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Adressvergabe

Umfrage beendet am 14. 09. 2011.

Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an Hr. Ing. Eschenbacher.

Ingesamt Antwortende: 258

Bundesland

Burgenland 20 7.8%
Kärnten 10 3.9%
Niederösterreich 86 33.3%
Oberösterreich 53 20.5%
Salzburg 13 5%
Steiermark 48 18.6%
Tirol 24 9.3%
Vorarlberg 4 1.6%
Wien 0 0%

Adressen für nicht dauerhaft bewohnte Gebäude

No 112 43.4%
Yes 146 56.6%

Wenn NEIN:

  • nach der nächstgelegenen Straße und der Grundstücksnummer
  • keine Adresse
  • Solche Gebäude gibt es im Gemeindegebeit nicht
  • Derartige Gebäude gibt es im Gemeindegebiet nicht
  • Momentan werden diese im konkreten Anlassfall (Verfahren aus einem Materiengesetz oder Notwendigkeit in anderm Zusammenhang) vergeben. Wir verfolgen das Ziel jedes Gebäude mit einer konkreten Adresse (Straße und Hausnummer) anzusprechen.
  • Hofname bzw. Bezeichnng der Almhütte
  • Mit einer Konskriptionsnummer
  • keine Adressierung - lediglich Bezeichnung der Grundstücksnummer
  • mit der Grst.Nr./KG und Bezeichnung z.B. als Nebengebäude
  • 2
  • mit Grundstücknummer und Katastralgemeinde
  • nicht existent ! und wenn dann über Liegenschaftsadresse!
  • keine Almhütten oder alleinstehende Gebäude in der Gemeinde, im Einzelfall Auffindung über GrundstückNr., Eigentümer
  • In den Katastralgemeinden bestehen ohnehin nur Konskriptionsnummern ohne Straßenbezeichnung. Für die zur Stadt Laa gehörigen bewohnten Gebäude bestanden meist Kombinationen nach den Landes- oder Gemeindestraßenbezeichnungen und der Konskriptionsnummer, welche bestmöglich den aktuellen Straßenbezeichnungen angepasst wurden.
  • mit Vermerk (Name der Almhütte usw)
  • Im Gemeindegebiet gint es keine Gebäude mit dieser Nutzung
  • Gar nicht, die betroffenen Hütten haben alle einen eigenen Namen.
  • 1
  • Almhütten gibt es nicht, landwirtschaftliche Gebäude oder anderer Nebengebäude werden zu den Hauptgebäuden zugeordnet
  • bleiben ohne Adresse
  • Grundstücksnummer
  • Gar nicht oder mit Katastralgemeindenamen und Grundstücksnummer
  • Sind dem Hauptgebäude zugeordnet (Verwaltungssitz).
  • Flurname, Hausname
  • Gebäudebezeichnung (z.B. Kiebitzmühle)
  • Adressenvergabe nur für bewohnbare Almhütten, nicht aber für Wirtschaftsgebäude ohne Wohnteil usw. zu 10: die Adressierung von Alm-/Astenhütten ist für Verwaltungszwecke sinnvoll (z.B. Bauamt)
  • Es wird lediglich die Grundstücksnummer erfasst, es kommt zu keiner Adressierung.
  • Keine Bezeichnung Jagdhütte, Ortschaftshütte usw.
  • bei unbewohnten gebäuden wird eine herkömliche adresse nicht benötigt; ansonsten wird dies mit dem namen des grundeigentümers und der nutzung genannt. wie zB.:"Muster Winzerkeusche"
  • Keine derartigen Gebäude vorhanden
  • Mit der Grundstücksnummer
  • Jedes bewohnbare Gebäude erhält eine Adresse - außer Almhütten
  • in unserer gemeinde gibt es keine bewohnbaren gebäude abseits der tatsächlichen wohngebäude
  • Hier ist die Grundstücknummer ausschlaggebend
  • Behalten die Parzellennummer.
  • über die Grundstücksnummer
  • vorlaufende Hausnummer
  • Nur bei tatsächlichem Bedarf.
  • Mit der Parzellen Nummer
  • Straßenbezeichnung u. Grundstücksnummer
  • Bei Bedarf mit der Grundstücksnummer
  • Solche Fälle gibt es bei und fast nicht
  • Grundstücknummer
  • Post kommt zum Eigentümer
  • gibt es bei uns nicht
  • Bisher hat sich eine solche Notwendigkeit nicht ergeben. Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, so wird die Adresse im Zusammenhang mit der Grundstücksnummer gewählt. Also beispielsweise Grundstück Nr. 1049/7 erhält dann die Adresse Neudörfl 149/7.
