Informationsfreiheit

Sammlung von häufig gestellten Fragen

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Die nachfolgenden Fragen wurden von Mitgliedsstädten und -gemeinden an den Österreichischen Städtebund gerichtet. Die ebenso aus den Städten und Gemeinden sowie weiteren Institutionen (BKA, DSB, Länder) eingelangten Antworten auf diese Fragen sollen auf diesem Weg allen Städten und Gemeinden sowie der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. 

Die Inhalte beruhen auf Erfahrungen und Einschätzungen aus der kommunalen Praxis. Sie geben eine Orientierung, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder abschließende rechtliche Klärung. Viele Detailfragen werden erst durch Judikatur und weitere Verwaltungspraxis abschließend beantwortet.

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Wie bereiten sich die Städte darauf vor?

Welche organisatorischen Maßnahmen werden gesetzt? Gibt es Handlungsempfehlungen, Informationen, Leitfäden etc. die man mit Kolleg*innen teilen möchte?

Die Vorbereitungen in den Städten decken sich weitgehend und beinhalten insbesondere folgende Maßnahmen: interne Erlässe, IntranetInformationsseiten, Schulungen für Dienststellenleitungen und nominierte Ansprechpersonen sowie Benennung von IFGBeauftragten bzw. zentralen Anlaufstellen. ITAnbindungen (ELAK/IFGPortale), Workflows und Vorlagen (z. B. für Anhörungen, Interessenabwägungen) werden eingerichtet und Schwärzungstools angeschafft oder implementiert. Empfehlung aus der Praxis: zentrale Koordination, dezentrale Bearbeitung in Fachabteilungen mit Einbindung von Recht/Datenschutz bei komplexen Abwägungen sowie frühzeitige Sensibilisierung aller Mitarbeitenden.

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IT-Umsetzung

Wie sieht die IT-Umsetzung aus bzw. wie ist hier der aktuelle Stand?

Da Dateien in data.gv.at nur verlinkt werden, ist die Anbindung an ein internes ELAK oder ein IFG‑Tool sinnvoll. Mehrere Städte nutzen Schnittstellen (ELAK, Kommunalnet, IFG‑Tool von IT‑Kommunal). Für Schwärzungen werden unterschiedliche Lösungen eingesetzt (Fabasoft im ELAK, balo.ai, PDF‑Tools). Kostenmodelle und Integration variieren; manche Städte finanzieren Schwärzungstools projektbezogen, andere nutzen kostenlose Workarounds (z. B. PDF24). 

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Verantwortliche für die Umsetzung des IFG

Wird die Kombination von Datenschutz- und IFG‑Verantwortung als problematisch gesehen?

Die Datenschutzbehörde (DSB) rät zur Trennung von beratender und entscheidender Funktion. Die DSB hat dazu bereits wie folgt ausgeführt: Die Verknüpfung in einer Stelle ist inhaltlich sinnvoll, aber die Letztentscheidung (insbesondere bei Anfragen mit personenbezogenen Daten) sollte nicht allein beim Datenschutzbeauftragten liegen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Praktisch empfohlen wird, die Datenschutzbeauftragten beratend einzubinden, die Entscheidungskompetenz jedoch bei einer anderen (unabhängigen) Stelle zu verankern.

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Art der Anfragen

Müssen Anfragen nach dem IFG formfrei behandelt werden oder können dazu bestimmte Formvorschriften (Formulare etc.) vorgeschrieben werden?

Durch den Verweis im IFG auf das AVG ist grundsätzlich Formfreiheit geboten. Allerdings enthält § 7 Abs. 1 IFG eine Formulierung, aus der eine Einschränkung abgeleitet werden könnte:

„Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.“ Es kann daher argumentiert werden, dass die informationspflichtige Stelle die Form der Beantragung eigenständig vorsehen kann (sofern das den Zugang nicht unnötig erschwert oder behindert). Es wird jedoch auch vertreten, dass diese Ableitung dem Telos des IFG widersprechen würde und somit eine Einschränkung rechtswidrig wäre.

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Informationen über Verteilerlisten

Ist die Nennung von Namen/Adressen auf Verteilerlisten (z. B. "Ergeht an:") problematisch?

Die gebräuchliche Praxis der internen Verteilerangaben ist administrativ etabliert. Datenschutzinteressen könnten einer Offenlegung im Einzelfall entgegenstehen. Die DSB und einschlägige Entscheidungen zeigen jedoch, dass Namen von Bediensteten grundsätzlich offengelegt werden können, sofern kein sonstiger Geheimhaltungsgrund vorliegt.

In der Entscheidung 30.03.2012, K121.763/0003-DSK/2012 hat die DSB ausgeführt, dass die Zustellung eines Bescheids an Nachbarn, die in Folge Präklusion bereits als Parteien aus einem Bauverfahren ausgeschieden sind, zulässig ist. Bei Ladungen in Mehrparteienverfahren ist die Angabe von Namen und Wohnadressen der Nachbarn nach stRsp unzulässig, siehe z.B. DSB-D123.737/0003-DSB/2019BVwG W176 2245578-1.

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Recht auf Zugang zu Informationen

Mit Inkrafttreten des IFG sind die Auskunftsgesetze außer Kraft getreten. Sind Auskunftsbegehren gem. dieser Gesetze in IFG-Anträge umzudeuten?

In der Praxis wurden solche Anträge – mangels Übergangsbestimmungen – in IFG-Anträge umgedeutet.

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Stammzahl bei der Evaluierung

Was ist als „Stammzahl“ bei der Einmeldung der Daten gemäß elektronischem Tool zur Evaluierung des IFG gemeint und wie findet man diese heraus?

