Ergebnisse

Umfrageergebnis Sabbatical 2024

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Mag.a Sabine Marchart
sabine.marchart@staedtebund.gv.at

 

 

Ingesamt Antwortende: 27

In meiner Stadt/Gemeinde wird die Möglichkeit eines Sabbaticals angeboten:

für Beamte 11 28.9%
für Vertragsbedienstete 15 39.5%
wird nicht angeboten 12 31.6%

Wie viele Sabbaticals wurden IM JAHR 2023 in Ihrer Stadt/Gemeinde in Anspruch genommen:

0 - 3 MonateAnzahl
  • 0
  • 1
  • 3
  • 38
3 - 6 MonateAnzahl
  • 0
  • 1
  • 6
6 - 12 MonateAnzahl
  • 0
  • 1
  • 3
  • 28
  • 6
12 - 24 MonateAnzahl
  • 0
  • 3
  • 4

Wie viele Sabbaticals werden IM JAHR 2024 in Ihrer Stadt/Gemeinde in Anspruch genommen:

0 - 3 MonateAnzahl
  • 0
  • 1
  • 4
  • 13
3 - 6 MonateAnzahl
  • 0
  • 3
6 - 12 MonateAnzahl
  • 0
  • 1
  • 9
  • 5
12 - 24 MonateAnzahl
  • 0
  • 3
  • 6
  • 2

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Sabbatical in Anspruch genommen werden?

  • nach individueller Absprache im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
  • Dauer mindestens sechs und höchstens zwölf Monate gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und die Gemeindebediensteten seit mindestens fünf Jahren im Dienst der Gemeinde stehen.
  • wir gehen auf individuelle Ansuchen ein und prüfen mit der Abteilungsleitung die Möglichkeiten bzw. die Dauer.
  • Wir verweisen hierbei auf die gesetzliche Regelung laut § 32d NÖ GVBG 1976 (Vertragsbedienstete) sowie § 39b NÖ GBDO 1976 (Beamte).
  • Kann-Bestimmung aufgrund gesetzlicher Grundlage
  • Dauer des Dienstverhältnisses von mind. 5 Jahren keine wichtigen dienstlichen Gründe sprechen dagegen Zustimmung der Abteilungsleitung rechtzeitige Personalmaßnahmen für die arbeitsfreie Phase
  • derzeit noch keine Anfrage von Mitarbeiter(innen)
  • Personalsituation muss es zulassen
  • nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes sowie der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung
  • Sabbatical - Freistellung gegen Kürzung der Bezüge iSd § 69 StGBG 2002: Nach dieser Bestimmung kann dem*der Beamten*Beamtin auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Dieser Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewählten Beginn der Rahmenzeit gestellt werden und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Freistellung kann zwischen einem Monat und einem Jahr dauern und muss innerhalb eines Zeitrahmens von drei Monaten bis 72 Monaten erfolgen. Die Freistellung darf aber frühestens ab einer Zurücklegung von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Zu beachten ist aber auch, dass sich im Rahmenzeitraum die monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage entsprechend reduziert. Auf Grund der "Durchrechnung" ergeben sich für die spätere Pensionsberechnung daher "schlechte" Versicherungsmonate. Auch Erholungsurlaub entsteht während der Freistellung nur in dem Ausmaß, das der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund. Der vom Beamten/von der Beamtin inne gehabte Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Hier gibt es keine spezielle Regelung. Es wird daher die Regelung für Beamte analog angewendet, das heißt, dass Vertragsbedienstete und Mitarbeiter*innen nach ABGB ein Sabbatical unter den selben Voraussetzungen beantragen können wie Beamte.
  • Rechtsgrundlagen :§ 111 Oö. GDG und § 69 Oö. StGBG (wortgleich) Freistellung gegen Kürzung der Bezüge (1) Dem (Der) Bediensteten, der (die) in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband steht, kann vom Gemeindevorstand auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014 ) (2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen vom Dienstgeber davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der (die) Bedienstete den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008 , 121/2014 ) (3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten. (4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der (Die) Bedienstete darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. (5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. (6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch 1. einen Karenzurlaub oder eine Karenz, 2. eine Außerdienststellung, 3. eine gänzliche Dienstfreistellung, 4. die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, 5. eine (vorläufige) Suspendierung oder 6. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (7) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbaren (verfügen), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014 ) (9) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nach § 205 Abs. 16 gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 100/2003 ) Weitere Voraussetzung ist die positive Stellungnahme der Dienstvorgesetzten, wonach die Inanspruchnahme vor allem mit dem Dienstbetrieb vereinbar ist.
  • Freijahr: Die*der Bedienstete, die*der zumindest ein sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden, sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten (bei an Schulen tätigen Bediensteten mit dem Schuljahr) beginnen. Der*dem Bediensteten gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80 % ihres*seines Monatsbezugs. Ein Freijahr kann während des Dienstverhältnisses insgesamt drei Mal gewährt werden. Freiquartal: Die*der Bedienstete, die*der zumindest ein sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden, sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten beginnen. Der*dem Bediensteten gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75 % ihres*seines Monatsbezugs. Ein Freiquartal kann grundsätzlich unbeschränkt oft gewährt werden. Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten. Das zu Beginn der Rahmenzeit bestehende Beschäftigungsausmaß darf während der Rahmenzeit nicht herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Mit wenigen gesetzlichen Ausnahmen darf die*der Bedienstete während des Freijahrs bzw. Freiquartals keine Erwerbstätigkeit ausüben.
  • - 6-jährige ununterbrochene Dienstleistung - es dürfen keine "wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen" - max. 3-mal insgesamt - frühestens 2 Jahre nach Beginn der 5-jährigen Rahmenzeit - ausschließlich für die Dauer EINES Jahres möglich
  • ---
  • Mit Gemeinderatsbeschluss
  • ausreichend Personal zu dieser Zeit
  • 1. Dienstliche Möglichkeit (kein Rechtsanspruch) 2. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (I-VBG 2003, I-GBG 1970)

Gibt es Ausnahmen für bestimmte Beschäftigungsgruppen (Kindergartenpersonal, Schlüsselpositionen, etc.)

  • derzeit nicht, da kaum nachgefragt
  • Nein
  • bisher keine Einschränkung, wobei man bei Kindergartenpersonal oder Schlüsselpositionen jedenfalls zusätzlich gefordert ist.
  • Grundsätzlich nicht, wobei in Führungspositionen ein Konzept für die arbeitsfreie Phase vorliegen muss.
  • Grundsätzlich gibt es keine Ausnahmen
  • Ein Freijahr ist grundsätzlich für alle Bediensteten der Stadt Wien möglich, unabhängig von der Beschäftigungsgruppe. Die Gewährung eines Freiquartals kommt jedoch für Bedienstete, die hauptberuflich als Leiter*in sowie als Lehrer*in an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule oder hauptberuflich als Schulärztin*Schularzt tätig sind, aus schulorganisatorischen Gründen nicht in Betracht.
  • bisher nicht.
  • Musikschullehrer

Wie ist die Bewilligung eines Sabbaticals geregelt?

Interne Regelung die für alle Anträge gilt 2 18.2%
Entscheidungen im Einzelfall durch Vorgesetzte 9 81.8%
0 0%
OEGZ

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