  • Es sind keine solchen Gebäude vorhanden.
  • Für gewerblich oder ähnlich genutzte Gebäude werden Adressen vergeben. Bei landwirtschaftlichen Objekten wird, wenn es erforderlich ist, der Ortsbezeichnung die Parzellennummer angefügt.
  • Solche Adressen sind bei uns nicht vorhanden
  • derzeit nicht im GWR als z.B. "Nebengebäude oder Garage" bezeichnet
  • Gehören zum Hauptgebäude.
  • Gebäudebezeichnung, z.B. Stübl, Freibad, Bauhof
  • nicht vorhanden
  • interne Bezeichnung wie z.B. Hütte auf Gst. Nr. ....
  • Kommt bei uns nicht vor!
  • gar nicht
  • Nur Straßenbezeichnung, ohne Hausnummer
  • nach Parzelle oder Riedbezeichnung
  • derzeit mit einer Hilfsnummer - lediglich für den internen Gebrauch gedacht - wir sind aber dabei dies zu ändern, und wollen künftig auch für diese Objekte eine Nummer vergeben
  • War bislang nicht erforderlich.
  • mit der Straße, Parzellen- und KG-Nr.
  • Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, werden mit keiner Hausnummer ausgestattet.
  • Adresse mit Straße und Hausnummer wird vergeben, wenn dass Gebäude für Wohnzwecke geeignet ist.
  • kein Adressierung
  • mit Parzellennummer
  • Auf die jeweilige Grundstücksnummer
  • Adressierung anhand der Grundparzellennummer
  • erläuternder Text, falls notwendig
  • an die Hauptwohnadresse des Besitzers oder Bewohners.
  • Wir haben derzeit keine derartigen Gebäude
  • Im AGWRII rein als Grundstücksadresse - jedoch auf Antrag kann eine Hausnummer vergeben werden.
  • Es werden in Waidhofen an Thaya nur Gebäude mit Aufenthaltsräumen adressiert (§ 31 Abs. 1 NÖ BO 1997). Die übrigen Gebäude werden nicht adressiert.
  • Ort mit Hausnummer oder Straßenbezeichnung mit Hausnummer
  • Gp. Nr.
  • Ist bis jetzt noch nicht vorgekommen. Würde das Gebäude der Grundstücksnummer, auf dem es sich befindet, zuordnen und zusätzl. eine Gebäudebezeichnung eingeben.
  • Wenn landw. Gebäude nicht im Hofbereich sondern im Freiland errichtet werden, erfolgt im AGWR eine Gebäudeunterscheidung.
  • Nicht, nur mit Parz.Nr.
  • Nicht
  • mit Grundstücksnummer
  • Nach Riedbezeichnungen
  • Straßenname + Hausnummer
  • Parzellennummer
  • Diese Gebäude, welche eher selten sind, werden nicht mit einer Adresse versehen; ein allfälliger Bauakt wird lediglich mit der Straßen- oder Ortsschaftsbezeichnung versehen;
  • nur mit Parzellennummer und Katastralgemeinde
  • gehörig zum Wohnobjekt
  • mit Parz.Nr.
  • Haben im Stadtgebiet von Feldbach kein solches Gebäude.
  • Bei uns gibt es keine "nicht dauerhaft bewohnte Gebäude" im Freiland.
  • Die Adressierung erfolgt OHNE eigene Hausnummer über die Gebäudebezeichnung (z.B.: Hackschnitzellager), wobei (im GWR) der Bezug zur Adresse des Hauptgebäudes gegeben ist.
  • Die Adressierung erfolgt OHNE eigene Hausnummer über die Gebäudebezeichnung (z.B.Hackschnitzellager), wobei (im GWR) der Bezug zur Adresse des Hauptgebäudes gegeben ist
  • gar nicht, denn solche Gebäude gibt es in Langenzersdorf nicht
  • z.B.: bei Gartenanlagen in städtischen Bereichen werden grundsätzlich nur die Vereinshäuser nummeriert.
  • Konskriptionsnummer
  • Adressen werden neu nur für dauerhaft als Wohnsitz geeignete Objekte vergeben (es kann jedoch vorkommen, dass bereits bisher Adressen von früher bestehen). diese Objekte sind über die Parzelle und KG lagemäßig definiert;
  • Gar nicht - Stall, Remise etc. auf Grundstück Nr. xy
  • Es gibt keine derartigen Gebäude in unserer Gemeinde
  • keine Postadresse
  • Nur durch Straßennamen oder Riedbezeichnung, keine Hausnummer
  • Für nur landw. Nebengebäude werden Grdstk.Nr.-Adressen vergeben
  • Werden zum zugehörigen Hauptgebäude adressiert.