Eine Stammzahl dient der eindeutigen Identifikation einer digitalen Identität. Zulässige Stammzahlen sind in § 6 E-GovG genannt. Dazu zählen beispielsweise:

  • Global Location Number (GLN)
  • die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene vergebene Ordnungsnummer
  • Firmenbuchnummer
  • Vereinsregisterzahl

Das ERsB ist ein öffentliches Register, das unter https://www.ersb.gv.at abgefragt werden kann.

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Erfüllung der proaktiven Informationspflicht durch Veröffentlichung auf der Website

Ist die proaktive Informationspflicht nur erfüllt, wenn man Datensätze auf www.data.gv.at stellt oder auch wenn man sie auf der Homepage veröffentlicht?

§ 4 Abs. 2 IFG besagt, dass der Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse (IaI) im Wege eines zentralen Registers (Informationsregister) zu ermöglichen ist. Die Die BRZ GmbH führt ein solches zentrales Informationsregister als Metadatenregister (www.data.gv.at). Die Daten selbst können wo anders stehen, sie müssen aber, wenn es sich um IaI handelt mit www.dta.gv.at verlinkt sein. 

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Verfahren: Parteistellung

Haben von einem Informationsbegehren betroffene Personen Parteistellung oder nur Anhörungsrecht?

Das IFG normiert ein Anhörungsrecht (§ 10 IFG) für Betroffene. Die herrschende Lehre vertritt die Ansicht, dass keine Parteistellung zu gewähren ist. Dazu wird insbesondere auf den IFG-Leitfaden der DSB verwiesen, der diese Thematik adressiert. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

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Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Wie ist § 16 IFG im Verhältnis zu speziellen Informationszugangsbestimmungen zu interpretieren?

§ 16 IFG gibt spezialgesetzlichen Informationszugangsregelungen Vorrang (z. B. Grundbuch, Unternehmensregister, sektorale Gesetze). Im Detail stellen sich noch einige Fragen dazu. Es gibt Meinungen, deren zufolge das IFG subsidiär zum AVG ist und daher eine „Nicht-Partei“ im AVG Verfahren auch trotz IFG keine Parteienrechte ausüben kann. Gegenteilige Meinungen existieren jedoch auch, wonach auch einer „Nicht-Partei“ im Bauverfahren aufgrund der Bestimmungen des IFG (und eben nicht aufgrund der Bestimmungen des AVG) ein Recht auf eine Information zusteht. Herrschende Ansicht ist wohl, dass das IFG subsidiär zum AVG ist. 

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Anmiet- und Vermietverträge

Kann die Begründung eines wirtschaftlichen Nachteils hier ausschlaggebend sein, um diese Verträge nicht zur veröffentlichen?

Verträge ab einem Gegenwert iHv € 100.000 gelten als Informationen von allgemeinem öffentlichem Interesse. Die Veröffentlichung ist jedoch einer Interessenabwägung zu unterziehen: Geschäfts/Betriebsgeheimnisse oder die Abwehr erheblicher wirtschaftlicher Schäden (§ 6 IFG) können Geheimhaltungsgründe begründen. Eine einheitliche Praxis der Städte ist bisher nicht bekannt.

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Immobiliengutachten

Wie sind hier die Ideen in den Städten für die Umsetzung?

Problematisch kann hier das Urheberrecht der Sachverständigen sein, weiters die Begründung eines wirtschaftlichen Nachteils für die kommunale Institution, wenn diese Gutachten veröffentlicht werden?

Gutachten sind oft sensibel (Urheberrecht, Betriebs/Geschäftsgeheimnisse). Wirtschaftliche Nachteile und schützenswerte Details können eine NichtVeröffentlichung oder Schwärzung rechtfertigen. Dies kann nur in jedem Einzelfall individuell beurteilt werden.

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Gemeinderatssitzungsprotokolle

Sind Gemeinderatssitzungsprotokolle samt Beilagen (öffentlicher Teil) zur Gänze zu veröffentlichen? Auch Anfragen in der Fragestunde und Dringlichkeitsanträge?

Grundsätzlich sieht § 16 IFG vor, dass – so weit in anderen Bundes- und Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche Register eingerichtet sind – das IFG nicht anzuwenden ist. Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- und Einsichtsrechte) bleiben damit weiterhin aufrecht und sind vorrangig anzuwenden (vgl ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 14.).

Die einzelnen Gemeindeordnungen sehen an verschiedenen Stellen Bestimmungen zur Veröffentlichung von Verhandlungsschriften der öffentlichen Kollegialorgansitzungen vor (§ 60 Abs 7 Stmk. GemO, § 47 Abs 6 Vorarlb. Gemeindegesetz, § 46 Abs 5 TGO, § 36 Abs 5 Slzbg. GdO 2019, § 45 Abs 6 K-AGO, § 54 Abs 6 Oö GemO 1990, § 53 Abs 6 NÖ GO 1973, § 45 Abs 7 Bgld. GemO 2003 sowie § 6 Abs 5 u 6 GO des Gemeinderates der Stadt Wien). Diese, in den einzelnen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen stellen besondere Informationszugangsregelungen dar, weshalb diesbezüglich das IFG nicht bzw. nur subsidiär anzuwenden ist. 

