Geschäftsordnung des Koordinationskomitees

§ 1 Aufgaben

  1. Dem österreichischen Koordinationskomitee obliegt die Beratung von Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung zwischen den Gebietskörperschaften im Sinne des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001.
  2. Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind insbesondere
    1. die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;
    2. die wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung;
    3. die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Beratung und wechselseitige Information über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige Budget- und das jeweilige Stabilitätsprogramm;
    4. die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung;
    5. die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes; die Diskussion der Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das Schlichtungsgremium;
    6. die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;
    7. die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen;
    8. die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft Stellungnahmen zum österreichischen Stabilitätsprogramm, oder wenn eine Empfehlung an Österreich in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik gemäß Art. 99 Abs. 2 des EG-Vertrages abgegeben wurde.
    9. Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge von Bund, Ländern und Gemeinden im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen, eines Entfalls von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines schwer wiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt.
    10. Verhandlungen über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge.

§ 2 Zusammensetzung

  1. Dem Koordinationskomitee gehören an
    1. der Bundesminister für Finanzen,
    2. für jedes Land ein von der Landesregierung namhaft gemachtes Mitglied der Landesregierung,
    3. der Präsident des Österreichischen Gemeindebundes und der Präsident des Österreichischen Städtebundes,
    4. oder deren entsandte Vertreter.
  2. Den Vorsitz im Koordinationskomitee führt der Bundesminister für Finanzen, im Fall seiner Verhinderung der von ihm entsandte Vertreter.

§ 3 Sitzungen

  1. Der Vorsitzende beruft das Koordinationskomitee mindestens einmal jährlich schriftlich zu einer ordentlichen Sitzung ein. Diese Sitzung hat grundsätzlich in der ersten Oktoberhälfte eines Jahres stattzufinden. Weitere Einberufungen sind möglich.
  2. Die Mitglieder des Koordinationskomitees gemäß § 2 Abs. 1 lit b und c können die Einberufung zu weiteren Sitzungen verlangen. Ein solches Ersuchen zu einer außerordentlichen Sitzung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Koordinationskomitees zu richten. Dem Ersuchen ist innerhalb eines Monats ab Zustellung zu entsprechen.
  3. Zu den Sitzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist zumindest drei Wochen vor Sitzungstermin einzuladen. Mit den Einladungen sind die Tagesordnung und - soweit vorhanden - weitere erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

§ 4 Willensbildung

  1. Das Koordinationskomitee ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder gemäß § 2, unter ihnen Vertreter jeder Gebietskörperschaftsebene, anwesend sind.
  2. Beschlüsse des Koordinationskomitees erfolgen einvernehmlich. Stimmenthaltung steht der Einvernehmlichkeit nicht entgegen.
  3. Beschlüsse können erforderlichenfalls auch durch schriftliche Umfrage des Vorsitzenden gefasst werden.

§ 5 Mitteilung betreffend Überschüsse, Defizite und die Übertragung von Überschüssen

  1. Voraussichtliche Überschüsse oder Defizite sollten ehestmöglich schriftlich dem Vorsitzenden mitgeteilt werden, soferne noch nicht im Sinne des Abs. 2 darüber verfügt wurde.
  2. Mitteilungen betreffend die Übertragung von Überschüssen gemäß Art. 5 ÖStP 2001 sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Dieser hat die anderen Mitglieder hievon schriftlich zu verständigen.

§ 6 Expertenberatungen

  1. Zur Beratung von Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung gemäß § 1 und zur Vorbereitung der Sitzungen des politischen Koordinationskomitees können unter Vorsitz des Bundesministeriums für Finanzen Expertenberatungen stattfinden, an denen Vertreter der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes teilnehmen.
  2. Solche Expertenberatungen sind zumindest einmal in der ersten Kalenderhälfte eines jeden Jahres vom Bundesministerium für Finanzen einzuberufen. Über Vorschlag der Mitglieder gemäß Abs. 1 können weitere Expertenberatungen stattfinden. Für diese Beratungen gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
  3. Vor der Jahresmeldung der Bundesanstalt Statistik Österreich an das EUROSTAT wird nach Möglichkeit eine Sitzung der Experten unter Einladung von Vertretern der Bundesanstalt Statistik Österreich einberufen.
  4. Durch einvernehmlichen Beschluss des Gremiums gemäß Abs. 1 können Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
  5. Durch einvernehmlichen Beschluss können zu den Expertenberatungen gemäß Abs 1 und zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen gemäß Abs. 2 externe Experten beigezogen werden.
  6. Im Jahresablauf sind vom Vorsitzenden den Mitgliedern gemäß Abs. 1 die in den Grundsätzen für die mittelfristige Haushaltsführung vereinbarten Informationen zu übermitteln. Bis spätestens Mitte Mai ist eine Prognose über die zu erwartenden Ertragsanteile bereitzustellen.

§ 7 Protokolle

  1. Über die Sitzungen des Koordinationskomitees sind vom Bundesministerium für Finanzen Ergebnisprotokolle zu erstellen und den Mitgliedern des Koordinationskomitees zu übermitteln. Das Ergebnisprotokoll hat jedenfalls die Teilnehmerliste, die Tagesordnung sowie die Beratungsergebnisse zu jedem Tagesordnungspunkt zu enthalten.
  2. Einsprüche bzw. Berichtigungen zum Ergebnisprotokoll sind binnen drei Wochen ab Zustellung an das Bundesministerium für Finanzen sowie abschriftlich an die Verbindungsstelle der Bundesländer, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund zu richten.
  3. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der jeweils nächsten Sitzung des Koordinationskomitees.
OEGZ

ÖGZ Download