Wenn NEIN:

No 78 62.4%
Yes 47 37.6%

Adressen für unbebaute Grundstücke

No 129 50%
Yes 129 50%

Wenn JA:

No 103 67.3%
Yes 50 32.7%

Wenn NEIN:

No 127 70.9%
Yes 52 29.1%

Wenn NEIN:

No 29 15.8%
Yes 154 84.2%

Adressen für Objekte

No 244 94.6%
Yes 14 5.4%

Wenn JA

  • Handymasten, Kabelstationen, Trafos, PKW-Abstellplätze, historische Widmungsbewilligungen, bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands
  • Tiefgaragen, Verkausstände, Kioske,etc.
  • Nur teilweise! Adressen werden dann vergeben, wenn auch eine Eingabe im AGWR erfolgt, zB Imbissstand, Zeltlagerhalle (also wenn das "Objekt" als Arbeitsstätte oä. dient).
  • Verkaufskiosk sonst keine Gewerbeanmeldung möglich
  • straßenseitige Einfriedungen, Carport
  • Handymast, Wildgehege, etc. ==> damit die Zuordnung und Archivierung der einzelnen Bauvorhaben zum Objekt leichter ist
  • Handymast, da Liegenschaftsadresse bereits vorhanden war
  • Grund: Bauaktanlage für Verhandlungen Objekte: Handymast, Funkanlagen, Hochbehälter,...
  • z.B.Handymaste usw. Gdst.Nr. ist vorhanden, daher wird auch bei der Einreichung des Bauvorhabens eine Adresse vergeben. Jedes Bauvorhaben erhält bei der Einreichung eine Adresse. Handymaste, Schanigärten und Verkaufsstände werden nicht im GWR-Online eingegeben.
  • nur für bauliche Anlagen damit diese über Adresscode und den Lagedaten des GWR als Objekt bzw. Gebäude eindeutig deffiniert sind.
  • Badebuffets, Hundeabrichteplatz, Campingplatz, Altstoffsammelzentrum; Diese Adressen werden seitens der Gemeinde auch zur Verrechnung von Gebühren gebraucht. Weiter sind sie für Navigationssysteme hilfreich.
  • Handymasten und Objekte, wo eine baubehördliche Erhebung notwendig ist !
  • Für Objekte im Zentrum werden nach Möglichkeit Adressen (Subnummern für interne Bearbeitung) vergeben; Handymasten werden lediglich mit einer Ortsbezeichnung versehen.
  • Für alle Objekte. Für die Zuordnung.

Wenn JA:

No 27 77.1%
Yes 8 22.9%

Wenn NEIN:

No 232 94.7%
Yes 13 5.3%

Grundstücksadressen

No 143 55.4%
Yes 115 44.6%

Notwendigkeit für einheitliche Adressen

No 80 31%
Yes 178 69%

Allgemeine Anmerkungen zur Adressvergabe:

  • Die Adressvergabe erfolgt bei uns immer bei der Baueingabe für ein neues Gebäude
  • Gewisse Adressen, die auch im GWR vorhanden sind, scheinen auch bei neueren Navigationsgeräten nicht auf.
  • Die Schreibweise von Adressen? oder ist die Schreibweise von Straßenbezeichnungen gemeint? Die Straßenbezeichnung wird im Gemeinrat festgelegt und genauso ist sie auch abgespeichert. Eine Änderung würde wieder einen enormen Mehraufwand bedeuten, da die Adresse in zahllosen weiteren Datenbanken in der Kommune verknüpft ist!!! Durch die Einführung von AGWR ist es für die Gemeinden z.T. zu einer unsinnigen Mehrbelastung gekommen. Jetzt sollten einmal die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Türnummer in Bauordnung, Auskunftspflicht des Eigentümers/Verwalters bei Altbestand)geschaffen werden, dass die jetzt im AGWR enthaltenen Attributen (Thema Altbestand und Türnummern) erfasst werden können. Bitte nicht schon wieder mit Neuerungen anfangen, wenn die Probleme nicht einmal annähernd geklärt sind.
  • Zu Punkt 19: Falls mit Grundstücksadressen Hausnummern und ähnliches gemeint ist, ja das vergeben wir, ansonsten werden keine Grundstücksadressen vergeben.
  • keine
  • Eine Vereinheitlichung der Adressen (Schreibweise) wird schon auf Grund des Bestandes schwierig sein und könnte nur für neue Adressen eingeführt werden können (wäre dabei aber sicher hilfreich). Änderungen von bestehenden Adressen sind ein enormer Aufwand, da, wie es scheint, bisher noch keine eindeutige Abstimmung mit dem AGWR erfolgt. So ist eine Adressänderung bei sämtlichen Stellen separat bekannt zu geben (zB Finanzamt, Grundbuch, Gewerbeamt usw.) - erst wenn alle behördlichen Stellen auf die "einheitlichen" AGWR-Daten zugreifen, wäre dies eine Verwaltungsvereinfachung.
  • Es sollte die österreichische Schreibweise der Adresse verwendet werden, z.B. Johann Strauß-Gasse, Gustav Mahler-Gasse, ... nicht Johann-Strauß-Gasse, Gustav-Mahler-Gasse, ...
  • bei größeren Parzlierungen erfolgt eine Vorausplanung der möglichen Adressen (sihe ja Reservierung)
  • Wir haben in Goisern unterschiedliche Fälle. Die Ortschaft Goisern wurde auf Straßennummerrierung umgestellt. Hier haben wir einerseits Platzhalter für zukünfige Objekte (könnte man als Grundstücksadresse bezeichnen) bzw. teilweise Lücken wo sicher kein Haus hinkommen kann. In den anderen Ortschaften vergeben wir derzeit weiterhin laufend Konskriptionsnummern je nach Baubeginn.
  • Da je nach Ortsgröße, Strukturierung und besonderen örtlichen Gegebenheiten die Adressgebung zum Teil lokal ausgerichtet ist, darüber hinaus die Vorgaben des GWR eindeutig und umfassend sind, finde ich eine Österreich weite synchrone Adressgebung für nicht sinnvoll. Wir Tiroler müssten uns dann sowieso nur wieder nach die speziellen Wünsche und Vostellungen der Hauptstadt richten. Bei Umsiedlungen ist der Aufbau der alten Adresse ohnehin nicht mehr relevant. Bei Anmeldungen ist die Adressstruktur nach den örtlichen Gegebenheiten ausgerichtet und passt derzeit bestens. Wir fahren mit unserer Adressstruktur in allen Richtungen ( Post, Zustelldienste, Rettungskräfte, etc. ) ohne Probleme. Unsere Adressen werden systematisch in das Tiris-Tirol eingepflegt und ermöglichen den oben genannten Diensten eine eindeutige Identifikation bis hin zur Nutzungseinheit. Das GWR bedarf bereits jetzt eine aufwändige Datenpflege. Die Erfassung von aufragenden Gebäuden ( incl. sonstige Gebäude ) ist ausreichend. Eine zusätzliche Erfassung von Handymasten etc. finde ich für übertrieben. Die derzeit möglichen statistischen Aussagen aus dem GWR und ZMR sind sehr umfassend und vielseitig.
  • Es wäre höchst an der Zeit für eine wertgerechte Vergütung dieser Vorleistungen durch die Gemeinden!
