Beschlussreife Verordnungsentwürfe

Auslegung des Begriffes "Beschlussreife Verordnungsentwürfe"

Das Bundeskanzleramt übermittelte dem Österreichischen Städtebund ein Durchführungsrundschreiben an alle Bundesministerien und Ämter der Landesregierungen betreffend die Auslegung des Begriffes "beschlussreife Verordnungsentwürfe" in Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus. Unter diesem "terminus technicus" sei ein fortgeschrittenes Stadium des Verfahrens der Verordnungserlassung zu verstehen, in dem der Text endgültig bereits festgelegt ist und keine weiteren Änderungen mehr vorgenommen werden. Dies sei jedoch erst im Nachhinein insofern feststellbar als der Verordnungsentwurf nach Versendung zur Stellungnahme gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus vom zuständigen Organ unverändert beschlossen wurde.

Es sei daher rechtlich nicht unzulässig, wenn allgemeines Begutachtungsverfahren und Stellungnahmeverfahren gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung gemeinsam durchgeführt wird, jedoch könnte sich dies nicht von Vorteil erweisen, weil das Begutachtungsverfahren zum Inhalt habe, dass die begutachtenden Stellen Änderungen und Ergänzungen zum versendeten Entwurf beibringen können, welche eventuell in der Folge in die Verordnung aufgenommen werden können.

In dem oberwähnten Durchführungsrundschreiben wurde daher festgehalten, dass im Versendungsschreiben des Verordnungsentwurfes ausdrücklich darauf hingewiesen werden soll, dass der Entwurf gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus zur Stellungnahme übermittelt wird, wenn dieser als beschlussreif angesehen wird.

Sollte von dem beschließenden Organ ein gegenüber dem versendeten Entwurf geänderter Verordnungsentwurf beschlossen (genehmigt) werden, so wäre dieser nochmals zur Stellungnahme gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zu übersenden.

OEGZ

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