Das Informationsfreiheitsgesetz ist trotz Vorliegen einer besonderen Informationszugangsregelung im Umfang der Überschreitung auf jene Informationsbegehren anzuwenden, die über den in den Bundes- oder Landesgesetzen angeordneten Informationszugang hinausgehen. Da das Auskunftspflichtgesetz eine proaktive Veröffentlichungspflicht nicht beinhaltete, ist es wohl fraglich, inwieweit dies auch auf die proaktive Veröffentlichungspflicht zutrifft – also ob Informationen auch dann proaktiv zu veröffentlichen sind, wenn es zwar Informationszugangsregelungen in Bundes- oder Landesgesetzen gibt, diese aber wesentlich restriktiver sind als jene des Informationsfreiheitsgesetzes. Aus der Formulierung des § 16 IFG, wonach das IFG nicht anzuwenden ist, soweit besondere öffentliche elektronische Register bestehen, und dies jedenfalls auch die proaktive Informationspflicht betrifft, gilt das zuvor Ausgeführte im gleichen Maße auch für die proaktive Veröffentlichungspflicht und das Bestehen von besonderen Informationszugangsregelungen. Daraus folgt, dass Informationen auch dann proaktiv zu veröffentlichen wären, wenn es zwar Informationszugangsregelungen in Bundes- oder Landesgesetzen gibt, diese aber wesentlich restriktiver sind als jene des Informationsfreiheitsgesetzes.

Der Zugang zu den Gemeinderatsprotokollen ist in den einzelnen Gemeindeordnungen bzw -gesetzen nahezu ident geregelt. Jedermann hat das Recht, während der Öffnungszeiten des Gemeindeamtes darin Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen. In manchen Bundesländern ist auch eine – zum Teil freiwillige – Veröffentlichung im Internet geregelt (vgl § 47 Abs 6 Vorarlb. Gemeindegesetz, § 46 Abs 5 TGO, § 45 Abs 6 K-AGO, § 36 Abs 6 iVm § 37 Abs 2 Z 6 5 Slzbg. GdO 2019, § 54 Abs 6 Oö GemO 1990, § 53 Abs 6 NÖ GO 1973). Die Bestimmung des § 16 IFG zielt darauf ab, dass zusätzlicher personeller und infrastruktureller Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen von Informationen, die bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, vermieden werden soll (vgl ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 14.). In jenen Bundesländern, in denen eine Veröffentlichung der Protokolle im Internet (zB auf der Webseite der Gemeinde) vorgesehen ist, fällt dementsprechend gem § 16 IFG die proaktive Veröffentlichungspflicht iSd § 4 IFG gänzlich weg. Für jene Bundesländer wie der Steiermark, die eine Veröffentlichung im Internet bislang nicht vorgesehen haben, ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass die bestehenden Informationszugangsregelungen wesentlich restriktiver sind als jene des Informationsfreiheitsgesetzes eine proaktive Veröffentlichungspflicht. 

Sollte die Ansicht vertreten werden, dass die bestehenden Informationszugangsregelungen nicht wesentlich restriktiver seien als jene des Informationsfreiheitsgesetzes, kann von einer proaktiven Veröffentlichung abgesehen werden. Zu überlegen ist in diesem Fall jedoch, dass Personen, denen es faktisch nicht möglich ist, den Informationszugang auf die in den Gemeindeordnungen vorgesehene Weise zu erhalten, jedenfalls ein Informationsbegehren stellen könnten. Es ist anzunehmen, dass die Bearbeitung von Informationsbegehren im Hinblick auf personelle als auch infrastrukturelle Ressourcen wesentlich aufwändiger ist als die proaktive Veröffentlichung. Es stellt sich sohin die Frage, ob es nicht ressourcensparender wäre, die Gemeinderatsprotokolle (freiwillig) proaktiv zu veröffentlichen, auch für den Fall, dass dies nicht zwingend erforderlich wäre. Eine freiwillige Veröffentlichung ist in jedem Fall zulässig (vgl ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 14.) (hierbei handelt es sich aufgrund der fehlenden Judikatur um eine Rechtsansicht).

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Bebauungspläne

Sind z.B. Flächenwidmungsplanänderungen oder Bebauungspläne nochmal extra zu veröffentlichen?

Ungeachtet der Ausführungen unter “Gemeinderatssitzungsprotokolle” handelt es sich bei den genannten Dokumenten um eigenständige Informationen, die nicht erst durch die Aufnahme in das Gemeinderatsprotokoll entstehen. Von daher sind Pläne und dergleichen gesondert zu veröffentlichen – auch wenn diese nachträglich Eingang in ein Protokoll finden. Gem. § 3 Abs. 1 IFG ist nur die Referenzversion zu veröffentlichen, sofern von dieser identische Kopien vorhanden sind.

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Stadtratsbeschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung

Wie ist die Rechtslage, wenn ein Stadtratsprotokoll im Juni 2025 genehmigt wurde und am 02. September 2025 (nach Inkrafttreten des IFG) ergeht die Anfrage eines/einer Bürger*in (nicht Gemeinderat) auf Einsichtnahme in dieses Protokoll aus dem Juni 2025?

Nach dem geltenden Stadtstatut ist die Einsichtnahme in genehmigte Stadtratsprotokolle, nur den Mitgliedern des Gemeinderates erlaubt und sonst nicht öffentlich zugänglich.

Das IFG sieht die Möglichkeit von Abweichungen durch Landes- und Bundesrecht vor. Die entsprechende Regelung stellt eine Abweichung dar und ist grundsätzlich so zu vollziehen. 

