Verwaltungsrecht

Zu den Aufgaben der Gemeindeselbstverwaltung gehören nach der Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 B-VG alle örtlichen Angelegenheiten, insbesondere (nach Art 118 Abs 3 B-VG)13

  • örtliche Sicherheitspolizei;
  • örtliche Straßenverwaltung und örtliche Straßenpolizei;
  • örtliche Gesundheitspolizei einschließlich des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
  • Sittlichkeitspolizei;
  • örtliche Baupolizei;
  • örtliche Feuerpolizei (einschließlich Feuerwehren);
  • örtliche Raumplanung (insbesondere mit dem örtlichen Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan);
  • Flurschutzpolizei;
  • örtliche Marktpolizei;
  • außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten.  

Schwerpunkt der Aufgaben der Gemeindeselbstverwaltung ist jedoch nicht die behördliche Tätigkeit der Gemeinde, sondern die Erbringung von Serviceleistungen für die BürgerInnen. Die Gemeinde hat sich von der Ordnungsgemeinde zur Leistungsgemeinde entwickelt.

Leistungen der Daseinsvorsorge durch die Gemeinden für die GemeindebürgerInnen sind insbesondere: Kindergarten, Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung, Gemeindestraßen, Straßenbeleuchtung, Schwimmbäder, Sport- und Spielplätze, Naherholungseinrichtungen, Rettung, Feuerwehr, öffentlicher Verkehr, Kranken- und Altenpflege, Förderungen für örtliche Vereine, Wirtschaft, Tourismus und vieles andere. Etwa 90% der Ausgaben der Gemeinden entfallen auf Dienstleistungen für die GemeindebürgerInnen. Für die Erbringung von Dienstleistungen bedienen sich die Gemeinden zum Teil privater Unternehmen, zum Teil schließen sich mehrere Gemeinden zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung zu Gemeindeverbänden zusammen, wenn dies günstiger ist als die Eigenleistung durch die einzelne Gemeinde.

Die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge ua durch die Gemeinden ist gemeinschaftsrechtlich erlaubt und geboten.

Die Aufgaben der Gemeinden bestimmen sich nach den Bedürfnissen der GemeindebürgerInnen und unterliegen einem ständigen Wandel; dieser Wandel der Gemeindeaufgaben ist durch die dynamische Einrichtung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in Art 118 Abs 2 B-VG verfassungsgesetzlich zulässig.

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