Kompetenzlage
Die Raumordnung wird nicht explizit als eigene Materie in den Kompetenzartikeln der Bundesverfassung genannt. Der Verfassungsgerichtshof stellte im Zusammenhang mit der Erlassung der ersten Raumordnungsgesetze in einem zentralen Erkenntnis, das im Verfassungsrang steht, fest, dass Raumordnung [...] nach Art. 15 Abs. 1 B-VG. [...] in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist.
Raumordnung ist demnach „keine für sich bestehende Verwaltungsmaterie“, sondern ein Bündel von Planungsbefugnissen mit Kompetenztatbeständen für Fachplanungen auf Bundesebene sowie einer generellen Raumordnungszuständigkeit auf der Länderebene und kann demnach als Querschnittsmaterie verstanden werden.
In der Vollziehung ist zwischen Planungen und Maßnahmen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung zu unterscheiden:
- überörtliche Raumordnungskompetenz → Landesregierungen zuständig
- örtliche Raumordnungskompetenz → Städte & Gemeinden (Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich)
Die Gemeinden sind demzufolge zentrale Träger der Raumordnung und ihnen ist die verfassungsrechtlich Zuständigkeit zur örtlichen Raumplanung garantiert, jedoch
- sind sie der Aufsicht des Landes unterstellt und
- an Gesetze und Verordnungen des Bundes und Landes gebunden.
Die einzelnen Gebietskörperschaften besorgen die ihnen gesetzlich zugewiesenen Verwaltungs- und Planungsaufgaben, wobei Gemeinden lediglich Verwaltungskompetenz und keine Gesetzgebungskompetenz zukommt.
Die Österreichische Raumordnungskonferenz – ÖROK
Die ÖROK ist eine von Bund, Ländern und Gemeinden getragene Einrichtung zur Koordination der Raumordnung auf gesamtstaatlicher Ebene.
Die politische Konferenz der ÖROK
Dieses politische Beschlussorgan der ÖROK umfasst alle BundesministerInnen und Landeshauptleute, die Präsidenten des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sowie mit beratender Stimme auch jene der Wirtschafts- und Sozialpartner. Beschlüsse der Raumordnungskonferenz sind einstimmig zu fassen.
Politische Konferenz 2021 unter Bundesministerin Elisabeth Köstinger.
Eine der zentralen Aufgaben der ÖROK im Bereich der Raumordnung ist die Erarbeitung und Veröffentlichung des Österreichischen Raumentwicklungskonzeptes (ÖREK), das den Status einer gemeinsamen, gesamtstaatlichen Strategie hat. Aktuell gültig ist das ÖREK 2030, das unter anderem die Basis für die aktuelle Bodenpolitik (Bodenstrategie, Flächenmonitoring) darstellt.
Vgl. https://www.oerek2030.at
Städtebundpräsident Bgm. Michael Ludwig beim Beschluss des ÖREK 2030 am 20. Oktober 2021