Dies ist jedoch auch vor dem Hintergrund des Art 22a B-VG zu sehen. Dieser ist ein Grundrecht und der Landesgesetzgeber hat die Pflicht das bei seinen gemeinderechtlichen Regelungen zu berücksichtigen bzw diese anzupassen. Eine pauschale Regelung, dass nur Gemeinderatsmitglieder Einschau in das Protokoll etc halten dürfen, würde das Grundrecht konterkarieren, ebenso wie die pauschale Nichtöffentlichkeit von Sitzungen von Ausschüssen nunmehr als problematisch gesehen werden muss. Der Gesetzgeber ist verpflichtet hier nachzubessern und eine grundrechtskonforme Regelung iSd Verhältnismäßigkeit zu machen. Die pauschale Regelung ohne diese Abstufung könnte daher grundrechts- bzw verfassungswidrig sein.

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Stadtratssitzungsprotokolle

Wie sieht es mit Stadtratssitzungsprotokollen bzw. einzelnen Stadtratsbeschlüssen aus (z. B. Auftragsvergaben, Miet- und Pachtverträge)?

Was ist mit Ausschusssitzungsprotokollen? Besteht hier eine proaktive Veröffentlichungspflicht, obwohl die Sitzung nicht öffentlich ist?

Die Gemeindeordnungen der Länder enthalten zur Veröffentlichung von Stadtrats- und Ausschusssitzungsprotokollen nahezu inhaltsgleiche Bestimmungen, wonach der Informationszugang nur einem bestimmten Teil der Bevölkerung offensteht (zB Mitgliedern des Gemeinderates) bzw. der übrige Teil der Bevölkerung davon ausgeschlossen wird. Diese Art der Einschränkung des Informationszuganges und der Geheimhaltung ist in zahlreichen Materiengesetzen vorgesehen (zB § 17 AVG, § 48a BAO, § 27 BVergG 2018). Derartige Geheimhaltungsregelungen werden vom Bundesgesetzgeber als besondere Informationszugangsregelungen gewertet, die als solche dem IFG vorangehen. Weiterhin bestehende Geheimhaltungspflichten oder materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen bleiben daher aufrecht (vgl ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 14.). Stadtratsprotokolle sowie in den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind daher nicht proaktiv zu veröffentlichen, weil die Vertraulichkeit in den einzelnen Gemeindeordnungen explizit geregelt ist.

Für die von den Beschlüssen betroffene Dokumente gilt die Geheimhaltungspflicht nicht. Sofern daher einzelne Informationen von allgemeinem Interesse sind, sind diese gem § 4 IFG proaktiv zu veröffentlichen. Zur Erleichterung wurde in § 2 Abs 2 IFG eine Legaldefinition zum Begriff der Informationen von allgemeinem Interesse mitaufgenommen. Verträge über einem Wert (§§ 13 bis 18 BVergG 2018) von mindestens 100.000,00 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse. Aus der Formulierung („jedenfalls“) ergibt sich, dass auch Verträge, die diese Schwelle nicht erreichen, von allgemeinem Interesse sein können. In jedem Fall gilt es allerdings zu beachten, dass ungeachtet der Tatsache, dass es sich um Informationen von allgemeinem Interesse handelt, noch zu prüfen ist, ob Geheimhaltungsgründe iSd § 6 IFG vorliegen. Bejahendenfalls sind auch Informationen von allgemeinem Interesse nicht bzw. nur teilweise zu veröffentlichen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt eine Information von allgemeinem Interesse vorliegt und wenn ja, ob es Gründe gibt, die dennoch eine Veröffentlichung verunmöglichen. Z.B. wird ein Mietvertrag zu einer Gemeindewohnung im Regelfall nicht von allgemeinem Interesse sein, ein Mietvertrag, der öffentliches Gut und eine juristische Person betrifft, möglichweise schon.

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Veröffentlichung

Muss ein Beschluss gefasst werden, um bestimmte Informationen (z. B. Flächenwidmungsplanänderung) zu veröffentlichen?

Ohne spezielle Übertragung von Zuständigkeiten liegt die Entscheidung über Veröffentlichung beim jeweiligen zuständigen Organ (Bürgermeister*in, Stadtsenat, Gemeinderat). In einigen Ländern wurde jedoch die Möglichkeit geschaffen, Zuständigkeiten per Verordnung zu übertragen.

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Miet- bzw. Pachtverträge

Wie sieht es aber mit Miet- bzw. Pachtverträgen aus (Stadtratsbeschlüsse)? Wenn ja, ist der Name der Vertragsparteien und die Höhe der Pacht bzw. Miete zu schwärzen?

Kaufverträge hinsichtlich Liegenschaften müssen nicht veröffentlicht werden, da diese im Grundbuch für jedermann einsehbar sind.

Sollte es sich bei Verträgen welcher Art immer um Informationen von allgemeinem Interesse handeln, sind die Geheimhaltungsgründe i. S. d § 6 IFG zu prüfen. Wenn die darin aufgezählten Geheimhaltungsinteressen gegenüber den allgemeinen Interessen zur Veröffentlichung überwiegen, ist sodann zu klären, ob die Geheimhaltungsgründe nur auf einen Teil der Informationen zutreffen (z.B. Schutz von personenbezogenen Daten). Sollte dies der Fall sein, ist die Information nur teilweise zu veröffentlichen (schwärzen), widrigenfalls ist die Information nicht zu veröffentlichen. Die Abwägung der widersprechenden Interessen ist im Einzelfall vorzunehmen.

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Stadtentwicklungs- und Raumordnungsplanungen

Einige Städte / kommunale Unternehmen beschäftigen im Zusammenhang mit dem IFG vor allem die Frage, inwieweit auch Planungsvorhaben (Vorbereitungsmaßnahmen, Durchführungen, Gutachten, Pläne etc.) veröffentlich werden müssen (es wird hier vor allem an Maßnahmen zur Stadtentwicklung, Überlegungen zu Verkehrsplanungen, größere Umwidmungsmaßnahmen etc.) gedacht.

