerstattet wird, wenn sie überwälzt wurde. Das heißt, die Unternehmer können nach der neuen landesgesetzlichen Bestimmung "nicht auf Verdacht" die Zahlung von anderen Gemeindeabgaben verweigern bzw. kompensieren. Sie würden sonst zusätzliche Abgabenverfahren und allenfalls sogar eine Abgabenexekution riskieren.

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