  • Die Erstellung eines Leitfadens finde ich als eine gute Idee. Dieser könnte als Anhaltspunkt und Anregung dienen, wie Adressvergaben einheitlicher gestaltet werden können, ohne dass es zu einer zwangsweisen Vereinheitlichung kommen müsste.
  • was meinen Sie mit einer einheitlichen Schreibweise - wie sollte das ausschauen? Zu einigen Fragen wären noch Erläuterungen bzw. Beispiele notwendig, wie das gemeint ist, da Sie schwer verständlich sind!
  • Anstelle der Postleitzahlen sollten die Gemeindenummern verwendet werden. Nicht alle Gemeinden haben eine Postleitzahl, das führt zu falschen Adressen. z.B. Hollerberg 9, 4171 Auberg (=Gemeinde) oder Hollerberg 9, 4171 St. Peter am Wimberg (=Postort) In vielen Adressprogrammen erscheint mit Eingabe der Postleitzahl sofort der Postort.
  • Wir sind derzeit in einer gemeindeweiten Neuvergabe der Nummern
  • Ein grosses Fehlerpotenial liegt im Bezirksgericht - Grundbuch, Leute kaufen ein Grundstück (Adresse ist wo Sie derzeit wohnen), bebauen es, ziehen in den Neubau, Ummeldung wird im ZMR durchgeführt, im BG bleibt die alte Adresse da dies die Bürger selbst machen müssen(Kostenpflichtig), es werden die Adressen nie aktualisiert !!
  • Neue Adressen für Gebäude werden nach Einlangen von Bauansuchen bei der Behörde über das GWR vergeben.
  • Die Adressvergabe sollte über die Internetanwendung Adress GWR Online vereinheitlich werden!
  • eins) in vier von fünf Ortsteilen in der Gemeinde gibt es keine Strassen- bezeichnungen; Hausnummern werden laufend vergeben - dadurch keine Reihenfolge möglich sondern ein "durcheinander" im Dorf; 2) die Weinkeller in den Weinberggebieten werden zunehmend für touristische Zwecke ( Wochenendhaus, Nebenwohnsitz, Vermietung ) genutzt - legistische Umsetzung für Adressvergabe wie Baurecht, Flächenwidmung etc. ?
  • Es wäre eine Vereinheitlichung der neuen Adressenvergabe zum Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung zweckmäßig, da dadurch auch gemäß OÖ.Bauordnung eine Zweitschrift des Bescheides auch an das Grundbuchamt ergeht. Im Zuge der Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft für das Grundstück könnte dadurch auch sofort im Grundbuch die Grundstücksadresse eingetragen werden. Achtung: Anpassung der Bauordnungen in den Bundesländern ? Hinweis: Gem. § 10 des OÖ.Straßengesetzes 1991 erfolgt die Zuweisung der Liegenschaftsbezeichnung auf den Begriff "Gebäude" (nicht auf ein unbebautes Grundstück) ! Dieser Sachverhalt sollte auch angepasst werden (in OÖ. oder auch in ganz Ö.) allgemeine Prüfung: Früher war in OÖ. die Regelung für Adressen in einem eigenen Gesetz geregelt (die Anbringung der Hausnummer, die Kostentragung, etc.) - Nach dessen Aufhebung wurde die "verkürzte Aufnahme" im OÖ.Straßengesetz geregelt. - Hier wird es einer Vereinheitlichung bedürfen.
  • Die Adressverwaltung finde ich durch das AGWRII gut gelöst und wurde die Verortung der Gebäude in unserer Gemeinde überprüft und korrigiert. Für die Schreibweise sind meines Wissens Richtlinien beim BEV vorhanden. Rechtlich ist für mich unklar ob diese Daten (Bezeichung und Koordinaten in XML-Format) an Dritte weitergegeben werden dürfen. mfg Bayer Johann
  • Wenn österreichweit Einigkeit bei Adressanlagen besteht, wäre das unserer Meinung nach sicher sinnvoll.
  • Adressvergabe erfolgt mit Bauansuchen/Bauverhandlung
  • Laut Gemeindegestz (Novelle 2011), welches sich im Begutachtungsverfahre befindet sollen künftig ALLE Gebäude, ob bewohnt oder nicht mit einer Hausnummer versehen werden. Meines Erachtens sollte grundlegend zwischen Baugesetz und Statistik der Begriff Nebengebäude vereinheitlicht werden. Bei unserem Baugesetzt z.B. ist eine Garage für ein Auto ein Nebengebäude - lt. Adress-GWR nicht! Schwierig wird eine Adressvergabe im älplichen und landwirtschaftlichen Bereich - vermutlich wird hier keine aufsteigende Nummerierung möglich sein, sonder eine "Wilde".