Dies vor allem da jegliche Investitionen der öffentlichen Hand (und hierzu gehören vor allem – angedachte -Umwidmungen!) Grundpreiserhöhungen induzieren.
Würde z.B. eine Stadt / kommunales Unternehmen Gründe im Zuge dieser Maßnahmen ankaufen müssen, um bestimmte Stadtentwicklungsprojekte zu realisieren und vorab alle Planungen offenlegen müssen, wäre dies ein großer wirtschaftlicher Nachteil für die öffentliche Hand. 
Gibt es dazu bereits Überlegungen bzw. kann man dies als möglicher „wirtschaftlicher Nachteil“ erfassen?
 

Grundsätzlich sind sowohl bei proaktiven Veröffentlichungen als auch bei auf Antrag zugänglich zu machenden Informationen Geheimhaltungsgründe nach § 6 Abs 1 IFG zu prüfen. Die Geheimhaltungsgründe sind – abgesehen von jenem in Z 7 – taxativ aufgezählt, wobei Überschneidungen zwischen den einzelnen Tatbeständen durchaus möglich sind. Im angefragten Fall kommen möglicherweise jene des § 6 Abs 1 Z 5 und 6 IFG in Betracht. 

Nicht nur könnten durch die Veröffentlichung von Planungsvorhaben Dritte auf notwendige Entscheidungsfindungsprozesse Einfluss nehmen, sondern könnte eine unbeeinträchtigte Entscheidungsfindung auch durch vorzeitiges Bekanntwerden der in Rede stehenden Unterlagen unterlaufen werden. Beides sollte iSd § 6 Abs 1 Z 5 IFG vermieden werden. Auch wenn in den Erläuterungen explizit erwähnt wird, dass § 6 Abs 1 Z 5 IFG laufende behördliche und gerichtliche Verfahren schützen soll (AB 2420 BlgNR 27. GP 20.), ist die Privatwirtschaftsverwaltung von dem Geheimhaltungsgrund mitumfasst, weil im Gesetz keine Einschränkung auf den hoheitlichen Bereich vorgenommen wurde (Miernicki in Miernicki, IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2024) § 6 IFG Rz 21.). Dies ist so auch in den Gesetzesmaterialien zu finden. Dort führt der Gesetzgeber explizit aus, dass der Geheimhaltungsgrund auch „generelles nichthoheitliches und nicht unbedingt formengebundenes zu schützendes Handeln“ betrifft. Das Interesse an einer unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung kann sohin angenommen werden, wenn ansonsten der Zweck bzw der Erfolg des Vorhabens durch die Veröffentlichung gefährdet oder behindert werden würde (AB 2420 BlgNR 27. GP 20.). In dem angesprochenen Beispiel wird dies wohl zutreffend sein. Nicht nur könnte durch den erwartbaren Immobilienpreisanstieg das Vorhaben wegen Budgetknappheit gefährdet werden, sondern könnte die Veröffentlichung des Gutachtens die Beschlussfassung des Gemeinderates und damit das dargestellte Vorhaben überhaupt verhindern – etwa, wenn der Eigentümer in dem Wissen, dass das Grundstück für Verkehrszwecke genutzt werden soll, gar nicht verkaufen möchte. Darüber hinaus räumt die Rechtsprechung dem Schutz der unabhängigen Willensbildung von Kollegialorganen ebenfalls ein besonders schutzwürdiges Interesse ein (vgl dazu auch VfGH 14.06.2006, A27/05). In dem dargestellten Beispiel wird wohl auch anzunehmen sein, dass bei einem Interessenskonflikt vor Beratung im Gemeinderat eine Einflussnahme auf die Mandatare durch Dritte zu erwarten ist, weshalb auch diesfalls der Geheimhaltungsgrund gegeben wäre.

Der Tatbestand gem. § 6 Abs 1 Z 6 IFG eröffnet die Geheimhaltung von Informationen zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, der Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper. Jedenfalls hat der drohende Schaden wirtschaftlicher oder finanzieller Natur zu sein – von daher sind höhere Kosten bei Grundkäufen grundsätzlich vom Geheimhaltungsgrund erfasst (Schneider in Schneider, IFG -Informationsfreiheitsgesetz (2025) § 6 IFG Rz 27.) Was als erheblicher Schaden zu betrachten ist, muss im Einzelfall beurteilt werden und ist nicht zuletzt von der Größe des betroffenen Rechtsträgers abhängig. In den Materialien wird jedenfalls auf die Auslegung des § 118 Abs 3 Z 1 AktG verwiesen (AB 2420 BlgNR 27. GP 20.). Auch dort wird bestimmt, dass eine Auskunft an die Aktionäre verweigert werden darf, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Ob eine Auskunft geeignet ist, dem Unternehmen einen Nachteil zuzufügen, ist dabei rein objektiv zu bestimmen, wobei als Nachteil jede gewichtige Beeinträchtigung des Gesellschaftsinteresses anzusehen ist (Weigand in Napokoj/Fogler-Deinhardstein/Pelinka, AktG Praxiskommentar § 118 Rz 6.). Jedenfalls wird im Hinblick auf die Schwellenwerte von zu veröffentlichen Verträgen iSd § 4 IFG die Erheblichkeitsschwelle bei einem Schaden über € 100.000,00 anzunehmen sein. Bei finanzschwächeren Gemeinden kann die Erheblichkeit aber bereits bei niedrigeren Beträgen erreicht werden (Miernicki in Miernicki, IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2024) § 6 IFG Rz 30.). Sofern die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht wird, ist sohin der Geheimhaltungsgrund nicht erfüllt und es bedarf keiner weiteren Interessensabwägung. Ist ein drohender erheblicher Schaden anzunehmen, ist die Möglichkeit zur Interessensabwägung eröffnet, wobei das Interesse zur Abwendung des Schadens dem Interesse am Zugang zur Information gegenüberzustellen ist. Konkret wird darüber hinaus zu bewerten sein, inwiefern der angenommene Schaden tatsächlich droht, denn ein bloß abstrakt drohender Schaden ist nicht ausreichend, um den Geheimhaltungsgrund in Anspruch zu nehmen (AB 2420 BlgNR 27. GP 20.). Sofern das im Beispiel genannte kommunale Unternehmen nicht ausgegliedert ist, macht es auch keinerlei Unterschied, ob der Schaden bei der Gemeinde oder beim Unternehmen eintritt. Ausgegliederte Unternehmen sind durch diesen Geheimhaltungsgrund grundsätzlich nicht geschützt. Sollte es sich bei dem im Beispiel genannten Unternehmen um ein ausgegliedertes handeln, käme für dieses der Geheimhaltungsgrund i. S. d. § 6 Abs 1 Z 7 lit a und b IFG in Frage.  Die herrschende Rechtsprechung definiert ein Geschäftsgeheimnis als eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse hat. Dieses Interesse besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position, um wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden (RIS-Justiz RS0040493). Da im angeführten Beispiel angenommen wurde, dass eine Veröffentlichung der Planungsunterlagen zu einer Erhöhung der Grundstückspreise führen würde, ist von einer Verschlechterung der geschäftlichen Position auszugehen. Sollte es sich daher im Beispielsfall um ein ausgegliedertes Unternehmen handeln, wäre dieser Tatbestand wohl als erfüllt anzusehen und eine Veröffentlichung könnte auf Grund von § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG (vorerst) unterbleiben.

Zusammenfassend lässt sich sohin festhalten, dass, wenn wie im genannten Beispiel zu erwarten ist, die Veröffentlichung von Planungsunterlagen, aus denen sich mögliche Umwidmungen von Grundstücken oder geplante Verkehrsmaßnahmen ableiten ließen, zur Folge hätte, dass die betroffenen Grundstückspreise steigen und dadurch ein Schaden der Gemeinde oder des kommunalen Unternehmens droht, könnte der Geheimhaltungsgrund i. S. d. § 6 Abs 1 Z 6 IFG erfüllt sein. Dabei kommt es jedoch darauf an, ob der Schaden in einer Höhe zu erwarten ist, der entweder über € 100.000,00 liegt oder aufgrund der Finanzstärke der Gemeinde oder des kommunalen Unternehmens zwar unter € 100.000,00 liegt, aber dennoch als erheblich bezeichnet werden kann. Der Schaden müsste dabei allerdings konkret und nicht bloß abstrakt drohen.

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Auftragsvergaben

Sind Auftragsvergaben (z.B. Verkehrsgutachten, Lieferaufträge udgl.) zu veröffentlichen und wenn ja, ist der Preis zu schwärzen?

Auch hier gilt, dass alle Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen sind, sofern der Veröffentlichung nicht schwerwiegendere Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Üblicherweise wird gerade das vereinbarte Entgelt von allgemeinem Interesse sein, weshalb eine Geheimhaltung dieser Information nur bei Vorliegen von besonderen Gründen zu rechtfertigen sein wird. Zu beachten ist außerdem, dass die Entgelthöhe bei der Bewertung des Informationsinteresses eine zentrale Rolle spielt. So kann ein besonders hohes Entgelt und auch besonders niedriges Entgelt dazu führen, dass an einem Vertrag allgemeines Interesse besteht (vgl Dsb, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, 30.06.2025, S. 88f, dsb.gv.at/sites/site0344/media/downloads/leitfaden_ifg_-_stand_30.6.2025.pdf, abgerufen am, 18.07.2025). 

Zum Vergabewesen ist allerdings anzuführen, dass das BVergG 2018 selbst einige Bestimmungen zur Veröffentlichung von Informationen (zB § 53ff BVergG 2018) bzw zur Geheimhaltung (zB § 27 BVergG 2018) enthält. Dabei stellen die Regelungen des BVergG 2018 wohl keine besonderen Informationszugangsregelungen iSd § 16 IFG dar, die das IFG verdrängen, weshalb das IFG bei Auftragsvergaben anwendbar bleibt. Sollten derartige Information von allgemeinem Interesse vorliegen, wäre eine Veröffentlichung sohin zu prüfen.

Sind Vereinbarungen, die explizite Geheimhaltungsverpflichtungen enthalten (insb. Planrechnungen) zu veröffentlichen?

Auch eine proaktive Veröffentlichung von Verträgen oder anderen Informationen ist nur so weit durchzuführen, als keine Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ein Geheimhaltungsgrund sind jedenfalls Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Gerade bei Informationen über Kalkulationen, die z.B. Details einer Preisgestaltung offenlegen würden, liegt in der Regel der Geheimhaltungsgrund vor. 

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Presseaussendungen

Beim Herumsurfen auf data.gv.at ist mir aufgefallen, dass einige Gemeinden auch Presseaussendungen hochladen. Ist das tatsächlich notwendig?