  • Bei Änderungen fände ich es hilfreich, wenn es EINE Anlaufstelle gebe, die diese Änderung zB bei allen Navigationsgeräteanbietern generell durchführt.
  • Keine Anmerkungen
  • Sehr begrüßenswert und im heutigen Zeitalter (Navis) auch erforderlch.
  • Bei Ortschaften wäre ein einheitliche Eingabe von Vorteil. Zum Beispiel wird eingegeben: Ort 111, 1999 Postort. Besser wäre die Eingabe: 1999 Ort 111. Dadurch würde jede Adresse von Navi's gefunden werden.
  • Die Beibehaltung der Ortschaft ist zwar neben der Straße wichtig, sollte jedoch nicht mit der Postleitzahl kombiniert werden, sondern nur der Postleitzahlengebietsname. In manchen Adressätzen von diversen Firmen werden dann neben der Postleitzahl die Ortschaft angedruckt. Der Postleitzahlengebietsname wird nicht angedruckt. Dies führt zu einer Verwirrung. Die Ortschaft sollte nur als Zusatz geführt werden und nicht in Verbindung zur Postleitzahl.
  • Bei PLZ Gemeinde Straße Hausnr = offizielle Adress-Schreibweise verschwindet gegenüber PLZ Gemeinde Ortschaft Hausnr also nach Einführung von Straßennamen in Ortschaften die Bezeichnung der Ortschft, was von einigen (vielen) Bewohnern nicht gutgeheißen wird. ?Alternative? PLZ Ortschaft Straße Hausnr
  • Ist bereits durch das AGWR II gegeben.
  • Eine einheitliche Vorgangsweise wird sehr begrüßt. Ihr Fragebogen ist sehr gut - es werden genau die Problemfälle angesprochen. Frage: Was ist ein Grundstücksadresse?
  • Wir verstehen den Sinn der Umfrage bzw. die Frage 20 nicht. Die Schreibweise von Adressein ist Österreich doch längst einheitlich geregelt. (Adressregistergesetz, GWR-Gesetz, ...) Alle Details und Normen finden sich im Kapitel 2 (Adressbildung) des fachlichen Handbuches des Adress-GWR-Online (http://www.statistik.at/web_de/services/adress_gwr_online/handbuc h/index.html#index2). Unserer Meinung nach gibt es lediglich einen Handlungsbedarf bei der genormten Darstellung der Zustelladresse. Was steht neben der Postleitzahl, lange Straßennamen usw.
  • siehe § 31 NÖBO 1996, LGBl. 8200-idgF.
  • Die Vergabe von Türnummern sollte einheitlich erfolgen und auch für Immobilienverwalter sollten Vorgaben existieren, um willkürliche (verwaltungsoptimierte) Vergabe zu vermeiden.
  • Zu Punkt 20: Unter einheitlicher Schreibweise wird die gesamte Adressstruktur (Straßenname, Hausnummer, Hausnummer Alpha, Stiegen, Blöcke, etc.) verstanden. Unter dieser Vorraussetzung ist eine einheitliche Schreibweise NICHT notwendig, da in der Stadt Salzburg neben Straßennamen lt. Baupolizeigesetz nur Orientierungsnummern (Hausnummern) vergeben werden.
  • Zu Punkt 20: Unter einheitlicher Schreibweise wird die gesamte Adressstruktur(Straßenname,Hausnummer, Hausnummer Alpha,Stiegen,Blöcke,etc.)verstanden. Unter dieser Voraussetzung ist eine einheitliche Schreibweise NICHT notwendig, da in der Stadt Salzburg neben Straßennamen lt.Baupolizeigesetz nur Hausnummern(Orientierungsnummern)vergeben werden.
  • einhetliche Richtlinie der Vorgehensweise (wie z.B derzeit im Duden) für allgemeine Schreibweisen (besonders von mehrfach zusammengesetzten Straßenbezeichnungen und Namen) wäre sinnvoll; Leistungen der Gebäuderegister GWR, welche früher seitens Statisik Austria erledigt wurden, werden nun durch die "Gemeinden" durchgeführt ("so sieht Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung beim Bund aus"); > ein Kostenerstatz dafür ist notwendig!
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ÖGZ Download