Sofern Presseaussendungen den Informationsbegriff erfüllen, liegt dem Grunde nach ein unter das IFG fallender Sachverhalt vor. Es ist daher von der Presseaussendung abhängig, ob eine Veröffentlichung durchzuführen ist und vor allem wie lange die Information von allgemeinem Interesse ist. Sollte das allgemeine Interesse an der Presseaussendung im Nachhinein wegfallen, ist die Information nicht länger bereit zu halten.

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Subvention und Förderung

Sind Namen von Subventions- bzw. Förderungsempfänger samt der Höhe der Subvention bzw. Förderung zu veröffentlichen?

Dies ist wohl im Einzelfall zu bewerten und unterscheidet sich nach Art und Höhe der Förderung. Dem allgemeinen Interesse auf Zugang zur Information stehen die Geheimhaltungsinteressen der Fördernehmer gegenüber, wobei dieses wohl bei natürlichen Personen aufgrund der Besonderheit von Förderungen wohl entsprechend schwerer zu bewerten sein wird als bei anderen Verträgen und insbesondere bei juristischen Personen als Fördernehmer*innen. Bei Förderungen über € 100.000,00 ist als äußerster Rahmen der Schwellenwert nach § 2 Abs 2 IFG maßgeblich und es ist von einer Information von allgemeinem Interesse auszugehen. Da bei Förderverträgen den Fördermitteln üblicherweise keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht, ist das Informationsinteresse an solchen Verträgen grundsätzlich höher zu bewerten als bei anderen gegenseitigen Verträgen.

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Unterschriften in Verträgen

Werden Verträge mit Unterschriften veröffentlicht?

Unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Überlegungen und im Hinblick auf eine durch Veröffentlichung bestehende Fälschungsgefahr ist eine Schwärzung von Unterschriften im Falle der Veröffentlichung zu empfehlen. 

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Veröffentlichung von Klarnamen

Werden in Anfragebeantwortungen Klarnamen von Anfragenden (bspw. Medien) sowie Sachbearbeiter*innen aus der Verwaltung genannt?

Der Name von Bediensteten ist, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes tätig werden, im Grundsatz nicht als schutz- und damit nicht als geheimhaltungswürdig einzustufen und daher offenzulegen. Im Umkehrschluss heißt das, dass die Geheimhaltung einer Begründung iSd § 6 IFG bedarf.

Einige Städte veröffentlichen Anfragebeantwortungen an Medien bewusst genauso, wie sie erteilt wurden. Dies hat den Hintergrund, dass oftmals Medien Anfragebeantwortungen anders dargestellt haben, als sie von der Verwaltung erteilt wurden. Grundsätzlich wird jedoch die Strategie verfolgt, dass bei der Anfragebeantwortung bewusst auf die Nennung von Klarnamen verzichtet wird (zB Stellungnahme der Abteilung Infrastruktur & Technik).

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Bisher vertrauliche Prüfberichte

Können/müssen Prüfberichte der Stadtrechnungshöfe bzw. der städtischen Kontrollämter auch dann veröffentlicht werden, wenn das Stadtstatut diese als nicht-öffentlich qualifiziert?

Eine Veröffentlichung von RH-Berichten richtet sich primär nach dem jeweiligen Statutarrecht (besondere Zugangsregelung § 16 IFG). Wenn sich ein IFG-Antrag auf unveröffentlichte Kontrollamts-/RH-Berichte bezieht, kann zum Schutz der Rechte Dritter (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a und b IFG) die Notwendigkeit der manuellen Sichtung und Schwärzung eines Personenbezugs (§ 9 Abs 2 IFG) entstehen. Daraus kann sich je nach Zeitraum ein „unverhältnismäßiger Aufwand“ ergeben (§ 9 Abs 2 IFG). 

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Information auf Antrag: Diverse Beispiele

Welche Akten/Unterlagen müssen bei umfangreichen Einzelanfragen (z. B. mehrere Bauverfahren) bereitgestellt werden?

  • Vorlage der Einreichplanung
  • Vorlage der Beurteilung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild
  • Vorlage des Baubescheides
  • Gesamter Schriftverkehr hinsichtlich Asphaltierung (nur beim Roten Kreuz, bei den restlichen Anfragen ist es a bis c)

Der IFG-Anwendungsbereich ist bei Baubescheiden erfüllt: Die Informationen sind vorhanden und verfügbar. (§ 2 Abs 1 IFG), Bauverfahren fallen in den Wirkungsbereich der Gemeinden, nicht allerdings Betriebsanlagenverfahren (nur Statutarstädte, BVB). Es bedarf jedenfalls einer Anhörung Dritter da deren Rechte durch die Informationserteilung betroffen sind. (§ 10 IFG). Nach Stellungnahme dieser Dritten bedarf es der Interessenabwägung zu Geheimhaltungsgründen. (§ 6 Abs 1 letzter Satz IFG). Im Anlassfall könnten in Bezug auf Einreichpläne berechtigte sicherheitsrelevante Interessen der Konsenswerber in Betracht kommen (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit b IFG).

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Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen

Müssen Auskünfte über Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen im Rahmen von IFG-Anfragen erteilt werden?

Auskünfte über formale Daten wie beispielsweise die Anzahl der Kontrollen und Zeitpunkunkte sind herauszugeben. Die nach § 2 IFG begehrten Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen sind von der Behörde wohl im Normalfall nicht zu veröffentlichen, da diese nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind und die Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse des Betriebs liegt (§ 6 Abs.1 Z.7 IFG). Die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen sind personenbezogen und können mit einem Nachteil für den Betrieb verbunden sein. 

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Herausgabe von Beraterstab-Protokollen

Müssen Beraterstab-Protokolle - beispielsweise von einer Hochwassersituation - im Rahmen einer IFG-Anfrage herausgegeben werden?

Der Anwendungsbereich des IFG ist nach § 2 Abs.1 IFG eröffnet, da es sich bei Beraterstab-Protokollen um vorhandene und verfügbare Informationen handelt, die in den Wirkungsbereich eines informationspflichtigen Organs fallen. Wenn die Hochwassersituation in allen Medien Thema war, könnte es sich bei den Beraterstab-Protokollen um Informationen im öffentlichen Interesse handeln. An der Offenlegung besteht ein erhöhtes Informationsinteresse, da diese für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, um für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und Angelegenheiten zu sorgen. Eine Nichtoffenlegung ist nur möglich, wenn einer der Gründe nach § 6 IFG einschlägig ist. Mögliche Gründe nach § 6 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4 IFG sind eher schwach, da die Beteiligten an der Sitzung in Ausübung ihrer Funktion teilnehmen.

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Kostenberechnung

Wie sind die Kosten für Personal- und Sachaufwand für den Vollzug des IFG zu berechnen?

Es gibt keine einheitliche Pauschalmethode. Einige Städte erfassen Personalstunden über interne Kostenträger (z. B. SAP) und führen Projektkosten zusammen.

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Kosten von Schwärzungen

Können die Kosten für Schwärzungen unter Zuhilfenahme eines Schwärzungstools als Barauslagen gem. § 76 AVG an die anfragende Person weiterverrechnet werden?

Das IFG sieht in § 12 grundsätzlich eine Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes, der Länder und der Gemeinden vor. Lediglich Barauslagen gemäß § 76 AVG können trotzdem anfallen und verrechnet werden. Darunter fallen etwa auch Kosten für Kopien oder Ausdrucke, die aufgrund von Anzahl bzw. Format ein geringfügiges Maß überschreiten, Kosten für Kopien auf elektronischen Datenträgern oder Verpackungskosten. 

Laut Rechtsansicht des BKA handelt es sich bei Kosten für das Schwärzen oder Anonymisieren nicht um Barauslagen nach § 76 AVG, sondern um normalen Verwaltungsaufwand der Behörde, der den Antragsteller*innen nicht in Rechnung gestellt werden kann. Allerdings kann die Behörde die Auskunft insgesamt unterlassen, wenn der Aufwand (wobei auch Schwärzungskosten mitzurechnen sind) unverhältnismäßig hoch wäre.

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Kopierkosten

Werden Kosten für physische Kopien erhoben, die im Rahmen eines Informationsbegehrens angefordert werden? Falls ja, wie hoch sind diese Gebühren und gibt es eine Bagatellgrenze für lediglich geringfügige Kopierkosten?

Die Verrechnung von Barauslagen ist grundsätzlich möglich. Eine übliche Vorgehensweise in den Städten ist jene, dass versucht wird, das Informationsbegehren digital abzuhandeln. Sofern tatsächlich Kopierkosten anfallen, werden diese dann weiterverrechnet, wenn die Anzahl der Kopien den Aufwand für die Abrechnung rechtfertigt. 

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Relevante Entscheidungen

Zu 5.2. Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen: VGW, 09.01.2026, GZ: VGW-113/060/18731/2025-2

Anfrage Zugang zu Dienstaufsichtsbeschwerden: LVwG Tirol, 11.12.2025, GZ: LVwG-2025/21/2529-8 Link: LVwG Tirol vom 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8

Anfrage Zugang zu Verträgen über den Rettungsdienst im Land Tirol: LVwG Tirol, 22.12.2025, GZ: LVwG-2025/14/2712-9, Link:LVwG Tirol, 22.12.2025,LVwG-2025/14/2712-9

Keine Informationszugangsgewährung wegen mangelnder schriftlicher Form: LVwG Kärnten, 13.11.2025, GZ: KLVwG-1828/5/2025, Link:KLVwG-1828/5/2025

Keine Informationszugangsgewährung aufgrund gelöschter Informationen:LVwG Kärnten, 06.11.2025, GZ: KLVwG-1830/5/2025, Link:LVwG Kärnten 6.11.2025, KLVwG-1830/5/2025

Anfrage zur Übermittlung der Tonaufzeichnungen einer Gemeinderatssitzung: LVwG Oberösterreich, 10.11.2025, GZ: LVwG-250255/5/SB/GJ, Link:VwG OÖ 10.11.2025,LVwG-250255/5/SB/GJ

Übersehene Übergangsfrist:LVwG Niederösterreich, 24.09.2025, GZ: LVwG-AV-1085/001-2025, Link:LVwG NÖ 24.9.2025,LVwG-AV-1085/001-2025

Erteilung der Information während eines Verwaltungsgerichtsverfahrens: BVwG, 10.11.2025, GZ: W176 2322793-1, Link:W176 2322793-1/7E

Fristverlängerung mit Hinweis auf Anhörungsrecht: LVwG Wien, 16.10.2025, GZ: VGW-113/027/15142/2025-4, Link:VwG Wien 16.10.2025, VGW-113/027/15142/2025-4

Regelungen zu Veröffentlichung von Gemeinderatsprotokollen als besondere Informationszugangsregelungen:LVwG NÖ, 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025, Link:RIS - LVwG-AV-1463/001-2025 - Rechtssatz - Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Innergemeindlicher Instanzenzug und Herausgabepflicht bei rein mündlichen Auskünften:LVwG Kärnten, 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025, Link: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20251113_KLVwG_1828_5_2025_00/LVWGT_KA_20251113_KLVwG_1828_5_2025_00.html

 

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